Studium
- - Home.
- + Aktuell.
- + Kontakt.
- + Studium.
- - Studiengänge.
- + Master Informations- und Kommunikationstechnik.
- - Master Mikroelektr. Systeme.
- + Master Automatisierung.
- + Bachelor Iu.E.
- + Information Engineering.
- - Dualer Studiengang Iu.E.
- - Shanghai-Hamburg-College.
- - Foreign Students.
- + Beratung.
- - Stipendien.
- - ErstsemesterInfos.
- - Klausurtermine.
- + Prüfungsangelegenheiten.
- - Vorlesungsplan/WPP's.
- - StiSys.
- + Department I+E.
- + Fachgruppen und Labore.
- + Forschung.
- + Einrichtungen.
Prüfungs- und Studienordnung des Bachelor und Master of Engineering Studiengangs Information Engineering
Prüfungs- und Studienordnung des
Bachelor of Engineering- und Master of Engineering Studiengangs Information Engineering
an der Fachhochschule Hamburg
vom 4. Mai 1999 (
als PDF)
In dieser Fassung sind die Änderungen der Prüfungsordnung vom Jahr 2003 eingearbeitet. Der genaue Wortlaut der Änderungsverfügung ist am Ende dieser Prüfungsordnung zu finden.
Inhaltsverzeichnis
1. Teil Allgemeine Vorschriften
§ 2 Abschlußprüfungen und akademische Grade
§ 4 Sprachkenntnisse und verwendete Sprache
§ 5 Lehrveranstaltungsarten und Studienplan
§ 10 Prüfungs- und Studienleistungen
§ 12 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
§ 13 Wiederholung der Prüfungsleistungen
§ 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 16 Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis
§ 17 Unterbrechung der Prüfung
2. Teil Bachelor of Engineering Studium
§ 18 Art und Umfang der Bachelor-Vorprüfung
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen
II Bachelor of Engineering Prüfung
§ 21 Umfang der Bachelor of Engineering Prüfung
§ 22 Umfang des zweiten Studienjahres
§ 23 Umfang des dritten Studienjahres
§ 24 Ausbildung in der Industrie.
§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen
3. Teil Master of Engineering Studium
§ 29 Umfang der Master of Engineering Prüfung.
§ 30 Umfang des ersten Master of Engineering Studienjahres
§ 31 Umfang des zweiten Master of Engineering Studienjahres
4. Teil Sonstige Regelungen und Schlußbestimmungen
I. Sonstige Regelungen für Prüfungen
§ 35 Zusatzfächer und Ergänzung des Studiums
§ 37 Einsicht in die Prüfungsakten
II Schlußbestimmung
5. Teil Eingearbeitete Änderungen
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat am 26. Juli 1999 die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Elektrotechnik und Informatik auf Grund von § 97 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 2. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95, 98), am 4. Mai 1999 der beschlossene Prüfungs- und Studienordnung des internationalen Studienganges Information Engineering im Fachbereich Elektrotechnik und Informatik der Fachhochschule Hamburg nach Anhörung des Hochschulsenats gemäß § 137 HmbHG in der nachstehenden Fassung genehmigt. Dieser Text enthält die eingearbeiteten Änderungen der Prüfungsordnung, entsprechend den vom Fachbereichsrat beschlossenen Änderungen vom 13. Januar 2003 und vom 12.Juni 2003.
Der Fachbereich Elektrotechnik und Informatik bietet in der Fachrichtung Information Engineering folgende Studiengänge und Abschlüsse an:
- Bachelor of Engineering Studiengang (Grad des Bachelor of Engineering),
- Master of Engineering Studiengang (Grad des Master of Engineering).
Die Studiengänge sind international. Das Studienangebot richtet sich gezielt an ausländische Studieninteressierte. Um für diese Gruppe die Attraktivität des Studienangebots zu erhöhen, werden die Lehrveranstaltungen und Prüfungen in englischer Sprache abgehalten. Dadurch sollen vor allem jene ausländischen Studieninteressierten angesprochen werden, die über keine oder nur geringe deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Auf diese Weise möchte die Fachhochschule ihren Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität des Studiums für Ausländer in Deutschland leisten.
Ein Studium in der Fachrichtung Information Engineering schafft ausgezeichnete Grundlagen für eine Ingenieurtätigkeit in den zukunftsträchtigen Grenzbereichen der Elektrotechnik und Informatik. Dabei werden sowohl Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen der digitalen Informationstechnik, der Nachrichtentechnik und der Automatisierung als auch die für die Programmierung moderner Anlagen wichtigen Bereiche der Informatik vermittelt.
Die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden werden den Studierenden so vermittelt, daß sie zu praxisorientiertem Arbeiten auf wissenschaftlicher Grundlage, insbesondere zu systematischer Problemanalyse sowie zu methodischem Vorgehen bei der Problemlösung und zu teamorientierter Arbeitsweise befähigt werden. Während des Studiums wird den Studierenden Gelegenheit gegeben, Kenntnisse und Erfahrungen im internationalen Bereich zu sammeln, insbesondere durch die Ableistung der Ausbildung in der Industrie im Ausland.
1. Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Studienaufbau und -dauer
(1) Die Regelstudienzeit für das Studium bis zum Abschluß des Bachelor of Engineering beträgt drei Studienjahre (sechs Semester). Nach dem ersten Studienjahr (Grundstudium) ist eine Bachelor-Vorprüfung vorgesehen. Im dritten Studienjahr ist eine Ausbildung in der Industrie integriert.
(2) Die Regelstudienzeit für das Studium bis zum Abschluß des Master of Engineering beträgt zwei Studienjahre (vier Fachsemester). Die mit mindestens der Note „gut“ (mindestens 210 Punkte) bestandene Prüfung des Bachelor of Engineering Studiums oder einer gleichwertigen Prüfung mit einem gleichwertigen Prüfungsergebnis in demselben oder einem verwandten Studiengang ist Voraussetzung für die Aufnahme des Master of Engineering Studiums.
§ 2 Abschlußprüfungen und akademische Grade
(1) Aufgrund der bestandenen Bachelor of Engineering Prüfung verleiht die Fachhochschule Hamburg den akademischen Grad Bachelor of Engineering (BEng).
(2) Aufgrund der bestandenen Master of Engineering Prüfung verleiht die Fachhochschule Hamburg den akademischen Grad Master of Engineering (MEng).
§ 3 Studienziele
Das gesamte Studium Information Engineering umfaßt folgende Ziele :
(1) Bachelor of Engineering Studium
Durch die Bachelor of Engineering Prüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erforderlich sind, um in dem ihrem Studiengang entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeld die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken und übergreifend Probleme zu lösen.
(2) Master of Engineering Studium
Durch die Master of Engineering Prüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie während des Bachelor of Engineering Studiums erworben haben, auch selbständig wissenschaftlich und anwendungsorientiert weiterentwickeln und vertiefen können.
§ 4 Sprachkenntnisse und verwendete Sprache
(1) Für die Studiengänge Bachelor of Engineering und Master of Engineering wird ein Nachweis der besonderen englischen Sprachkenntnisse in Form einer Eingangsprüfung (§ 7 Absatz 2) verlangt.
(2) Die Unterrichts- und Prüfungssprache ist Englisch.
(3) Die Prüfungs- und Studienordnung ist sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abzufassen.
§ 5 Lehrveranstaltungsarten und Studienplan
(1) Es gibt folgende Lehrveranstaltungsarten:
a) Seminaristischer Unterricht (SeU)
Im seminaristischen Unterricht erfolgt die Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen Grund- und Spezialkenntnissen und Methoden durch die Lehrenden unter aktiver Beteiligung der Studierenden. Er stellt eine Kombination von Lehrvortrag und Übung mit dem Ziel dar, einen Rückkopplungsprozeß zwischen Lernenden und Lehrenden zu ermöglichen.
b) Übung (Üb)
Die Übung ist eine Lehrveranstaltungsart mit Anwesenheitspflicht, in der die Studierenden vorgegebene Aufgaben unter Anleitung der Lehrenden zu bewältigen haben.
c) Laborpraktikum (Prak)
Das Laborpraktikum ist eine Lehrveranstaltungsart mit Anwesenheitspflicht, in der die Studierenden nach Maßgabe und unter Anleitung der Lehrenden einzeln oder in Gruppen fachpraktische Tätigkeiten durchzuführen haben. Im Laborpraktikum sollen die Studierenden Meß- und Untersuchungsmethoden aus den verschiedenen Anwendungsbereichen der Elektrotechnik erlernen. Sie sollen Erfahrungen und Fertigkeiten im Umgang mit diesen Methoden erwerben und alle zugehörigen Hilfsmittel kennenlernen. Ziel ist es, Sicherheit in der Anwendung der im seminaristischen Unterricht gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen.
d) Seminar (Sem)
Das Seminar ist eine Lehrveranstaltungsart mit Anwesenheitspflicht, in der der Lehrvortrag durch Referate oder andere Eigenbeiträge der Studierenden ergänzt oder ersetzt wird.
e) Projekt (Pro)
Das Projekt ist eine fächerübergreifende Lehrveranstaltungsart mit Anwesenheitspflicht, die die Studierenden unter der Moderation der Lehrenden in Gruppenarbeit gestalten.
f) Exkursion (Exk)
Die Exkursion ist eine auswärtige Lehrveranstaltung, die von Mitgliedern des Lehrkörpers und Studierenden gemeinsam in Form von Besichtigungen außerhalb der Fachhochschule durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, Einblicke in technisch- organisatorische Probleme der Berufspraxis zu vermitteln.
(2) Für die Lehrveranstaltungsarten Übung, Laborpraktikum, Seminar und Projekt besteht Anwesenheitspflicht. Sie ist erfüllt, wenn die oder der Studierende an allen der für die Lehrveranstaltung festgelegten Anzahl an Lehrveranstaltungsstunden teilgenommen hat. Ist die Anwesenheitspflicht nicht erfüllt, wird der der Lehrveranstaltung zugeordnete Leistungs- oder Studienleistungsnachweis nicht erteilt. Fehlende Lehrveranstaltungen bei den Übungen und Laborpraktika können nachgeholt werden, sofern für das Fehlen berechtigte Gründe nachgewiesen werden. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Exkursionen, die von Studierenden und Angehörigen des Fachbereichs Elektrotechnik und Informatik gemeinsam organisiert und durchgeführt werden, sind Bestandteil der Ausbildung. Die Dauer der Exkursion beträgt höchstens zehn Tage. Der Fachbereich kann nur dann Exkursionen durchführen, wenn nach den jeweils geltenden „Bestimmungen über die Gewährung von Reisekostenvergütungen und Zuschüssen bei der Teilnahme an auswärtigen Lehrveranstaltungen (Exkursionen) für die Universität, für die Hochschule für Wirtschaft und Politik und für die Fachhochschule Hamburg“ zu den dort genannten Sätzen gesichert ist.
(4) Das gesamte Studium ist in Module eingeteilt. Ein Modul ist eine fachlich selbständige Einheit eines oder mehrerer zusammenhängender Fächer mit einem eigenen Lehrveranstaltungs- und Prüfungsangebot, das über maximal ein Studienjahr läuft und mit mindestens einer Prüfungsleistung abschließt. Das gesamte Bachelor of Engineering Studium umfaßt ca. 144 SWS. Mindestens 84 % des gesamten Studiums werden als Pflichtmodule durchgeführt. Die Wahlpflichtmodule beziehen sich auf die Wahlpflichtfächer im dritten Studienjahr und können technische oder unternehmenskundliche oder allgemeinwissenschaftliche Inhalte vermitteln. Das Lehrangebot des Gesamtstudiums verteilt sich wie folgt auf die nachstehenden Gebiete (alle Prozentangaben sind auf das Gesamtstudium von 144 SWS bezogen):
1.) Bachelor-Vorstudium (erstes Studienjahr)
Anteile der mathematisch-naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen: ca. 20 %
Anteile der unternehmenskundlichen und allgemeinwissenschaftlichen Grundlagen: ca. 14 %
2.) Bachelor of Engineering Studium (zweites und drittes Studienjahr)
Anteile der mathematisch-naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen und Vertiefungen: ca. 54 %
Anteile der unternehmenskundlichen und allgemeinwissenschaftlichen Grundlagen und Vertiefungen: ca. 6 %
Anteile des Wahlpflichtbereichs ca. 6 %
3.) Gesamtstudium (Bachelor-of-Engineering)
Anteile der mathematisch-naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen und Vertiefungen: ca. 74 %
Anteile der unternehmenskundlichen und allgemeinwissenschaftlichen Grundlagen und Vertiefungen: ca. 20 %
Anteile des Wahlpflichtbereichs ca. 6 %.
(5) Das Master of Engineering Studium kann getrennt vom Bachelor of Engineering Studium durchgeführt werden, wenn die Zugangsvoraussetzungen nach § 28 erfüllt sind. Das gesamte Master of Engineering Studium umfaßt ca. 96 SWS. Das Lehrangebot des Master of Engineering Studiums verteilt sich wie folgt auf die nachstehenden Gebiete (alle Prozentangaben sind auf 96 SWS bezogen):
Anteile der mathematisch-naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen und Vertiefungen: ca. 84 %
Anteile des Wahlpflichtbereichs ca. 16 %.
(6) Der Fachbereich stellt für das Bachelor of Engineering und Master of Engineering Studium einen allgemeinen Studienplan auf, der insbesondere für jedes Fach Umfang, Veranstaltungsart und zeitliche Lage in der Semesterfolge ausweist. In allen Studienjahren ist die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Fächer didaktisch begründet. Mit Ausnahme der Wahlpflichtfächer wird den Studierenden empfohlen, das Studium in dieser Reihenfolge zu durchlaufen. Für alle Fächer werden vom Fachbereich Lernziele und Lehrinhalte erstellt und in geeigneter Weise in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht. Der Studienplan wird vom Fachbereichsrat beschlossen, er gilt in seiner jeweils zuletzt beschlossenen Fassung. <s>Der Studienplan sowie seine Änderungen und Ergänzungen sind der Behörde für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen.</s>
§ 6 Studienfachberatung
(1) Durch eine Studienfachberatung sollen insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
- Information über Einzelheiten und Gestaltung des Studienablaufs;
- Studienfachberatung von Hochschul‑ oder Studienfachwechslerinnen beziehungsweise Studienfachwechslern;
- Studienfachberatung bei Überschreiten der Prüfungsfristen nach § 7 der Prüfungs- und Studienordnung.
(2) In den ersten beiden Studienfachsemestern des Bachelor of Engineering Studiums sind die Studierenden verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen. Studierende, die die Regelstudienzeit des Bachelor of Engineering Studiums nach § 1 Absatz 1 oder die des Master of Engineering Studiums nach § 1 Absatz 2 um zwei Semester überschritten haben, müssen an einer Studienfachberatung teilnehmen. Studierende, die nicht an der Studienfachberatung bei Überschreiten der Regelstudienzeit teilnehmen, werden exmatrikuliert (§ 35 Absatz 2 Nummer 8 HmbHG).
(3) Vom Fachbereichsrat wird eine Professorin oder ein Professor - gegebenenfalls für mehrere Studiengänge zusammen - mit der Studienfachberatung beauftragt. Sie oder er hält regelmäßig Sprechstunden ab und sorgt für die Durchführung regelmäßiger Informationsveranstaltungen. Insbesondere zur Klärung fachspezifischer Probleme kann sie oder er andere Professorinnen oder Professoren heranziehen.
(4) Vom Fachbereichsrat wird eine Fachbereichsbeauftragte oder ein Fachbereichsbeauftragter eingesetzt, die oder der in Zusammenarbeit mit studentischen Tutorinnen oder Tutoren Einführungskurse für Studienanfängerinnen und Studienanfänger auf der Basis der "Grundsätze für Einführungskurse für Studienanfängerinnen oder Studienanfänger (Orientierungseinheiten)" des Hochschulsenates in ihrer jeweils geltenden Fassung konzipiert und durchführt. Für die erfolgreiche Teilnahme an der Orientierungseinheit werden 5 Credit Points vergeben.
§ 7 Ablegung der Prüfungen
(1) An den Prüfungen kann nicht teilnehmen, wer die Bachelor-Vorprüfung, die Bachelor of Engineering Prüfung oder Master of Engineering Prüfung in demselben Studiengang oder in einem verwandten Studiengang in oder nach einem Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in der jeweils geltenden Fassung endgültig nicht bestanden hat. Das gilt auch für Prüfungen verwandter und vergleichbarer Studiengänge außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes; § 37 Absatz 1 Satz 2 HmbHG gilt entsprechend.
(2) Prüfungs- und Studienleistungen kann nur erbringen, wer zu Beginn des Studiums eine Eingangsprüfung in Englisch (Klausur oder mündliche Prüfung) bestanden hat. Die Prüfung findet zu Beginn der Vorlesungszeit des ersten Semesters statt. Sie kann zweimal wiederholt werden. Eine Teilnahme an Wiederholungsprüfungen ist nur zum jeweils nächstmöglichen Zeitpunkt in der Mitte der Vorlesungszeit und zu Beginn des zweiten Semesters zulässig. Eine schon vor Aufnahme des Studiums erfolgreich bestandene gleichwertige Prüfung wird anerkannt.
(3) Die für das Bestehen der Bachelor-Vorprüfung erforderlichen Leistungs- und Studiennachweise und sonstigen Bescheinigungen sollen bis zum Ende des ersten Studienjahres dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich vorgelegt werden. Werden sie nicht bis zum Ende des dritten Fachsemesters vorgelegt, sind die Studierenden verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen
(4) Die für das Bestehen der Bachelor of Engineering Prüfung erforderlichen Leistungs- und Studiennachweise und sonstigen Bescheinigungen sollen bis zum Ende des dritten Studienjahres dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich vorgelegt werden. Werden sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt, sind die Studierenden verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen.
(5) Studien- oder Prüfungsleistungen des zweiten Studienjahres des Bachelor of Engineering Studiums können schon vor Bestehen der Bachelor-Vorprüfung erbracht werden, wenn den betreffenden Studierenden nicht mehr als insgesamt drei Studien- oder Prüfungsleistungen zum Bestehen der Bachelor-Vorprüfung fehlen.
(6) Die für das Bestehen der Master of Engineering Prüfung erforderlichen Leistungs- und Studiennachweise und sonstigen Bescheinigungen sollen bis zum Ende des zweijährigen Master of Engineering Studiums dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich vorgelegt werden. Werden sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt, ist die oder der Studierende verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen.
(7) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen, oder die Bearbeitungsfrist angemessen verlängern.
§ 8 Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation der Prüfungen aller Studiengänge und die durch diese Prüfungs- und Studienordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören vier Mitglieder des Studienganges an: Das vorsitzende Mitglied und eine Professorin beziehungsweise ein Professor als Stellvertreterin beziehungsweise als Stellvertreter, eine akademische Mitarbeiterin beziehungsweise ein akademischer Mitarbeiter und eine Studierende beziehungsweise ein Studierender des Studienganges. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und für jedes Mitglied eine Vertretung werden vom Fachbereichsrat gewählt. Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung. Beide müssen der Gruppe der Professorinnen beziehungsweise Professoren angehören.
(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungs- und Studienordnung eingehalten werden. Er berichtet alle zwei Jahre dem Fachbereichsrat und dem Hochschulsenat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Studienganges und der Prüfungs- und Studienordnung.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Der Prüfungsausschuß tagt nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Studierender zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei seiner Abwesenheit die seiner Stellvertretung. Der Prüfungsausschuß kann in einer Geschäftsordnung festlegen, in welchen Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeigeführt werden können. Er kann in der Geschäftsordnung einzelne Befugnisse auf das vorsitzende Mitglied übertragen. Gegen die Entscheidungen des vorsitzenden Mitglieds kann der Prüfungsausschuß angerufen werden; die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
(6) Für die studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen werden vom Prüfungsausschuß die Termine festgesetzt. Er legt für das jeweilige Semester einen Prüfungsplan aus. Die Studierenden melden sich über ein rechnergestütztes Anmeldeverfahren des Prüfungsausschusses für Prüfungen, an denen sie teilnehmen möchten, an. Zwingend notwendige Terminverschiebungen sind vom Prüfungsausschuß spätestens 14 Tage vor dem dann neu festgesetzten Termin bekanntzugeben. Der Prüfungsausschuß kann besondere Prüfungstermine vorsehen.
(7) Bieten die Prüfenden zusätzliche Prüfungen an, müssen diese dem Prüfungsausschuß so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß sie durch Aushang spätestens vier Wochen vor dem zusätzlichen Prüfungstermin allgemein bekanntgegeben werden können.
§ 9 Prüfende
(1) Zur Prüferin beziehungsweise zum Prüfer kann bestellt werden, wer das Prüfungsfach hauptberuflich an der Fachhochschule lehrt oder mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Professorinnen beziehungsweise Professoren können für alle Prüfungen ihres Fachgebietes zu Prüfenden bestellt werden. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter können nur für die von ihnen angebotenen Lehrveranstaltungen zu Prüfenden bestellt werden. Für Bachelorarbeiten sowie Zweitgutachten von Bachelorarbeiten und Abschlußarbeiten innerhalb des Masterprojekts können auch Angehörige des wissenschaftlichen Personals bestellt werden. In Ausnahmefällen können auch Personen zu Prüfenden bestellt werden, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind, sofern sie mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüfenden werden vom Fachbereichsrat bestellt.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt aus dem Kreise der bestellten Prüfenden die betreuenden Prüfenden für die Bachelorarbeit (§ 25) und das Masterprojekt (§ 32) der Studierenden. Die Prüfenden sind durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses rechtzeitig, nach Möglichkeit spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Prüfung oder dem jeweiligen Prüfungsabschnitt bekanntzugeben. Die Studierenden können für die vorgenannten Arbeiten Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen. Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen.
(3) Die Prüfenden sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. § 8 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10 Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Prüfungsleistungen (PL) werden aufgrund einer in Absatz 3 geregelten Prüfungsart für jeweils ein Fach erbracht; für jede Prüfungsleistung wird ein benoteter Leistungsnachweis ausgestellt. Ist der Prüfungsleistung eine Übung, ein Laborpraktikum, ein Seminar oder ein Projekt zugeordnet, so wird der Leistungsnachweis nur erteilt, wenn die oder der Studierende die für die vorgenannte Lehrveranstaltung nach § 5 Absatz 2 festgelegte Anwesenheitspflicht erfüllt hat.
(2) Eine Studienleistung (SL) wird durch eine der in Absatz 3 genannten Prüfungsarten für jeweils ein Fach erbracht. Sie wird bewertet, aber nicht benotet. Für eine bestandene Studienleistung wird ein Studiennachweis erteilt. Eine Prüfungsvorleistung (PVL) ist eine Studienleistung, die bestimmten Prüfungsleistungen zugeordnet ist. Die Prüfungsleistung darf erst erbracht werden, wenn die ihr zugeordnete Prüfungsvorleistung bestanden ist. Die Zuordnung ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen der nachfolgenden Abschnitte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Prüfungs- und Studien- beziehungsweise Prüfungsvorleistungen werden durch folgende Prüfungsarten erbracht:
a) Klausur (K) (kontrollierte Form der Leistung)
Eine Klausurarbeit ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der die Studierenden ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellten Aufgaben allein und selbständig bearbeiten. Klausuren überwiegend nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind ausgeschlossen.
Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt mindestens 90, höchstens 180 Minuten.
b) Mündliche Prüfung (mPr) (kontrollierte Form der Leistung)
Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem die Studierenden darlegen müssen, daß sie den Prüfungsstoff beherrschen.
Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt mindestens 15, höchstens 45 Minuten.
c) Hausarbeit (H)
Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Bearbeitung einer gestellten Aufgabe, die den Stoff der betreffenden Lehrveranstaltung erweitert oder vertieft. Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens sechs Wochen.
d) Referat (Ref)
Ein Referat besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil sind die wichtigsten Ergebnisse zusammenzufassen, im mündlichen Teil sind sie auf der Grundlage des schriftlichen Teils frei vorzutragen und in einer anschließenden Diskussion zu vertreten. Der mündliche Vortrag dauert mindestens fünfzehn, höchstens fünfundvierzig Minuten.
e) Laborabschluß (L)
Ein Laborabschluß ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Studierenden die von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegten experimentellen Arbeiten erfolgreich durchgeführt haben und ihre Kenntnisse durch versuchsbegleitende Kolloquien und/oder anhand von Protokollen und/oder durch schriftliche Aufgabenlösungen nachgewiesen haben. Das Kolloquium ist ein Prüfungsgespräch, welches in erster Linie dazu dient, festzustellen, ob es sich um eine selbständig erbrachte Leistung handelt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 10, höchstens 30 Minuten. Die schriftlichen Ausarbeitungen sind innerhalb einer von der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer festgesetzten Frist abzugeben. Diese Frist endet spätestens mit Ablauf des jeweiligen Semesters, in dem die zugeordnete Lehrveranstaltungsart (Laborpraktikum) durchgeführt wird.
f) Laborprüfung (Lp) (kontrollierte Form der Leistung)
Eine Laborprüfung besteht aus einem Laborabschluß und am Ende der Lehrveranstaltung aus einer abschließenden Überprüfung der Leistung. Bei dieser Überprüfung sollen die Studierenden eine experimentelle Aufgabe allein und selbständig lösen. Die Dauer der Überprüfung beträgt mindestens 90, höchstens 240 Minuten.
(4) Die Prüfungsleistungen müssen von einer nach § 9 Absatz 1 bestellten Prüferin beziehungsweise einem Prüfer mit den in § 12 Absatz 2 festgelegten Noten bewertet werden.
(5) Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, setzt die Prüferin oder der Prüfer die jeweilige Zeitdauer sowie die formalen Prüfungsbedingungen, insbesondere Art und Umfang der zugelassenen Hilfsmittel, fest.
§ 11 Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen können als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
(2) Wird eine mündliche Prüfung von mindestens zwei Prüfenden abgenommen (Kollegialprüfung), sind die Studierenden in den einzelnen Prüfungsfächern verantwortlich jeweils nur von einer Prüferin beziehungsweise einem Prüfer zu prüfen. Findet die Prüfung nicht als Kollegialprüfung statt, ist sie in Gegenwart einer Beisitzerin beziehungsweise eines Beisitzers durchzuführen. Sie oder er wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt. Sie oder er muß zum Kreise der nach § 9 Absatz 1 Prüfungsberechtigten gehören oder ein Hochschulstudium für das betreffende Prüfungsfach abgeschlossen haben. Die verantwortliche Prüferin beziehungsweise der verantwortliche Prüfer setzt die Note gemeinsam mit den anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfenden beziehungsweise mit der Beisitzerin oder dem Beisitzer fest.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es wird von den Prüfenden unterzeichnet und bleibt bei den Prüfungsakten.
(4) Bei mündlichen Prüfungen werden nach Maßgabe des vorhandenen Platzes Mitglieder der Fachhochschule als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen. Im übrigen sind Studierende zu bevorzugen, die sich der gleichen Prüfung in der nächsten Prüfungsperiode unterziehen wollen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Studierenden. Der Prüfungsausschuß kann die Öffentlichkeit auf Antrag der Studierenden ausschließen, wenn die Öffentlichkeit für sie oder ihn von Nachteil sein kann.
§ 12 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Zu bewerten sind jeweils die Leistungen der einzelnen Studierenden. Arbeiten von Gruppen können für Einzelne nur insoweit als Prüfungsleistung anerkannt werden, als die zu bewertende individuelle Leistung deutlich unterscheidbar ist. Die Abgrenzung der Leistung erfolgt aufgrund der Angabe von Abschnitten oder Seitenzahlen oder durch eine von den Mitgliedern der Gruppe vorzulegende zusätzliche Beschreibung, die eine Abgrenzung des Beitrages der Einzelnen ermöglicht. Ferner muß in einem Kolloquium festgestellt werden, ob die einzelnen Studierenden den eigenen Beitrag sowie den Arbeitsprozeß und das Arbeitsergebnis der Gruppe selbständig erläutern und vertreten können. Das Kolloquium ist ein Prüfungsgespräch, welches in erster Linie dazu dient, festzustellen, ob es sich um eine selbständig erbrachte Leistung handelt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 15, höchstens 30 Minuten.
(2) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt durch Leistungspunkte („Graduate Points“), die von den jeweiligen Prüfern festgesetzt werden. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt folgendes Schema:
Leistungspunkte Note Beschreibung
15 = ausgezeichnet = eine besonders herausragende Leistung
14 bis 13 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
12 bis 10 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
09 bis 07 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
06 bis 05 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
04 bis 00 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr
genügt.
(3) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Leistungspunkte der Prüfungsleistungen werden unverzüglich mitgeteilt und auf Wunsch begründet.
(4) Bei den Prüfungsleistungen können die Studierenden im Falle einer Bewertung mit weniger als 05 Leistungspunkten beziehungsweise nicht ausreichender Benotung die Unterlagen für kurze Zeit einsehen und beantragen, daß die Prüfungsleistung von einer zweiten Gutachterin beziehungsweise von einem zweiten Gutachter bewertet wird, die oder der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Kreise der nach § 9 Absatz 1 bestellten Prüfenden zu bestimmen ist. Die Leistungspunkte der Prüfungsleistung ergeben sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen. Wird eine Prüfungsleistung bei der zweiten Wiederholung mit weniger als 05 Leistungspunkten bewertet, können die Studierenden eine ergänzende mündliche Überprüfung beantragen, die über eine Bewertung von 05 oder weniger Leistungspunkten entscheidet. Die mündliche Überprüfung soll mindestens 15, höchstens 30 Minuten dauern. §11 gilt entsprechend.
(5) Prüfungsleistungen sind bestanden, wenn alle zugehörigen Prüfungsvorleistungen bestanden sind und mindestens 05 Leistungspunkte in der festgelegten Prüfungsart erreicht wurden.
(6) Die Studierenden können jeweils einmal im Bachelor of Engineering und im Master of Engineering Studium eine zusätzliche Prüfungsleistung in Form eines Referats erbringen. Über das Thema für das Referat und den Zeitpunkt seiner Ausgabe entscheidet die Prüferin beziehungsweise der Prüfer. Dazu ist vom Studierenden ein Antrag über die Prüferin beziehungsweise den Prüfer an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Die für das Referat erteilten Leistungspunkte werden mit dem Faktor 0,5 multipliziert und zur Gesamtpunktzahl des entsprechenden Abschlusses addiert.
(8) Studien- und Prüfungsvorleistungen sind erfolgreich erbracht, wenn sie mit mindestens 05 Leistungspunkten bewertet werden. Eine erfolgreich erbrachte Studien- und Prüfungsvorleistung wird als „bestanden“, eine nicht erfolgreich erbrachte als „nicht bestanden“ bezeichnet. Im übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3 und 5 für sie entsprechend.
(9) Das Studienangebot wird nach dem European Credit Transfer System (ECTS) kreditiert. Einem Lehrangebot von einer Semesterwochenstunde (SWS) einschließlich zugehöriger Prüfungs- und Studienleistungen entspricht einer Kreditierung mit 1,25 Credit Points (CP). Die Zuordnung der Credit Points ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen der nachfolgenden Abschnitte.
§ 13 Wiederholung der Prüfungsleistungen
(1) Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.
(2) Jede erstmals nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung soll in der Regel zum nächsten Prüfungstermin, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres abgelegt werden. Wird eine nicht bestandene Prüfung nicht innerhalb eines Jahres wiederholt, ist die entsprechende Prüfung nicht bestanden. Sind alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, gilt die entsprechende Prüfung als endgültig nicht bestanden.
(3) Ist die Bachelorarbeit (§ 25) mit insgesamt weniger als 05 Leistungspunkten bewertet worden, gilt sie als nicht bestanden. Die Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bewertungsergebnisses beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beantragt werden. Wird diese Frist versäumt, gilt der Wiederholungsversuch als nicht bestanden. In begründeten Fällen ist eine zweite Wiederholung möglich. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. Diese Regelungen gelten entsprechend für die Abschlußarbeit des Masterprojekts.
(4) Bei einem Wechsel der Hochschule, des Studienganges oder der Prüfungs- und Studienordnung werden nicht bestandene Prüfungsleistungen, denen gleichwertige Prüfungsanforderungen zugrunde lagen, bei der Zählung nach den Absätzen 2 und 3 berücksichtigt.
§ 14 Zeugnis
(1) Sämtliche Zeugnisse und Bescheinigungen sind sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abzufassen
(2) Wenn die entsprechende Bachelor-Vorprüfung, Bachelor of Engineering oder Master of Engineering Prüfung bestanden ist, ist innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, in dem die Studien- beziehungsweise Prüfungsvorleistungen, die Noten der Prüfungsleistungen, das Thema und die Note der Abschlußarbeit sowie die Gesamtnote aufgeführt sind. Das Berechnungsschema der Gesamtnote ist im Zeugnis anzugeben. Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Als Datum des Prüfungszeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem das Bestehen aller vorgeschriebenen Prüfungs- und Studien- beziehungsweise Prüfungsvorleistungen und der Abschlußarbeit festgestellt wird und alle notwendigen Bescheinigungen beigebracht sind. Ferner ist im Zeugnis der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.
(3) Wer das Studium beendet, ohne die entsprechende Bachelor-Vorprüfung, Bachelor of Engineering oder Master of Engineering Prüfung bestanden zu haben, erhält auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Bescheinigung über die Exmatrikulation von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung ausgestellt, aus der die erbrachten Prüfungsleistungen mit Noten und die Studienleistungen sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen hervorgehen. Die Bescheinigung muß außerdem erkennen lassen, daß die Bachelor-Vorprüfung oder die entsprechende Abschlußprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden ist.
(4) Wer die Bachelor-Vorprüfung, Bachelor of Engineering oder Master of Engineering Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
§ 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen, wenn sie an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland in Studiengängen erbracht wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Fachhochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Eine Anerkennung mit Auflagen ist zulässig.
(2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt der Absatz 1 entsprechend; Absatz 1 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurschulen, Berufsakademien und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.
(3) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote mit einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag der oder des Studierenden. In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet er auch, welche Auflagen zu erfüllen sind.
§ 16 Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis
(1) Unternehmen Studierende bei einer Prüfungsleistung einen Täuschungsversuch, fertigt die oder der jeweiligen Aufsichtführende über das Vorkommnis einen gesonderten Vermerk an, den sie oder er unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorlegt. Wird der Täuschungsversuch während der Erbringung einer Prüfungsleistung offenkundig, werden die Studierenden nicht von der Fortführung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Ordnungsverstoß nach Absatz 2 vor. Die Studierenden werden unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Täuschungsversuches trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses; auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuß. Der oder dem Studierenden ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Stellt das vorsitzende Mitglied oder der Prüfungsausschuß einen Täuschungsversuch fest, wird die Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend" beziehungsweise 0 Leistungspunkten bewertet. Unterstützen Studierende einen Täuschungsversuch, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.
(2) Studierende, die schuldhaft einen Ordnungsverstoß begehen, durch den andere Studierende oder das Prüfungsgespräch gestört werden, können von der oder dem jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz Abmahnung fortgesetzt wird. Absatz 1 Sätze 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Stellt der Prüfungsausschuß einen den Ausschluß rechtfertigenden Ordnungsverstoß fest, wird die Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend" beziehungsweise 0 Leistungspunkten bewertet. Anderenfalls ist den Studierenden alsbald erneut Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Werden die Prüfungsleistungen Hausarbeit, Referat, Laborabschluß oder Laborprüfung nach § 10 Absatz 3 Buchstaben c), d), e) und f), die Bachelorarbeit nach § 25 oder die Abschlußarbeit des Masterprojekts nach § 32 nicht fristgemäß erbracht oder erscheinen Studierende zu einem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung nach § 10 Absatz 3 Buchstaben b) oder zur Abschlußprüfung nach § 33 nicht, wird die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend" beziehungsweise 0 Leistungspunkten bewertet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann, sofern dies die jeweilige Art der Prüfungsleistung zuläßt, die Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der von den Studierenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden muß, angemessen verlängern. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist den Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die vorgenannten Regelungen gelten für Studien- und Prüfungsvorleistungen entsprechend.
§ 17 Unterbrechung der Prüfung
(1) Die Studierenden können Prüfungen aus wichtigem Grund unterbrechen.
(2) Der für die Unterbrechung geltend gemachte Grund muß dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das vorsitzende Mitglied kann auf die Vorlage verzichten, wenn offensichtlich ist, daß eine Erkrankung vorliegt. Erkennt das vorsitzende Mitglied den geltend gemachten Grund nicht an, entscheidet der Prüfungsausschuß.
(3) Unterbrechen Studierende die Prüfung, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Prüfungsleistung in dem betreffenden Prüfungsfach mit der Note "nicht ausreichend" beziehungsweise 0 Leistungspunkten bewertet.
(4) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
2. Teil Bachelor of Engineering Studiengang
§ 18 Art und Umfang der Bachelor-Vorprüfung
Die Bachelor-Vorprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung.
Für die Bachelor-Vorprüfung sind in fünf Modulen die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen zu bestehen :
(Abkürzungen : LVA=Lehrveranstaltungsart, PVL=Prüfungsvorleistung, PL=Prüfungsleistung, K=Klausur, L=Laborabschluß, Lp=Laborprüfung, Ref=Referat, SeU=Seminaristischer Unterricht, Üb=Übung, Prak=Laborpraktikum, Sem=Seminar, Pro=Projekt, G=Gewichtung für die Gesamtnote, CP=Credit Points)
|
| LVA | PVL | PL | G | CP |
Modul : | Grundlagen der Mathematik |
|
|
|
|
|
| Mathematik I (MA I) | SeU | -- | K | 0,5 | 5 |
| Mathematik II (MA II) | SeU | -- | K | 0,5 | 5 |
Modul : |
Grundlagen der Elektrotechnik |
|
|
|
|
|
| Grundlagen der Elektrotechnik I (GE I) | SeU |
| K | 0,5 | 5 |
| Grundlagen der Elektrotechnik II (GE II) | Prak | L | -- |
|
|
|
| SeU |
| K | 0,5 | 5 |
Modul : |
Programmieren |
|
|
|
|
|
| Programmieren I (PR I) | Prak | Lp | -- |
|
|
|
| SeU |
| K | 0,5 | 5 |
| Programmieren II (PR II) | Prak | Lp | -- |
|
|
|
| SeU |
| K | 0,5 | 5 |
Modul : |
Digitaltechnik |
|
|
|
|
|
| Digitale Schaltungen I (DS I) | Prak | L | -- |
|
|
|
| SeU |
| K | 0,5 | 5 |
Modul : |
Nichttechnische Fächer |
|
|
|
|
|
| Sprachen I (SP I) | SeU | -- | Ref | 0,1 | 5 |
| Sprachen II (SP II) | SeU | -- | Ref | 0,1 | 5 |
| Präsentationenstechniken (PT) | SeU | -- | Ref | 0,1 | 5 |
| Freies Sprechen und Kommunikation (FK) | SeU | -- | Ref | 0,2 | 5 |
| Orientierungseinheit (OE) § 6 Absatz 4 |
| -- | -- | -- | 5 |
Summe |
|
|
|
| 4,0 | 60 |
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Bachelor-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen des ersten Studienjahres (§ 18) erfolgreich erbracht sind.
(2) Die Gesamtnote der Bachelor-Vorprüfung errechnet sich aus der Summe der Leistungspunkte multipliziert mit der Gewichtung nach § 18. Haben Studierende eine zusätzliche Leistung nach § 12 Absatz 6 erbracht, werden diese Leistungspunkte mit 0,5 multipliziert und zur Gesamtnote addiert. Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelor-Vorprüfung lautet:
über und genau 58 Punkte ausgezeichnet
weniger als 58 bis 52 Punkte sehr gut
weniger als 52 bis 40 Punkte gut
weniger als 40 bis 28 Punkte befriedigend
weniger als 28 bis 20 Punkte bestanden.
§ 20 Zeugnis
(1) Das Bachelor-Vorprüfungszeugnis wird ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. das zum Besuch der Fachhochschule Hamburg im Studiengang Information Engineering berechtigende Zeugnis,
2. die Immatrikulation im Studiengang Information Engineering,
3. Nachweis der besonderen englischen Sprachkenntnisse entsprechend § 7 Absatz 2,
4. alle in § 18 vorgeschriebenen Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen sind bestanden und mindestens 20 Punkte in der Gesamtnote wurden erreicht,
5. eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Studienpflichtberatung nach § 6 Absatz 2 Satz 1,
6. eine Erklärung nach § 7 Absatz 1.
(2) Auf Grund der Unterlagen stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fest, ob die Prüfung bestanden ist. Die Bachelor-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche durch § 18 geforderten Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen erfolgreich erbracht sind und die Nachweise gemäß Absatz 1 Ziffern 1, 2, 4 bis 6 vorliegen.
II. Bachelor of Engineering Prüfung
§ 21 Umfang der Bachelor of Engineering Prüfung
Die Bachelor of Engineering Prüfung ist eine studienbegleitende Prüfung und besteht aus den Modulen des zweiten und dritten Studienjahres (§ 22, § 23), der Ausbildung in der Industrie (§ 24) und einer Bachelorarbeit (§ 25).
§ 22 Umfang des zweiten Studienjahres
Das zweite Studienjahr umfaßt zwei Semester mit den folgenden fünf Modulen, die durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind:
(Abkürzungen : LVA=Lehrveranstaltungsart, PVL=Prüfungsvorleistung, PL=Prüfungsleistung, K=Klausur, L=Laborabschluß, Lp=Laborprüfung, Ref=Referat, SeU=Seminaristischer Unterricht, Üb=Übung, Prak=Laborpraktikum, Sem=Seminar, Pro=Projekt, G=Gewichtung für die Gesamtnote, CP=Credit Points)
|
| LVA | PVL | PL | G | CP |
Modul : | Grundlagen der Mathematik |
|
|
|
|
|
| Mathematik III (MA III) | Prak | L | -- |
|
|
|
| SeU | -- | K | 0,5 | 5 |
| Signale und Systeme I (SS I) | SeU | -- | K | 0,5 | 5 |
| Signale und Systeme II (SS II) | Prak | L |
|
|
|
|
| SeU | -- | K | 0,5 | 5 |
Modul : |
Elektronik |
|
|
|
|
|
| Elektronik I (ET I) | Prak | L | -- |
|
|
|
| SeU |
| K | 0,5 | 5 |
| Elektronik II (ET II) | Prak | L | -- |
|
|
|
| SeU |
| K | 0,5 | 5 |
Modul : |
Informatik |
|
|
|
|
|
| Programmieren III (PR III) | Prak | L | -- |
|
|
|
| SeU |
| K | 0,5 | 5 |
| Software Engineering (SE) | Prak | L | -- |
|
|
|
| SeU |
| K | 0,5 | 5 |
| Informatik I (IF I) | Prak | L | -- |
|
|
|
| SeU |
| K | 0,5 | 5 |
Modul : |
Digitaltechnik |
|
|
|
|
|
| Digitale Schaltungen II (DS II) | Prak | L | -- |
|
|
|
| SeU |
| K | 0,5 | 5 |
| Mikroprozessorsysteme I (MP I) | SeU |
| K | 0,5 | 5 |
| Mikroprozessorsysteme II (MP II)) | Prak | L | -- |
|
|
|
| SeU |
| K | 0,5 | 5 |
Modul : |
Nichttechnische Fächer |
|
|
|
|
|
| Betriebswirtschaft (BW) | SeU | -- | Ref | 0,5 | 5 |
Summe |
|
|
|
| 6,0 | 60 |
§ 23 Umfang des dritten Studienjahres
(1) Das dritte Studienjahr umfaßt zwei Studiensemester und eine Ausbildung in der Industrie. Die beiden Studiensemester bestehen aus den folgenden Modulen, die jeweils durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind :
(Abkürzungen : LVA=Lehrveranstaltungsart, PVL=Prüfungsvorleistung, PL=Prüfungsleistung, K=Klausur, L=Laborabschluß, Lp=Laborprüfung, Ref=Referat, SeU=Seminaristischer Unterricht, Üb=Übung, Prak=Laborpraktikum, Sem=Seminar, Pro=Projekt, G=Gewichtung für die Gesamtnote, CP=Credit Points)
|
| LVA | PVL | PL | G | CP |
Modul : | Informatik |
|
|
|
|
|
| Informatik II (IF II) | Prak | L | -- |
|
|
|
| SeU |
| K | 0,5 | 5 |
Modul : | Digitale Systeme |
|
|
|
|
|
| Digitale Systeme (DI) | Prak | L |
|
|
|
|
| Pro | Ref |
|
|
|
|
| SeU | -- | K | 2,5 | 10 |
Modul : | Kommunikationssysteme |
|
|
|
|
|
| Kommunikationssysteme (KS) | Prak | L |
|
|
|
|
| Prak | L |
|
|
|
|
| SeU | -- | K | 2,5 | 10 |
Modul : | Bussysteme |
|
|
|
|
|
| Bussysteme u. verteilte Anwendungen (BU) | Prak | L |
|
|
|
|
| SeU | -- | K | 2,5 | 10 |
Modul : |
Wahlpflichtmodule |
|
|
|
|
|
| Wahlpflichtmodul I (WP I) |
| L/Ref |
|
|
|
|
|
| -- | K | 1,0 | 5 |
| Wahlpflichtmodul II (WP II) |
| L/Ref |
|
|
|
|
|
| -- | K | 1,0 | 5 |
|
|
|
|
|
|
|
| Ausbildung in der Industrie |
| Ref |
|
| 5 |
| Bachelorprojekt mit Bachelorarbeit (§ 25) |
|
|
| 5,0 | 10 |
Summe |
|
|
|
| 15,0 | 60 |
(2) Das Wahlpflichtmodul besteht aus verschiedenen Lehrveranstaltungsarten und kann mathematisch-naturwissenschaftliche, technische, unternehmenskundliche und/oder allgemeinwissenschaftliche Vertiefungen beinhalten. Als Prüfungsvorleistung (PVL) muß das Wahlpflichtmodul entweder ein Referat oder einen Laborabschluß (L) enthalten, die jeweilige Prüfungsart und die Lehrveranstaltungsarten sind bei der Ankündigung der Wahlpflichtmodule bekanntzugeben. Das Wahlpflichtmodul kann aus den Modulangeboten des Fachbereichs, die als „Wahlpflichtmodule“ vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bezeichnen sind, gewählt werden. Diese „Wahlpflichtmodule“ werden durch Aushang den Studierenden bekannt gegeben. Die Studierende beziehungsweise der Studierende kann als Wahlpflichtmodule auch Fächer anderer Fachbereiche der Fachhochschule auswählen. Dazu bedarf es der schriftlichen Genehmigung durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die oder der Studierende hat vor Beginn des Semesters, in dem sie oder er die Leistung erbringen will, einen schriftlichen Antrag an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Es können auch Wahlpflichtveranstaltungen in deutscher Sprache gewählt werden. Soweit Einvernehmen zwischen der Prüferin und dem Prüfer und der oder dem Studierenden besteht, kann die Prüfung auf Englisch abgehalten werden.
(3) Für jedes Semester müssen den Studierenden mindestens drei Module als „Wahlpflichtmodul“ durch Aushang angeboten werden.
§ 24 Ausbildung in der Industrie
(1) In das Bachelor of Engineering Studium ist eine ingenieurgemäße Ausbildung in der Industrie von drei Monaten eingeordnet; sie wird in das dritte Studienjahr integriert. Diese Ausbildung beginnt in der vorlesungsfreien Zeit nach dem vierten Semester und endet in der zweiten Woche der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters. Diese Ausbildung in der Industrie soll die Studierenden systematisch an die anwendungsorientierte Ingenieurtätigkeit durch praktische Mitarbeit in der Ausbildungsstätte heranführen. Die Studierenden erhalten damit Gelegenheit, die im theoretischen Studium zumeist in getrennten Disziplinen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf komplexe Probleme der Praxis anzuwenden. Dabei sollen die verschiedenen Aspekte der betrieblichen Entscheidungsprozesse kennengelernt und vertiefte Einblicke in naturwissenschaftlich-technische, organisatorische, ökonomische und soziale Zusammenhänge des Betriebsgeschehens erhalten werden.
(2) Die Ausbildung in der Industrie kann erst dann begonnen werden, wenn die Bachelor-Vorprüfung erfolgreich absolviert wurde. Ausnahmen können von der oder dem Fachbereichsbeauftragten für die Ausbildung in der Industrie zugelassen werden, wenn die Regelung zu einer unbilligen Härte, insbesondere zu einer aus sozialen oder familiären Gründen nicht zu verantwortenden Verlängerung des Studiums führt und die Abweichung einem sinnvollem Aufbau des Studiums nicht entgegensteht.
(3) Während der Ausbildung in der Industrie haben die Studierenden eine Studienleistung zu erbringen. Dazu werden die Studierenden durch eine Professorin oder einen Professor betreut, die beziehungsweise der die Studierenden im Betrieb besucht und beurteilt. Die oder der Studierende hat über seine Tätigkeit in der Industrie ein Referat zu halten. Die betreuende Professorin oder der betreuende Professor stellt über die bestandene Studienleistung einen entsprechenden Nachweis aus.
(4) Der Fachbereichsrat setzt eine Professorin oder einen Professor als Fachbereichsbeauftragte beziehungsweise Fachbereichsbeauftragten für die Ausbildung in der Industrie ein, deren beziehungsweise dessen Aufgabe es insbesondere ist, die Studierenden zu beraten und die Vermittlung von Ausbildungsstellen in der Industrie zu unterstützen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die erfolgreiche Ableistung der Ausbildung in der Industrie müssen die Studierenden gegenüber der oder dem Fachbereichsbeauftragten für die Ausbildung in der Industrie nachweisen. Diese oder dieser bescheinigt die erfolgreiche Ableistung für den Prüfungsausschuß. Für die erfolgreiche Ableistung der Ausbildung in der Industrie und die erteilte Studienleistung aus Absatz 3 werden 5 Credit Points vergeben.
(5) Näheres zur Ausbildung in der Industrie, insbesondere Art, Inhalt, Zeitpunkt, Zugangsvoraussetzungen und Dauer, bestimmen die vom Fachbereichsrat zu erlassenden Richtlinien.
§ 25 Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit ist eine theoretische, programmiertechnische, empirische und/oder experimentelle Abschlußarbeit mit schriftlicher Ausarbeitung, die studienbegleitend im Rahmen eines Projekts zu erbringen ist. In der Bachelorarbeit sollen die Studierenden zeigen, daß sie in der Lage sind, ein Problem aus den wissenschaftlichen, anwendungsorientierten oder beruflichen Tätigkeitsfeldern dieses Studiengangs zu bearbeiten und dabei in die fächerübergreifenden Zusammenhänge einzuordnen. Die Bachelorarbeit kann eine experimentelle und/oder theoretische Untersuchung, ein Entwurf, die Lösung einer Softwareaufgabe oder eine Projektarbeit sein. In der Bachelorarbeit soll der anwendungsorientierte, industrielle Projektaspekt (Projektplan, Projektdurchführung, Projektergebnis) enthalten sein.
(2) Die Bachelorarbeit kann von jeder Professorin oder jedem Professor des Fachbereichs betreut werden. Den Studierenden ist zu empfehlen, für das Thema Vorschläge zu machen. Das Thema muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der vorgesehenen Frist von drei Monaten bearbeitet werden kann.
(3) Die Bachelorarbeit wird über das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ausgegeben. Die Bachelorarbeit ist spätestens drei Monate nach ihrer Ausgabe in drei Exemplaren (ein Prüfungsexemplar - Ausfertigung für den Prüfer -, ein Auslegeexemplar und eine Ausfertigung für die oder den zweiten Prüfenden) bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses abzugeben oder mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist zu übersenden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Auf einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um insgesamt höchstens zwei Monate verlängern; die Verlängerung darf zu keiner Bearbeitungsdauer von mehr als fünf Monaten führen. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der betreuenden Prüferin beziehungsweise des betreuenden Prüfers einzuholen. In Härtefällen kann vom Prüfungsausschuß eine Unterbrechung genehmigt werden. § 17 gilt entsprechend.
(4) Zusammen mit der Bachelorarbeit ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, daß die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die entsprechend gekennzeichneten Teile der Arbeit - ohne fremde Hilfe selbständig verfaßt und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen.
(5) Die Bachelorarbeit wird, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, von der betreuenden Prüferin beziehungsweise von dem betreuenden Prüfer und von einer zweiten Prüferin beziehungsweise von einem zweiten Prüfer bewertet, die oder der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der nach § 9 Absatz 2 bestellten Prüfenden benannt wird. Über die Bewertung der Bachelorarbeit ist ein schriftliches Gutachten anzufertigen. Vor der Festsetzung der Note führen die beiden Prüfenden gemeinsam ein ergänzendes Kolloquium mit den betreffenden Studierenden durch. Das Ergebnis ist in die Bewertung mit einzubeziehen. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 15, höchstens 30 Minuten. § 11 gilt entsprechend. Die Bewertung erfolgt von jeder Prüferin beziehungsweise von jedem Prüfer entsprechend § 12 Absatz 2.
(6) Die Bachelorarbeiten werden vom Fachbereich mit Zustimmung der Studentin beziehungsweise des Studenten öffentlich ausgelegt. Die Auslegung erfolgt nach der Bewertung der Bachelorarbeit für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren.
(7) Für die Einzelbewertungen der Bachelorarbeit gilt § 12 Absatz 2. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich durch Mittelwertbildung der beiden Einzelbewertungen, Leistungspunkte mit Nachkommastellen sind aufzurunden.
§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Leistungspunkte der Prüfungsleistungen des zweiten und dritten Studienjahres multipliziert mit der Gewichtung nach den §§ 22 und 23 und den Leistungspunkten der Einzelbewertungen der Bachelorarbeit nach § 25 multipliziert mit jeweils 2,5. Haben Studierende eine zusätzliche Leistung nach § 12 Absatz 6 erbracht, werden diese Leistungspunkte mit 0,5 multipliziert und zur Gesamtnote addiert. Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelor of Engineering Prüfung lautet:
über und genau 304 Punkte ausgezeichnet
weniger als 304 bis 273 Punkte sehr gut
weniger als 273 bis 210 Punkte gut
weniger als 210 bis 147 Punkte befriedigend
weniger als 147 bis 105 Punkte bestanden.
§ 27 Zeugnis
(1) Das Zeugnis wird ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. das zum Besuch der Fachhochschule Hamburg im Studiengang Information Engineering berechtigende Zeugnis,
2. die Immatrikulation im Studiengang Information Engineering,
3. das Bestehen der Bachelor-Vorprüfung im Studiengang Information Engineering oder einer gleichwertigen Prüfung,
4. das Bestehen aller Prüfungs-und Prüfungsvorleistungen des studienbegleitenden Teils (§22, §23),
5. der Nachweis von 5 Credit Points im Rahmen der Ausbildung in der Industrie (§ 24),
6. die erfolgreich abgeschlossene Bachelorarbeit (§ 25),
7. eine Erklärung nach § 7 Absatz 1.
(2) Auf Grund der Unterlagen stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fest, ob die Prüfung bestanden ist. Die Bachelor of Engineering Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen nach § 22 und § 23, die Ausbildung in der Industrie (§ 24) und die Bachelorarbeit (§ 25) erfolgreich erbracht sind und die Nachweise nach Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 und 7 vorliegen.
(3) Das Zeugnis wird um ein „diploma supplement“ ergänzt, das Angaben über die Hochschule und die wesentlichen Inhalte der Ausbildung enthält.
3. Teil Master of Engineering Studium
§ 28 Zugangsvoraussetzungen
(1) Für die Zulassung zum Master of Engineering Studiengang haben die Studierenden folgende Nachweise zu erbringen :
1. der Nachweis über die mit mindestens der Note „gut“ bestandene Bachelor of Engineering Prüfung (§§ 26, 27), der Nachweis über einen vergleichbaren qualifizierten Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums an einer deutschen oder ausländischen Hochschule
2. der Nachweis über die mindestens mit der Note „gut“ bestandene Diplomprüfung in einem vierjährigen Studiengang „Elektrotechnik“ oder „Informations- und Elektrotechnik“ oder eines vergleichbaren Studiengangs mit einem gleichwertigen Abschluss,
3. der Nachweis über die besonderen englischen Sprachkenntnisse (§ 4 Absatz 1, § 7 Absatz 2).
(2) Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen oder Vergleichbarkeit entscheidet auf Antrag der Bewerberinnen und Bewerber der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Studentensekretariat und Prüfungsamt. Dreijährige Bachelorabschlüsse einer Universität oder Fachhochschule oder höherwertige Abschlüsse in vergleichbaren Studiengängen sind ohne Gleichwertigkeitsprüfung anzuerkennen. §15 gilt entsprechend.
(1) Über die Zulassung zum Studium entscheidet eine Auswahlkommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
a. eine Professorin oder ein Professor als Vertretung des Masterstudiengangs,
b. eine Professorin oder ein Professor als Vertretung des Lehrkörpers des Fachbereichs,
c. die Studienfachberaterin oder der Studienfachberater,
d. der oder die Prüfungsausschussvorsitzende,
e. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Studentensekretariats.
Die Mitglieder nach den Buchstaben a) bis d) und deren Vertretungen werden vom Fachbereichsrat bestellt, das Mitglied nach Buchstabe e) von der Leitung des Studentensekretariats.
(2) Die Einzelheiten des Verfahrens werden in einer vom Fachbereichsrat in Abstimmung mit der Leitung des Studentensekretariats zu beschließenden Richtlinie geregelt.
§ 29 Umfang der Master of Engineering Prüfung
Die Master of Engineering Prüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen der beiden Studienjahre (§ 30 und § 31), der Masterarbeit (§ 32) und einer Abschlußprüfung (§ 33).
§ 30 Umfang des ersten Master of Engineering Studienjahres
In den nachgenannten Modulen sind folgende Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen zu erbringen :
(Abkürzungen : LVA=Lehrveranstaltungsart, PVL=Prüfungsvorleistung, PL=Prüfungsleistung, K=Klausur, L=Laborabschluß, Lp=Laborprüfung, Ref=Referat, SeU=Seminaristischer Unterricht, Üb=Übung, Prak=Laborpraktikum, Sem=Seminar, Pro=Projekt, G=Gewichtung für die Gesamtnote, CP=Credit Points)
|
| LVA | PVL | PL | G | CP |
Modul : | Regelungstechnik |
|
|
|
|
|
| Regelungstechnik (RG) | Prak | L |
|
|
|
|
| SeU | -- | K | 2,5 | 10 |
Modul : | Real-Time Systeme |
|
|
|
|
|
| Real-Time Systeme (RT) | Prak | L |
|
|
|
|
| SeU | -- | K | 1,5 | 5 |
Modul : | Betriebssysteme |
|
|
|
|
|
| Betriebssysteme (BS) | Prak | L |
|
|
|
|
| SeU | -- | K | 2,5 | 10 |
Modul : | Signalverarbeitung |
|
|
|
|
|
| Signalverarbeitung (SV) | Prak | L |
|
|
|
|
| SeU | -- | K | 2,5 | 10 |
Modul : | Telekommunikation |
|
|
|
|
|
| Telekommunikationssysteme (TK) | Prak | L |
|
|
|
|
| SeU | -- | K | 2,5 | 10 |
Modul : |
Wahlpflichtmodule |
|
|
|
|
|
| Master Wahlpflichtmodul I (WM I) |
| L/Ref |
|
|
|
|
|
| -- | K | 1,0 | 5 |
| Master Wahlpflichtmodul II (WM II) |
| L/Ref |
|
|
|
|
|
| -- | K | 1,0 | 5 |
| Master Wahlpflichtmodul III (WM III) |
| L/Ref |
|
|
|
|
|
| -- | K | 1,0 | 5 |
Summe |
|
|
|
| 14,5 | 60 |
Für das Wahlpflichtmodul gilt entsprechend § 23- Absätze 2 und 3. Für Studierende, die die Voraussetzungen des § 28 Nummer 2 erfüllen, entfällt das erste Studienjahr des Masterstudiengangs.
§ 31 Umfang des zweiten Master of Engineering Studienjahres
Der Master of Engineering Studiengang umfaßt zwei Semester und besteht aus den folgenden Modulen, die jeweils durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind :
(Abkürzungen : LVA=Lehrveranstaltungsart, PVL=Prüfungsvorleistung, PL=Prüfungsleistung, K=Klausur, L=Laborabschluß, Lp=Laborprüfung, Ref=Referat, SeU=Seminaristischer Unterricht, Üb=Übung, Prak=Laborpraktikum, Sem=Seminar, Pro=Projekt, G=Gewichtung für die Gesamtnote, CP=Credit Points)
|
| LVA | PVL | PL | G | CP |
Modul : | Multimedia |
|
|
|
|
|
| Multimedia (MU) | Prak | L |
|
|
|
|
| SeU | -- | K | 2,5 | 10 |
Modul : | Satelliten- und Mobilkommunikation |
|
|
|
|
|
| Satelliten- und Mobilkommunikation (SM) | Prak | L |
|
|
|
|
| SeU | -- | K | 2,5 | 10 |
Modul : | Internet |
|
|
|
|
|
| Internet Technologie (IT) | Prak | L |
|
|
|
|
| SeU | -- | K | 2,5 | 10 |
|
Masterarbeit |
|
|
|
|
|
| Abschlußarbeit (§ 32) |
|
|
| 12,0 | 25 |
|
Abschlußprüfung |
|
|
|
|
|
| Abschlußprüfung (§ 33) |
|
|
| 6,0 | 5 |
Summe |
|
|
|
| 25,5 | 60 |
Für das Master-Wahlpflichtmodul gilt § 22 Absätze 2 und 3 entsprechend, dabei sind die Master-Wahlpflichtmodule im Aus-
hang entsprechend zu kennzeichnen.
§ 32 Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist eine Abschlußarbeit, für die die Bestimmungen der Bachelorarbeit (§ 25) entsprechend gelten. Durch die Masterarbeit sollen die Studierenden zusätzlich zeigen, daß sie in der Lage sind, Probleme aus den wissenschaftlichen, anwendungsorientierten und beruflichen Tätigkeitsfeldern dieses Studienganges selbständig unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse zu bearbeiten, die fächerübergreifenden Zusammenhänge einzuordnen sowie wissenschaftlich und anwendungsorientiert die erworbenen Erkenntnisse weiterzuentwickeln und zu vertiefen. Das zugrunde liegende Masterprojekt und die Masterarbeit sollen in einem Labor am Fachbereich durchgeführt werden. In begründeten Fällen kann vom Prüfungsausschuss auf Antrag eine Ausnahme genehmigt werden.
(2) Das Thema der Masterarbeit muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten bearbeitet werden kann. Damit ist die schriftliche Abschlußarbeit spätestens sechs Monate nach ihrer Ausgabe bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses abzugeben.
(3) Auf einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um insgesamt höchstens zwei Monate verlängern; die Verlängerung darf zu keiner Bearbeitungsdauer von mehr als acht Monaten führen.
§ 33 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von mindestens 45 bis höchstens 90 Minuten Dauer, die das Themengebiet der Masterarbeit und Inhalte der Module des fünften Studienjahres zum Gegenstand hat. Die Prüfung ist in erster Linie eine Verständnisprüfung, die sich nicht isoliert auf einzelne Sachgebiete bezieht. § 11 gilt entsprechend.
(2) Für die Abschlußprüfung wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine Prüfungskommission eingesetzt. Diese Kommission besteht aus insgesamt drei Mitgliedern, der Betreuerin oder dem Betreuer der Masterarbeit, der Zweitbewerterin oder dem Zweitbewerter der Masterarbeit und einer Professorin beziehungsweise einem Professor des Fachbereichs. Zusätzlich wird eine Protokollführerin oder ein Protokollführer bestimmt. Die Prüfung leitet ein vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission. Der Termin der Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt.
(3) Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung festzuhalten. Außerdem sind die einzelnen Bewertungen der drei Prüfungskommissionsmitglieder aufzunehmen. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(4) Die Note der Abschlußprüfung ergibt sich aus der Mittelwertbildung der Einzelbewertungen der drei Mitglieder der Prüfungskommission. Kommastellen unter 0,5 sind abzurunden.
(5) Die Zulassung zur Abschlußprüfung ist innerhalb der vom Prüfungsausschuß festgelegten Fristen schriftlich beim Prüfungsausschuß zu beantragen. Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Dem Antrag sind beizufügen :
1. die Zulassungsvoraussetzungen entsprechend § 28,
2. die Nachweise über die bestandenen studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach § 30 und § 31, beziehungsweise
3. bei Studierenden, die die Voraussetzungen des §28 Nummer 2 erfüllen, lediglich der Nachweis der bestandenen studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach §31,
4. der Nachweis über die bestandene Masterarbeit (§ 32),
5. eine Erklärung nach § 7 Absatz 1.
§ 34 Gesamtnote und Zeugnis
(1) Die Master of Engineering Prüfung ist bestanden, wenn alle studienbegleitenden Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen, die Masterarbeit und die Abschlußprüfung erfolgreich bestanden sind.
(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Leistungspunkte multipliziert mit der Gewichtung nach § 30 und § 31. Die Leistungspunkte der Einzelbewertungen der Masterarbeit (§ 32) werden jeweils mit 6,0 und die Einzelbewertungen der Abschlußprüfung (§ 33) werden mit jeweils 2,0 multipliziert und zur Gesamtnote addiert. Haben Studierende eine zusätzliche Leistung im fünften Studienjahr nach § 12 Absatz 6 erbracht, werden diese Leistungspunkte mit 0,5 multipliziert und zur Gesamtnote addiert. Die Gesamtnote einer bestandenen Master of Engineering Prüfung lautet:
über und genau 580 Punkte ausgezeichnet
weniger als 580 bis 520 Punkte sehr gut
weniger als 520 bis 400 Punkte gut
weniger als 400 bis 280 Punkte befriedigend
weniger als 280 bis 200 Punkte bestanden.
(3) Für Studierende, die die Voraussetzungen des §28 Nummer 2 erfüllen, errechnet sich die Gesamtnote aus der Summe der Leistungspunkte multipliziert mit der Gewichtung nach § 31. Die Leistungspunkte der Einzelbewertungen der Masterarbeit (§ 32) werden jeweils mit 6,0 und die Einzelbewertungen der Abschlussprüfung (§ 33) werden mit jeweils 2,0 multipliziert und zur Gesamtnote addiert. In diesem Fall lautet die Gesamtnote einer bestandenen Master of Engineering Prüfung :
über und genau 369 Punkte ausgezeichnet
weniger als 369 bis 331 Punkte sehr gut
weniger als 331 bis 255 Punkte gut
weniger als 255 bis 178 Punkte befriedigend
weniger als 178 bis 127 Punkte bestanden
(4) In das Zeugnis zur Master of Engineering Prüfung ist der Titel und die Note der Masterarbeit und die Note der Abschlußprüfung mit aufzunehmen.
(5) Das Zeugnis wird ausgestellt, wenn die Abschlußprüfung (§ 33) erfolgreich bestanden ist.
(5) Das Zeugnis wird um ein „diploma supplement“ ergänzt, das Angaben über die Hochschule und die wesentlichen Inhalte der Ausbildung enthält.
4. Teil Sonstige Regelungen und Schlußbestimmungen
§ 35 Zusatzfächer und Ergänzung des Studiums
(1) Die Studierenden können sich in weiteren als den gewählten Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Die Noten werden jedoch bei der Gesamtnotenbildung nicht berücksichtigt. Das Ergebnis von maximal zwei der Prüfungen in den Zusatzfächern wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen.
(2) Die Studierenden können nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften auch an Lehrveranstaltungen anderer Fachbereiche der Fachhochschule Hamburg sowie an Lehrveranstaltungen anderer Hamburger Hochschulen teilnehmen.
§ 36 Ungültigkeit der Prüfung
(1) Haben Studierende bei einer Prüfung einschließlich des Erwerbs von Leistungsnachweisen, die für die Bachelor-Vorprüfung, die Bachelor of Engineering oder die Master of Engineering Prüfung erforderlich waren, getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betreffenden Prüfungsleistungen mit der Note "nicht ausreichend" bewerten, die weiteren davon berührten Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Vorprüfung, Bachelor of Engineering oder Master of Engineering Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Studierenden hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Bachelor-Vorprüfung, der Bachelor of Engineering- oder der Master of Engineering Prüfung geheilt. Haben die Studierenden die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, gilt § 48 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der geltenden Fassung entsprechend.
(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, beginnend mit dem Datum des Prüfungszeugnisses, ausgeschlossen.
§ 37 Einsicht in die Prüfungsakten
Die schriftlichen Prüfungsleistungen, Prüfungsvorleistungen und Studienleistungen werden den betreffenden Studierenden nach Bekanntgabe der Bewertung zurückgegeben. Dies gilt nicht für die Prüfungsleistungen Hausarbeit und Referate, die Protokolle der mündlichen Prüfungen und Kolloquien sowie für die Bachelorarbeit und die Abschlußarbeit des Masterprojekts. Sie werden fünf Jahre aufbewahrt. Die Frist beginnt mit der Exmatrikulation zu laufen. Den Studierenden kann auf Antrag innerhalb dieser Frist Einsicht in die von ihnen erbrachten schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden sowie bei mündlichen Prüfungen und Kolloquien in die Prüfungsprotokolle gewährt werden.
§ 38 Widerspruch
(1) Über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten entscheidet ein Widerspruchsausschuß. Ihm gehören an:
1. ein durch die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten bestimmtes Mitglied der Verwaltung der Hochschule mit der Befähigung zum Richteramt,
2. je ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und der Studierenden aus dem Studiengang.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 sowie je zwei Stellvertretungen werden vom Fachbereichsrat auf Vorschlag ihrer Gruppe für ein Jahr gewählt. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 und ihre Stellvertretungen dürfen nicht zugleich einem der zuständigen Prüfungsausschüsse als Mitglied oder Stellvertretung angehören.
(2) Der Widerspruchsausschuß darf die Bewertung von Prüfungsleistungen nur daraufhin überprüfen, ob von den Prüfenden maßgebende Vorschriften nicht beachtet, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Hält der Widerspruchsausschuß einen die Bewertung von Prüfungsleistungen betreffenden Widerspruch für begründet und ist nicht eine bestimmte Bewertung allein Rechtens, ordnet er an, daß schriftliche Arbeiten erneut zu bewerten sind und/oder andere Prüfungsleistungen erneut zu erbringen sind. Der Widerspruchsausschuß kann anordnen, daß andere Prüfende zu bestellen sind.
(3) Der Widerspruchsausschuß kann die an der Bewertung der angegriffenen Prüfungsleistung beteiligte Prüferin beziehungsweise den beteiligten Prüfer anhören. Die Prüferin oder der Prüfer ist im Rahmen der Anhörung befugt, die vom Widerspruchsausschuß beanstandete Bewertung zu verbessern.
§ 39 Inkrafttreten
Diese Prüfungs- und Studienordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt erstmals zum Wintersemester 1999/2000.
5. Teil Eingearbeitete Änderungen
Erste Änderung der Prüfungs- und Studienordnung des Bachelor of Engineering- und des Master of Engineering Studiengangs Information Engineering an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
Vom 1. Juli 2003
Das Präsidium der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg hat am 1. Juli 2003 gemäß § 108 Absatz 1 Satz 3 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001, zuletzt geändert am 27. Mai 2003 (Hmb GVBl. 2001 S. 171, 2003 S. 138 ), die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Elektrotechnik und Informatik am 16. Januar 2003. beschlossene Änderung der Prüfungs- und Studienordnung des Bachelor of Engineering- und des Master of Engineering Studiengangs Information Engineering an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg in der nachstehenden Fassung genehmigt.
§ 1
Änderungen
1. § 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 wird der letzte Satz gestrichen.
2. §22 (Tabelle) wird wie folgt geändert
2.1 Im Modul Informatik wird ein Modul Programmieren III, bestehend aus einem Praktikum und einem Seminaristischen Unterricht (Prak + SeU) einer Laborprüfung (Lp) und einer Klausur (K) und der Gewichtung 0,5 mit 5 CP, eingefügt.
2.2 Das Fach Sprachen III im Modul Nichttechnische Fächer wird gestrichen.
3. §23 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 Satz 2 (Tabelle):
Das Modul „Wahlpflichtmodule“ wird durch zwei Wahlpflichtmodule mit der Bezeichnung „Wahlpflichtmodul 1“ und „Wahlpflichtmodul 2“ ersetzt, die jeweils aus einem Laborabschluss oder einem Referat und einer Klausur mit jeweils der Gewichtung 1 und je 5 CP bestehen.
3.2 Absatz 2: wird durch folgenden Satz ergänzt:
Es können auch Wahlpflichtveranstaltungen in deutscher Sprache gewählt werden. Soweit Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Studierenden besteht, kann die Prüfung auf Englisch abgehalten werden.
4. §25 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
4.2 In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“, in Satz 4 erster Halbsatz werden die Worte „einen Monat“ durch die Worte „zwei Monate“ und in Satz 4 zweiter Halbsatz werden die Worte „drei Monaten“ durch die Worte „fünf Monaten“ ersetzt.
5. §26 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Haben Studierende eine zusätzliche Leistung nach § 12 Absatz 6 erbracht, werden diese Leistungspunkte mit 0,5 multipliziert und zur Gesamtnote addiert.“
6. § 28 wird wie folgt geändert:
6.1 Im Satz 1 wird zwischen den Texten der Nummer 1 und der Nummer 2 das Wort „ oder “ eingefügt.
6.2 Es wird folgende Nummer 2 eingefügt, die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3:
„2. der Nachweis über die mindestens mit der Note „gut“ bestandene Diplomprüfung in einem vierjährigen Studiengang „Elektrotechnik“ oder „Informations- und Elektrotechnik“ oder eines vergleichbaren Studiengangs mit einem gleichwertigen Abschluss,“.
6.3 Satz 2 wird gestrichen.
6.4 Der Satz 1 mit den Nummer 1 bis 3 wird Absatz 1. Die Sätze 2 und 3 werden zu Absatz 2.
6.5 Der bisherige Satz 2 enthält folgende Fassung:
„Über die Gleichwertig von Abschlüssen oder Vergleichbarkeit von Studiengängen entscheidet auf Antrag der Bewerberinnen und Bewerber der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Studentensekretariat und Prüfungsamt.“
7. Es wird folgender § 28 a eingefügt:
„§28a
Auswahlverfahren
(1) Über die Zulassung zum Studium entscheidet eine Auswahlkommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
a) eine Professorin oder ein Professor als Vertretung des Masterstudiengangs,
b) eine Professorin oder ein Professor als Vertretung des Lehrkörpers des Fachbereichs,
c) die Studienfachberaterin oder der Studienfachberater,
d) der oder die Prüfungsausschussvorsitzende,
e) eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Studentensekretariats.
Die Mitglieder nach den Buchstaben a) bis d) und deren Vertretungen werden vom Fachbereichsrat bestellt, das Mitglied nach Buchstabe e) von der Leitung des Studentensekretariats.
(2) Die Einzelheiten des Verfahrens werden in einer vom Fachbereichsrat in Abstimmung mit der Leitung des Studentensekretariats zu beschließenden Richtlinie geregelt.“
8. Dem letzten Satz des § 30 wird folgender Satz hinzugefügt:
„Für Studierende, die die Voraussetzungen des § 28 Nummer 2 erfüllen, entfällt das erste Studienjahr des Masterstudiengangs.
9. § 33 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
9.1 In Satz 3 Nummer 2 wird hinter dem Komma das Wort „beziehungsweise“ eingefügt.
9.2 In Satz 3 wird folgende Nummer 3 eingefügt, die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4:
„3. bei Studierenden, die die Voraussetzungen des §28 Nummer 2 erfüllen, lediglich der Nachweis der bestandenen studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach §31.“
10. In §34 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für Studierende, die die Voraussetzungen des §28 Nummer 2 erfüllen, errechnet sich die Gesamtnote aus der Summe der Leistungspunkte multipliziert mit der Gewichtung nach § 31. Die Leistungspunkte der Einzelbewertungen der Masterarbeit (§ 32) werden jeweils mit 6,0 und die Einzelbewertungen der Abschlussprüfung (§ 33) werden mit jeweils 2,0 multipliziert und zur Gesamtnote addiert. In diesem Fall lautet die Gesamtnote einer bestandenen Master of Engineering Prüfung :
über und genau 369 Punkte ausgezeichnet
weniger als 369 bis 331 Punkte sehr gut
weniger als 331 bis 255 Punkte gut
weniger als 255 bis 178 Punkte befriedigend
weniger als 178 bis 127 Punkte bestanden.
11. §30 (Tabelle) wird wie folgt geändert:
11.1 Das Modul „Internet“ wird durch das Modul „Real-Time-Systeme“ mit einem Laborabschluss und einer Klausur mit der Gewichtung 1,5 und 5 CP ersetzt.
11.2 Der Name des Faches „Signalverarbeitung und Mustererkennung“ im Modul „Signalverarbeitung“ wird geändert in „Signalverarbeitung“.
11.3 Das Modul „Wahlpflichtmodule“ wird durch drei Wahlpflichtmodule mit der Bezeichnung Master Wahlpflichtmodul 1, Master Wahlpflichtmodul 2 und Master Wahlpflichtmodul 3 ersetzt, die jeweils aus einem Laborabschluss oder einem Referat und einer Klausur mit jeweils der Gewichtung 1,0 und je 5 CP bestehen.
12. §31 Absatz 1 Satz 1 (Tabelle) wird wie folgt geändert:
12.1 Die Gewichtung der Module „Multimedia“ und „Satelliten- und Mobilkommunikation“ von jeweils „3.0“ wird auf jeweils „2.5“ reduziert.
12.2 Das Modul „Wahlpflichtmodule“ wird durch das Modul „Internet“ mit dem Fach „Internet Technologie (IT)“ mit einem Laborabschluss und einer Klausur mit der Gewichtung von 2,5 und 10 CP ersetzt.
12.3 Die Gewichtung der Masterarbeit wird auf 12,0 und die Credit Points auf 25 CP erhöht.
12.4 Die Gewichtung der Abschlussarbeit wird auf 6,0 und die Credit Points auf 5 CP reduziert.
13. §32 wird wie folgt geändert:
13.1 In Absatz 1 werden folgende zwei Sätze hinzugefügt:
„Das zugrunde liegende Masterprojekt und die Masterarbeit sollen in einem Labor am Fachbereich durchgeführt werden. In begründeten Fällen kann vom Prüfungsausschuss auf Antrag eine Ausnahme genehmigt werden.“
13.2 In Absatz 2 sind in Satz 1 die Zahl „3“ durch das Wort „sechs“ und in Satz 2 das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ zu ersetzen.
13.3 Folgender Absatz 3 wird hinzugefügt:
„(3) Auf einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um insgesamt höchstens zwei Monate verlängern; die Verlängerung darf zu keiner Bearbeitungsdauer von mehr als acht Monaten führen.“
14. §34 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 lautet der Satz 2 wie folgt:
„Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Leistungspunkte multipliziert mit der Gewichtung nach § 30 und § 31. Die Leistungspunkte der Einzelbewertungen der Masterarbeit (§ 32) werden jeweils mit 6,0 und die Einzelbewertungen der Abschlussprüfung (§ 33) werden mit jeweils 2,0 multipliziert und zur Gesamtnote addiert.“
§ 2
Inkrafttreten, Übergangsregelung
Die Änderungen treten einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Die Änderungen zu den Nummern 5,7,8,9 und 10 gelten ab dem Beginn des Sommersemesters 2003, im Übrigen gelten sie mit Beginn des Wintersemesters 2002/2003. Auf Antrag können Studierende, die vor dem Wintersemester 2002/2003 im Bachelorstudiengang bzw. im Masterstudiengang immatrikuliert worden sind, ihr Studium nach der Prüfungs- und Studienordnung in der Fassung vom 4. Mai 1999 (Amtlicher Anzeiger Seite 2578) beenden.
Hamburg, den 1. Juli 2003
Hochschule für Angewandte Wissenschaften



