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Prüfungs- und Studienordnung des  Europäischen Studiengangs Elektrotechnik und Elektronik

an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

vom 19. November 2001       (Startet den Datei-Downloadals PDF)

Das Präsidium der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg hat am 19. November 2001 gemäß Artikel 1 § 108 Absatz 1 letzter Satz  des Gesetzes zur Neuordnung des Hochschulrechts (Hamburgisches Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (Hamburgisches Hochschulgesetz –HmbHG- HmbGVBl Seite 171)  die vom Hochschulsenat in seiner Sitzung vom 11. November 2001 auf Grund von § 126 Absatz 1 HmbHG in Verbindung mit § 97 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 2. Juni 1991, zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (HmbGVBl 1991 Seite 249, 1999 Seiten 95, 98), beschlossene Prüfungs- und Studienordnung des Europäischen Studiengangs Elektrotechnik und Elektronik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg genehmigt.

 

Präambel

Der „Europäische Studiengang Elektrotechnik und Elektronik“  ist ein gemeinsamer Studiengang verschiedener europäischer Hochschulen. Ziel des Studienganges ist nicht nur die Vermittlung von Fachwissen und Fachkenntnissen, sondern auch der Erwerb von Fähigkeiten, andere Kulturen verstehen zu lernen. Letztere Fähigkeiten werden durch das Erlernen der Fremdsprachen Englisch und Französisch vor allem während des zweijährigen Auslandsstudiums an zwei verschiedenen europäischen Hochschulen erlernt.

 

Die Absolventinnen und Absolventen werden dadurch in die Lage versetzt, ihre beruflichen Perspektiven nicht nur in ihrem Heimatland, sondern zumindest auch im europäischen Ausland zu entwickeln. Im Europäische Studiengang erfolgt somit erstmalig eine Ausbildung zur europäischen Ingenieurin beziehungsweise zum europäischen Ingenieur, wodurch ein wichtiger Beitrag zum Zusammenwachsen Europas geleistet wird.

 

Damit die Absolventinnen und Absolventen diese Fähigkeiten nachweisen können, werden ihnen drei verschiedene Abschlusstitel jeweils der Hochschulen verliehen, an denen sie im Rahmen des europäischen Studiengangs studiert haben. Dabei handelt es sich um die Abschlusstitel Master-of-Engineering, Maître-de-Ingénieur und Diplom-Ingenieurin (FH) beziehungsweise Diplom-Ingenieur (FH).

 

  

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Vorschriften

§ 1    Begriffe

§ 2    Ziel, Struktur, Regelstudienzeit und Aufbau des Studiums

§ 3    Kooperationsverträge, Subsidiarität

§ 4    Prüfungsaufbau, Zweck der Prüfungen

§ 5    Status der Studierenden, Studium an den Partnerhochschulen

§ 6    Sprachausbildung

§ 7    Ausscheiden aus dem Studiengang

§ 8     Akademischer Grade

§ 9     Vorpraxis, Praxissemester , Exkursion

§ 10       Lehrveranstaltungsarten und Studienplan

§ 11       Studienfachberatung

§ 12       Ablegung der Prüfungen

§ 13       Prüfungsausschuss

§ 14       Prüfende

§ 15       Prüfungsleistungen, Studienleistungen und Prüfungsvorleistungen

§ 16       Mündliche Prüfungen

§ 17       Bewertung der Prüfungsleistungen, Studienleistungen und Prüfungsvorleistungen

§ 18       Wiederholung der Prüfungsleistungen

§ 19       Zeugnisse

§ 20       Anrechnung von den an den Partnerhochschulen sowie anderswärtig erbrachten Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 21       Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis

§ 22       Unterbrechung der Prüfung

II.       Diplomprüfung

§ 23       Umfang der Diplomprüfung

§ 24       Art und Umfang des ersten Studienjahres

§ 25       Art und Umfang des zweiten Studienjahres

§ 26       Art und Umfang des dritten und vierten Studienjahres für die Studienrichtung “Control and Automation”

§ 27       Art und Umfang des dritten und vierten Studienjahres für die Studienrichtung “Machines and Drives”

§ 28       Art und Umfang des dritten und vierten Studienjahres für die Studienrichtung “Communication”

§ 29       Studienarbeit

§ 30       Diplomarbeit

§ 31       Abschlusszeugnisse der Studienjahre

§ 32       Zeugnis  der Diplomprüfung

III.      Schlussbestimmungen

§ 33       Zusatzfächer und Ergänzung des Studiums.

§ 34       Ungültigkeit der Prüfung

§ 35       Einsicht in die Prüfungsakten

§ 36       Widerspruch

§ 37       Übergang in den Studiengang Informations- und Elektrotechnik

§ 38       In-Kraft-Treten

 

 

I.                   Allgemeine Vorschriften

§ 1    Begriffe

(1)     Partnerhochschulen sind alle aus- und inländischen Hochschulen, die an der Ausbildung im Europäischen Studiengang Elektrotechnik und Elektronik nach Maßgabe der zwischen den beteiligten Hochschulen abgeschlossenen Kooperationsverträge und sonstigen Abmachungen beteiligt sind.

 

(2)     Heimathochschule ist diejenige Partnerhochschule, die für eine Studierende oder einen Studierenden des Europäischen Studiengangs Elektrotechnik und Elektronik während der gesamten Dauer ihres oder seines Studiums hauptzuständig ist. Die Hauptzuständigkeit beinhaltet insbesondere die Zuständigkeit für alle statusrechtlichen Entscheidungen (Exmatrikulation, Beurlaubung, Wechsel des Studiengangs) und prüfungsrechtlichen Entscheidungen (unter anderem Ausstellung von Zeugnissen und der Diplomurkunden), soweit letztere nicht den Partnerhochschulen im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen vorbehalten sind. Eine Partnerhochschule ist für eine Studierende oder einen Studierenden hauptzuständig, wenn nach den jeweils für die Partnerhochschule geltenden Vorschriften sie oder er in das erste Studienjahr dieses Studiengangs zugelassen und immatrikuliert worden ist und für den gesamten Verlauf ihres oder seines Studiums in diesem Studiengang immatrikuliert bleibt.

 

(3)     Ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender des Europäischen Studiengangs Elektrotechnik und Elektronik ist, wer an der  in das erste Studienjahr dieses Studiengangs zugelassen und immatrikuliert worden ist und für den gesamten Verlauf des Studiums in diesem Studiengang immatrikuliert bleibt. Gaststudierende oder Gaststudierender des Europäischen Studiengangs Elektrotechnik und Elektronik ist, wer im Rahmen dieses Studienganges die vorgeschriebenen Studienjahre an anderen Partnerhochschulen als an der Heimathochschule studiert. Im Ordnungstext wird für beide Gruppen synonym der Begriff „Studierende“ verwendet. Die Begriffe „ordentliche Studierende“ beziehungsweise „ordentlicher Studierender“ oder „Gaststudierende“ beziehungsweise „Gaststudierender“ werden ausnahmsweise  nur verwendet, wenn die Regelung speziell für die eine oder andere Gruppe gelten soll.

 

(4)     Die Koordinierungsstelle ist zuständig für die Abstimmungen mit den Partnerhochschulen, Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen, die Organisation und Betreuung des Studiengangs, insbesondere der Studierenden, und für die Beratung des Prüfungsausschusses sowie für die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben. Die Koordinierungsstelle besteht aus mindestens einer Professorin oder  einem Professor, die oder der vom Fachbereichsrat bestellt wird.

§ 2   Ziel, Struktur, Regelstudienzeit und Aufbau des Studiums

(1)     Ziel des Studiums ist die Ausbildung zur Diplom-Ingenieurin (FH) beziehungsweise zum Diplom-Ingenieur (FH) auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Elektronik zusammen mit europäischen Partnerhochschulen (Partnerhochschulen). Das Studium dient sowohl der Vermittlung der erforderlichen ingenieurswissenschaftlichen Kompetenzen als auch der notwendigen Sprach- und Kulturkompetenzen. Letztere beinhalten zum einen die Fähigkeiten, sich in Englisch und Französisch angemessen verständigen, und zum anderen die Fähigkeiten, andere Kulturbereiche zu verstehen und in ihnen eine Berufstätigkeit ausüben zu können.

 

(2)     Die Regelstudienzeit beträgt vier Jahre. Das Studium ist in Studienjahre eingeteilt. Das Studienjahr beginnt jeweils zum Wintersemester und endet jeweils zum Ende des nächst folgenden Sommersemesters. Das Studienjahr wird in Semester unterteilt. Das Grundstudium umfasst die ersten beiden Studienjahre, das Hauptstudium das dritte und vierte Studienjahr. Bestandteil des Hauptstudiums ist eine zwanzig Wochen dauernde, hochschulgelenkte Ausbildung in der Industrie.

§ 3   Kooperationsverträge, Subsidiarität

(1)     Die Namen und Anschriften der Partnerhochschulen sowie die mit ihnen abgeschlossenen Kooperationsverträge und sonstigen Abmachungen werden an geeigneter Stelle im Fachbereich bekannt gegeben.

 

(2)     Die mit den Partnerhochschulen abgeschlossenen Kooperationsverträge und sonstigen Abmachungen entfalten nur dann rechtsverbindliche Wirkungen, wenn sie in Hamburger Landesrecht rechtswirksam umgesetzt worden sind.

§ 4    Prüfungsaufbau, Zweck der Prüfungen

 

(1)     Jedes Studienjahr wird mit einer Abschlussprüfung beendet. Die Abschlussprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. Sie beinhaltet alle Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen des jeweiligen Studienjahres nach §§ 24 bis 28, im dritten und vierten Studienjahr allerdings beschränkt auf die gewählte Studienrichtung. Das dritte Studienjahr umfasst zusätzlich die Studienarbeit nach § 29 und das vierte Studienjahr zusätzlich die Diplomarbeit nach § 30.

 

(2)     Das gesamte Studium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Sie ist eine studienbegleitende Prüfung und umfasst alle Prüfungs-, Studien- und Prüfungsvorleistungen des gesamten Studiums und die Diplomarbeit.

 

(3)     Durch die Abschlussprüfungen der ersten drei Studienjahre soll festgestellt werden, ob die Studierenden die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erforderlich sind, um die Anforderungen des jeweiligen nächsten Studienjahres erfüllen zu können. Die Abschlussprüfung des letzten Studienjahres dient vor allem der Feststellung, ob die oder der Studierende in der Lage ist, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten, was insbesondere im Rahmen der Erstellung ihrer oder seiner Diplomarbeit geprüft wird..

 

(4)     Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erforderlich sind, um in dem ihrem Studiengang entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeld die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken, übergreifend Probleme zu lösen sowie wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbstständig anzuwenden.

§ 5     Status der Studierenden, Studium an den Partnerhochschulen

(1)     Die ordentlichen Studierenden studieren das erste Studienjahr an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, in den drei folgenden Studienjahren insgesamt zwei Studienjahre im Ausland an zwei verschiedenen  Partnerhochschulen. Dabei ist jeweils ein Studienjahr an einer Partnerhochschule des englischen Sprachbereichs, ein weiteres an einer Partnerhochschule des französischen Sprachbereichs zu studieren. Die oder der ordentliche Studierende schlagen der Koordinierungsstelle in ihrer oder seiner Bewerbung vor, an welchen Partnerhochschulen und welche der von den vorgeschlagenen Partnerhochschulen angebotenen Studienrichtungen sie oder er studieren wollen. Die endgültige Festlegung, an welchen Partnerhochschulen mit jeweils welcher Studienrichtung und in welcher zeitlichen Folge die oder der ordentlich Studierende studieren soll, wird nach erfolgter Abstimmung mit den übrigen Partnerhochschulen durch die Koordinierungsstelle rechtzeitig vor der Aufnahme des Studiums getroffen und der oder dem ordentlichen Studierenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Änderungen sind nur mit Zustimmung der oder des ordentlichen Studierenden zulässig.

 

(2)     Während der Zeiten ihres Auslandsstudiums unterliegen die ordentlichen Studierenden den an der jeweiligen Partnerhochschule geltenden rechtlichen Bestimmungen. Sie bleiben jedoch weiterhin an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften in dem Studiengang immatrikuliert. Die Gaststudierenden unterliegen den an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg geltenden Bestimmungen. 

 

(3)     Für die Organisation und den Ablauf des Studiums sowie für  die Studieninhalte sind während des Auslandsstudium die jeweiligen Partnerhochschulen verantwortlich. Die Studieninhalte der Partnerhochschulen werden mit denen dieser Ordnung soweit abgestimmt, dass eine Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist. Das Studienangebot aller Partnerhochschulen ist an geeigneter Stelle im Fachbereich Elektrotechnik und Informatik rechtzeitig und vollständig bekannt zu geben.

§ 6   Sprachausbildung

Die Studierenden müssen auf Englisch und Französisch ein Sprachniveau erreichen, dass sie dazu befähigt, an der jeweiligen Partnerhochschule des französischen und englischen Sprachbereichs zu studieren. Zu diesem Zweck ist Bestandteil des Studiums ein entsprechendes Pflichtangebot zum Erlernen der englischen und französischen Sprache.

§ 7           Ausscheiden aus dem Studiengang

Die oder der ordentliche Studierende, die die jeweilige Abschlussprüfung eines Studienjahres nicht besteht, scheidet von Amts wegen aus dem Europäischen Studiengang aus und wird von Amts wegen in den Studiengang Elektrotechnik eingeschrieben. Ausnahmen können von dem Prüfungsausschussvorsitzenden im Einvernehmen mit der für diesen Studiengang zuständigen Koordinierungsstelle auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden zugelassen werden, sofern dadurch die Organisation, der Ablauf oder die Koordination des Studiengangs nicht erheblich beeinträchtigt wird. Besteht die oder der ordentliche Studierende an einer anderen Partnerhochschule nicht alle die für das jeweilige Studienjahr vorgeschriebenen Leistungen, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 8    Akademischer Grade

(1)     Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg die Diplomgrade Diplom-Ingenieurin (FH) oder Diplom-Ingenieur (FH) den ordentlichen und den Gaststudierenden. Auf Antrag der oder des Studierenden werden in die Diplomurkunde der Name des Studiengangs und die Bezeichnung der gewählten Studienrichtung aufgenommen.

 

(2)     Gleichzeitig werden die Abschlusstitel der Partnerhochschulen verliehen, an denen die ordentlichen Studierenden erfolgreich  studiert haben. Es handelt sich dabei um die Titel Master-of-Enginering und Maître-de-Ingénieur.

§ 9    Vorpraxis, Praxissemester , Exkursion

(1)     Vor Aufnahme des Studiums soll eine berufspraktische Tätigkeit (Vorpraxis) im Umfang von 13 Wochen erfolgreich abgeleistet werden. Die Vorpraxis müssen nur Studierende ableisten, die keinen praktischen Unterricht in dem in Hamburg in der Fachoberschule vorgeschriebenen oder in einem vergleichbaren Umfang in einer ihrem Studiengang entsprechenden Fachrichtung gehabt und auch keine ihrem Studiengang entsprechende Lehre oder vergleichbare praktische Ausbildung abgeschlossen haben. In Einzelfällen kann das Praktikum auch teilweise erlassen werden, wenn in einem entsprechenden Umfang durch praktische Tätigkeit erworbene Kenntnisse nachgewiesen werden. Die Vorpraxis muss spätestens zum Ende des ersten Studienjahres  bei der oder dem Fachbereichsbeauftragten für Praktikumsangelegenheiten nachgewiesen werden.

In der Vorpraxis sollen die Studierenden Erfahrungen im Umgang mit Geräten aus dem Bereich der Datenverarbeitung, der Elektrotechnik oder des Maschinenbaus sammeln und Fertigkeiten in der Arbeit mit ihnen entwickeln. Sie sollen sich einen Überblick über Betriebsmittel, Verfahren und Arbeitsmethoden verschaffen und Einblicke in naturwissenschaftlich-technische, organisatorische, ökonomische und soziale Zusammenhänge des Betriebsgeschehens erhalten. Die Vorpraxis kann auch in mehreren Betrieben durchgeführt werden.

 

(2)     In das Diplomstudium ist eine ingenieurgemäße berufspraktische Tätigkeit (Praxissemester) von 20 Wochen eingeordnet; sie wird als Praxissemester in das dritte Studienjahr integriert. Das Praxissemester soll die Studierenden systematisch an die anwendungsorientierte Ingenieurtätigkeit durch praktische Mitarbeit in der Ausbildungsstätte heranführen. Die Studierenden erhalten damit Gelegenheit, die im theoretischen Studium zumeist in getrennten Disziplinen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf komplexe Probleme der Praxis anzuwenden. Dabei sollen die verschiedenen Aspekte der betrieblichen Entscheidungsprozesse kennen gelernt und vertiefte Einblicke in naturwissenschaftlich- technische, organisatorische, ökonomische und soziale Zusammenhänge des Betriebsgeschehens vermittelt  werden.

 

(3)     Der Fachbereichsrat setzt eine Professorin oder einen Professor als Fachbereichsbeauftragte beziehungsweise Fachbereichsbeauftragten für Praktikumsangelegenheiten ein, deren beziehungsweise dessen Aufgabe es insbesondere ist, die Praktikantinnen und Praktikanten zu beraten und die Vermittlung von Praktikumsstellen zu unterstützen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die erfolgreiche Ableistung des Praxissemesters müssen die Studierenden gegenüber der oder dem Fachbereichsbeauftragten für Praktikumsangelegenheiten nachweisen. Diese oder dieser bescheinigt die erfolgreiche Ableistung für den Prüfungsausschuss. Für die erfolgreiche Ableistung des Praxissemesters werden 10 Credit Points vergeben.

 

(4)     Exkursionen, die von Studierenden und Angehörigen des Fachbereichs gemeinsam organisiert und durchgeführt werden, sind Bestandteil der Ausbildung. Die Dauer der Exkursion beträgt höchstens zehn Tage. Der Fachbereich kann nur dann Exkursionen durchführen, wenn ihre Durchführung nach den jeweils geltenden “Bestimmungen über die Gewährung von Reisekostenvergütungen und Zuschüssen bei der Teilnahme an auswärtigen Lehrveranstaltungen (Exkursionen) für die Universität, für die Hochschule für Wirtschaft und Politik und für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg” zu den dort genannten Sätzen gesichert ist.

 

(5)     Näheres zum Praxissemester und zu Exkursionen, insbesondere Art, Inhalt, Zeitpunkt, Zugangsvoraussetzungen und Dauer, bestimmen die vom Fachbereichsrat zu erlassenden Richtlinien.

§ 10         Lehrveranstaltungsarten und Studienplan

(1)     Es gibt folgende Lehrveranstaltungsarten:

 

a)   Seminaristischer Unterricht (SeU)

      Im seminaristischen Unterricht erfolgt die Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen Grund- und Spezialkenntnissen und Methoden durch die Lehrenden unter aktiver Beteiligung der Studierenden. Er stellt eine Kombination von Lehrvortrag und Übung mit dem Ziel dar, einen Rückkopplungsprozess zwischen Lernenden und Lehrenden zu ermöglichen.

 

b)   Übung (Üb)

      Die Übung ist eine Lehrveranstaltungsart mit Anwesenheitspflicht, in der die Studierenden vorgegebene Aufgaben unter Anleitung der Lehrenden zu bewältigen haben.

 

c)   Laborpraktikum (Prak)

      Das Laborpraktikum ist eine Lehrveranstaltungsart mit Anwesenheitspflicht, in der die Studierenden nach Maßgabe und unter Anleitung der Lehrenden einzeln oder in Gruppen fachpraktische Tätigkeiten durchzuführen haben. Im Laborpraktikum sollen die Studierenden Mess- und Untersuchungsmethoden aus den verschiedenen Anwendungsbereichen der Elektrotechnik erlernen. Sie sollen Erfahrungen und Fertigkeiten im Umgang mit diesen Methoden erwerben und alle zugehörigen Hilfsmittel kennen lernen. Ziel ist es, Sicherheit in der Anwendung der im seminaristischen Unterricht gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen.

 

d)   Seminar (Sem)

      Das Seminar ist eine Lehrveranstaltungsart mit Anwesenheitspflicht, in der der Lehrvortrag durch Referate oder andere Eigenbeiträge der Studierenden ergänzt oder ersetzt wird.

 

e)   Projekt (Pro)

      Das Projekt ist eine fächerübergreifende Lehrveranstaltungsart mit Anwesenheitspflicht, die die Studierenden unter der Moderation der Lehrenden in Gruppenarbeit gestalten.

 

f)    Exkursion (Exk)

      Die Exkursion ist eine auswärtige Lehrveranstaltung, die von Mitgliedern des Lehrkörpers und Studierenden gemeinsam in Form von Besichtigungen außerhalb der Hochschule für Angewandte Wissenschaften durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, Einblicke in technisch- organisatorische Probleme der Berufspraxis zu vermitteln.

 

(2)     Für die Lehrveranstaltungsarten Übung, Laborpraktikum, Seminar und Projekt besteht Anwesenheitspflicht. Sie ist erfüllt, wenn die oder der Studierende an allen der für die Lehrveranstaltung festgelegten Anzahl an Lehrveranstaltungsstunden teilgenommen hat. Ist die Anwesenheitspflicht nicht erfüllt, wird die der Lehrveranstaltung zugeordnete Prüfungsleistung, Studienleistung- und /oder Prüfungsvorleistung mit 0 Leistungspunkten beziehungsweise "nicht bestanden" bewertet. Fehlende Lehrveranstaltungen bei den Übungen und Laborpraktika können nachgeholt werden, sofern für das Fehlen berechtigte Gründe nachgewiesen werden. § 22 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(3)     Das gesamte Studium ist in Module eingeteilt. Ein Modul ist eine fachlich selbstständige Einheit eines oder mehrerer zusammenhängender Fächer mit einem eigenen Lehrveranstaltungs- und Prüfungsangebot, das über maximal ein Studienjahr läuft und mit mindestens einer Prüfungsleistung abschließt. Das gesamte Diplomstudium umfasst etwa 160 SWS. Auf die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums entfallen etwa 96 SWS und auf die des Hauptstudiums etwa 64 SWS. Mindestens 84 % des gesamten Studiums werden als Pflichtmodule durchgeführt. Dabei können die Studierenden im dritten und vierten Studienjahr aus drei verschiedenen Studienrichtungen eine Vertiefung wählen. Die Wahlpflichtmodule beziehen sich auf die Vertiefungsfächer der Studienrichtungen  (Wahlpflichtfächer) im dritten und vierten Studienjahr und können technische oder unternehmenskundliche oder allgemeinwissenschaftliche Inhalte vermitteln. Das Lehrangebot des Gesamtstudiums verteilt sich wie folgt auf die nachstehenden Gebiete (alle Prozentangaben sind auf das Gesamtstudium von 160 SWS bezogen):

 

-      Grundstudium (erstes und zweites Studienjahr)

Anteile der mathematisch-naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen:                                     etwa  45 %

Anteile der unternehmenskundlichen und allgemeinwissenschaftlichen Grundlagen:                                etwa  15 %

 

-      Hauptstudium (zweites bis viertes Studienjahr in allen Studienrichtungen)

Anteile der mathematisch-naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen und Vertiefungen:         etwa  32 %

Anteile der unternehmenskundlichen und allgemeinwissenschaftlichen Grundlagen und Vertiefungen:    etwa   8 %

 

 

-      Gesamtstudium

Anteile der mathematisch-naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen und Vertiefungen:         etwa  77 %

Anteile der unternehmenskundlichen und allgemeinwissenschaftlichen Grundlagen und Vertiefungen:   etwa  23 %

 

(4)     Der Fachbereich stellt für das Grund‑ und Hauptstudium einen allgemeinen Studienplan auf, der insbesondere für jedes Fach Umfang, Veranstaltungsart und zeitliche Lage in der Semesterfolge ausweist. In allen vier Studienjahren ist die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Fächer didaktisch begründet. Mit Ausnahme der Wahlpflichtfächer des dritten und vierten Studienjahres wird den Studierenden empfohlen, das Studium in dieser Reihenfolge zu durchlaufen. Für alle Fächer werden vom Fachbereich Lernziele und Lehrinhalte erstellt und in geeigneter Weise veröffentlicht. Der Studienplan wird vom Fachbereichsrat beschlossen, er gilt in seiner jeweils zuletzt beschlossenen Fassung. Der Studienplan sowie seine Änderungen und Ergänzungen sind der Behörde für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen.

§ 11         Studienfachberatung

(1)     Durch eine Studienfachberatung sollen insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

-      Information über Einzelheiten und Gestaltung des Studienablaufs;

-      Studienfachberatung beim Wechsel zur Partnerhochschule.

 

(2)     In den ersten beiden Studienfachsemestern des Diplomstudiums sind die Studierenden verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen.

 

(3)     Vom Fachbereichsrat wird eine Professorin oder ein Professor mit der Studienfachberatung beauftragt. Sie oder er hält regelmäßig Sprechstunden ab und sorgt für die Durchführung regelmäßiger Informationsveranstaltungen. Insbesondere zur Klärung fachspezifischer Probleme kann sie oder er andere Professorinnen oder Professoren heranziehen. Die Aufgaben der Studienfachberatung können auch von der Koordinierungsstelle wahrgenommen werden.

 

(4)     Vom Fachbereichsrat wird eine Fachbereichsbeauftragte oder ein Fachbereichsbeauftragter eingesetzt, die oder der in Zusammenarbeit mit studentischen Tutorinnen oder Tutoren Einführungskurse für Studienanfängerinnen und Studienanfänger auf der Basis der "Grundsätze für Einführungskurse für Studienanfängerinnen oder Studienanfänger (Orientierungseinheiten)" des Hochschulsenates in ihrer jeweils geltenden Fassung konzipiert und durchführt.

§ 12 Ablegung der Prüfungen

(1)     An den Prüfungen kann nicht teilnehmen, wer die Diplomprüfung in demselben Studiengang oder die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in einem verwandten Studiengang in oder nach einem Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in der jeweils geltenden Fassung endgültig nicht bestanden hat. Das gilt auch für Prüfungen verwandter und vergleichbarer Studiengänge außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes; § 37 Absatz 1 Satz 2 HmbHG gilt entsprechend.

 

(2)     Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen, oder die Bearbeitungsfrist angemessen verlängern.

§ 13         Prüfungsausschuss

(1)     Für die Organisation der Prüfungen und der durch diese Prüfungs- und Studienordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören sieben Mitglieder des Studienganges an: Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sowie zwei Professorinnen beziehungsweise zwei Professoren, eine akademische Mitarbeiterin beziehungsweise ein akademischer Mitarbeiter und zwei Studierende, davon soll eine Studierende oder ein Studierender dem Studiengang angehören. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Für mehrere Studiengänge kann ein Prüfungsausschuss gebildet werden.

 

(2)     Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und für jedes Mitglied eine Vertretung werden vom Fachbereichsrat gewählt. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung. Beide müssen der Gruppe der Professorinnen beziehungsweise Professoren angehören.

 

(3)     Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungs- und Studienordnung eingehalten werden. Er berichtet alle zwei Jahre dem Fachbereichsrat und dem Hochschulsenat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Studienganges und der Prüfungs- und Studienordnung.

 

(4)     Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Studierender zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

 

(5)     Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei seiner Abwesenheit die seiner Stellvertretung. Der Prüfungsausschuss kann in einer Geschäftsordnung festlegen, in welchen Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeigeführt werden können. Er kann in der Geschäftsordnung einzelne Befugnisse auf das vorsitzende Mitglied übertragen. Gegen die Entscheidungen des vorsitzenden Mitglieds kann der Prüfungsausschuss angerufen werden; die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.

 

(6)     Für die studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen Klausurarbeiten und mündlichen Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss die Termine festgesetzt. Er legt für das jeweilige Semester einen Prüfungsplan aus. Die Studierenden melden sich über ein rechnergestütztes Anmeldeverfahren des Prüfungsausschusses für die Prüfungen an. Zwingend notwendige Terminverschiebungen sind vom Prüfungsausschuss spätestens 14 Tage vor dem dann neu festgesetzten Termin bekannt zu geben. Der Prüfungsausschuss kann besondere Prüfungstermine vorsehen.

 

(7)     Bieten die Prüfenden zusätzliche Prüfungen an, müssen diese dem Prüfungsausschuss so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass sie durch Aushang spätestens vier Wochen vor dem zusätzlichen Prüfungstermin allgemein bekannt gegeben werden können.

§ 14         Prüfende

(1)     Zur Prüferin beziehungsweise zum Prüfer kann bestellt werden, wer das Prüfungsfach hauptberuflich an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften lehrt oder mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Professorinnen beziehungsweise Professoren können für alle Prüfungen ihres Fachgebietes zu Prüfenden bestellt werden. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter können nur für die von ihnen angebotenen Lehrveranstaltungen zu Prüfenden bestellt werden. Für Studienarbeiten sowie Zweitgutachten von Diplomarbeiten können auch Angehörige des wissenschaftlichen Personals bestellt werden. In Ausnahmefällen können auch Personen zu Prüfenden bestellt werden, die nicht Mitglieder der Hochschule für Angewandte Wissenschaften sind, sofern sie mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüfenden werden vom Fachbereichsrat bestellt.

 

(2)     Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt aus dem Kreise der bestellten Prüfenden die betreuenden Prüfenden für die Studienarbeit (§ 29) und die Diplomarbeit (§ 30) der Studierenden. Die Prüfenden sind generell durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses rechtzeitig, nach Möglichkeit spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Prüfung oder dem jeweiligen Prüfungsabschnitt bekannt zu geben. Die Studierenden können für die mündlichen Prüfungen und die Diplomarbeit Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen. Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen.

 

(3)   Die Prüfenden sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. § 13 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 15         Prüfungsleistungen, Studienleistungen und Prüfungsvorleistungen

(1)   Prüfungsleistungen (PL) werden aufgrund einer in Absatz 4 geregelten Prüfungsart für jeweils ein Fach erbracht; sie werden bewertet und benotet. Ist der Prüfungsleistung eine Übung, ein Laborpraktikum, ein Seminar oder ein Projekt zugeordnet, so gilt sie nur dann als bestanden, wenn die oder der Studierende die für die vorgenannte Lehrveranstaltung nach § 10 Absatz 2 festgelegte Anwesenheitspflicht erfüllt hat.

 

(2)   Eine Studienleistung wird aufgrund einer in Absatz 4 geregelten Prüfungsart erbracht. Sie wird bewertet, aber nicht benotet. Eine Prüfungsvorleistung ist eine Studienleistung, die einer Prüfungsleistung in der Weise zugeordnet ist, dass diese nicht eher erbracht werden darf, bevor nicht die ihr zugeordnete Prüfungsvorleistung oder zugeordneten Prüfungsvorleistungen bestanden ist oder sind. Die Zuordnung ergibt sich aus den §§ 24 bis 28. Absatz 1 Satz 2 gilt für Studien- und Prüfungsvorleistungen entsprechend. Eine ohne die zugeordnete Prüfungsvorleistung erfolgreich abgelegte Prüfungsleistung gilt als nicht erbracht.

 

(3)     Eine Modulprüfung ist eine studienbegleitende Fachprüfung. Sie setzt sich aus mindestens einer Prüfungsleistung einschließlich der ihr zugeordneten Prüfungsvorleistung oder Prüfungsvorleistungen zusammen.

 

(4)     Prüfungs-, Studien- und Prüfungsvorleistungen werden durch folgende Prüfungsarten erbracht:

a)   Klausur (K) (kontrollierte Form der Leistung)

Eine Klausurarbeit ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der die Studierenden ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellten Aufgaben allein und selbstständig bearbeiten. Klausuren nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind ausgeschlossen.

Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt mindestens 90, höchstens 180 Minuten.

 

b)   Mündliche Prüfung (mPr) (kontrollierte Form der Leistung)

Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem die Studierenden darlegen müssen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen.

Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt mindestens 15, höchstens 45 Minuten

 

c)   Hausarbeit (H)

Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Bearbeitung einer gestellten Aufgabe, die den Stoff der betreffenden Lehrveranstaltung erweitert oder vertieft. Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens sechs Wochen.

 

d)   Referat (Ref)

Ein Referat besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil sind die wichtigsten Ergebnisse zusammenzufassen, im mündlichen Teil sind sie auf der Grundlage des schriftlichen Teils frei vorzutragen und in einer anschließenden Diskussion zu vertreten. Der mündliche Vortrag dauert mindestens 15, höchstens 45 Minuten.

 

e)   Laborabschluss (L)

Ein Laborabschluss ist erfolgreich erbracht, wenn die Studierenden die von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegten experimentellen Arbeiten erfolgreich durchgeführt haben und ihre Kenntnisse durch versuchsbegleitende Kolloquien und/oder anhand von Protokollen und/oder durch schriftliche Aufgabenlösungen nachgewiesen haben. Das Kolloquium ist ein Prüfungsgespräch, welches in erster Linie dazu dient, festzustellen, ob es sich um eine selbstständig erbrachte Leistung handelt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 10, höchstens 30 Minuten. Die schriftlichen Ausarbeitungen sind innerhalb einer von der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer festgesetzten Frist abzugeben. Diese Frist endet spätestens mit Ablauf des jeweiligen Semesters, in dem die zugeordnete Lehrveranstaltungsart (Laborpraktikum) durchgeführt wird.

 

f)    Laborprüfung (Lp) (kontrollierte Form der Leistung)

Eine Laborprüfung besteht aus einem Laborabschluss und am Ende der Lehrveranstaltung aus einer abschließenden Überprüfung der Leistung. Bei dieser Überprüfung sollen die Studierenden eine experimentelle Aufgabe allein und selbstständig lösen. Die Dauer der Überprüfung beträgt mindestens 90, höchstens 240 Minuten.

 

(5)     Die Prüfungsleistungen müssen von einer nach § 14 Absatz 1 bestellten Prüferin beziehungsweise einem Prüfer mit den in § 17 Absatz 2 festgelegten Noten bewertet werden. Die Studien- und Prüfungsvorleistungen müssen von einer nach § 14 Absatz 1  bestellten Prüferin beziehungsweise einem Prüfer nach § 17 Absatz 5 bewertet wird.

 

(6)     Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, setzt die Prüferin oder der Prüfer die jeweilige Zeitdauer sowie die formalen Prüfungsbedingungen, insbesondere Art und Umfang der zugelassenen Hilfsmittel, fest.

§ 16         Mündliche Prüfungen

(1)     Mündliche Prüfungen können als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden.

 

(2)     Wird eine mündliche Prüfung von mindestens zwei Prüfenden abgenommen (Kollegialprüfung), sind die Studierenden in den einzelnen Prüfungsfächern verantwortlich jeweils nur von einer Prüferin beziehungsweise einem Prüfer zu prüfen. Findet die Prüfung nicht als Kollegialprüfung statt, ist sie in Gegenwart einer Beisitzerin beziehungsweise eines Beisitzers durchzuführen. Sie oder er wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt. Sie oder er muss zum Kreise der nach § 14 Absatz 1 Prüfungsberechtigten gehören oder ein Hochschulstudium für das betreffende Prüfungsfach abgeschlossen haben. Die verantwortliche Prüferin beziehungsweise der verantwortliche Prüfer setzt die Note gemeinsam mit den anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfenden beziehungsweise mit der Beisitzerin oder dem Beisitzer fest.

 

(3)     Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es wird von den Prüfenden unterzeichnet und bleibt bei den Prüfungsakten.

 

(4)     Bei mündlichen Prüfungen werden nach Maßgabe des vorhandenen Platzes Mitglieder der Hochschule für Angewandte Wissenschaften als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen. Im übrigen sind Studierende zu bevorzugen, die sich der gleichen Prüfung in der nächsten Prüfungsperiode unterziehen wollen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Studierenden. Der Prüfungsausschuss kann die Öffentlichkeit auf Antrag der Studierenden ausschließen, wenn die Öffentlichkeit für sie oder ihn von Nachteil sein kann.

§ 17         Bewertung der Prüfungsleistungen, Studienleistungen und Prüfungsvorleistungen

(1)    Zu bewerten sind jeweils die Leistungen der einzelnen Studierenden. Arbeiten von Gruppen können für Einzelne nur insoweit als Prüfungsleistung anerkannt werden, als die zu bewertende individuelle Leistung deutlich unterscheidbar ist. Die Abgrenzung der Leistung erfolgt aufgrund der Angabe von Abschnitten oder Seitenzahlen oder durch eine von den Mitgliedern der Gruppe vorzulegende zusätzliche Beschreibung, die eine Abgrenzung des Beitrages der Einzelnen ermöglicht. Ferner muss in einem Kolloquium festgestellt werden, ob die einzelnen Studierenden den eigenen Beitrag sowie den Arbeitsprozess und das Arbeitsergebnis der Gruppe selbstständig erläutern und vertreten können. Das Kolloquium ist ein Prüfungsgespräch, welches in erster Linie dazu dient, festzustellen, ob es sich um eine selbstständig erbrachte Leistung handelt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 15, höchstens 30 Minuten.

 

(2)    Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt durch Leistungspunkte, die von den jeweiligen Prüfern festgesetzt werden. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt folgendes Schema (Leistungspunkte=„graduate points“, Prozente=„percentage“) :

 

Prozente

 

Leistungspunkte

 

Note

 

Beschreibung

100% bis mehr als 90%

=

15

=

ausgezeichnet

=

eine besonders herausragende Leistung,

90% bis mehr als 80%

=

14  bis  13

=

sehr gut

=

eine hervorragende Leistung,

80% bis mehr als 70%

=

12  bis  10

=

gut

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

70% bis mehr als 60%

=

09  bis  07

=

befriedigend

=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

60% bis genau 50%

=

06  bis  05

=

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

weniger als 50%

=

04  bis  00

=

nicht ausreichend

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 

Die Leistungspunkte der einzelnen Prüfungsleistungen  werden nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 28  gewichtet. Bei der Mittelwertbildung werden die Leistungspunkte mit einer Stelle nach dem Komma berechnet, dabei werden Nachkommastellen bei der Notenbildung oberhalb und gleich 0,5 aufgerundet, unterhalb von 0,5 abgerundet.

 

(3)    Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Leistungspunkte der Prüfungsleistungen werden unverzüglich mitgeteilt und auf Wunsch begründet.

 

(4)    Bei den Prüfungsleistungen können die Studierenden im Falle einer Bewertung mit weniger als 5 Leistungspunkten beziehungsweise nicht ausreichender Benotung die Unterlagen für kurze Zeit einsehen und beantragen, daß die Prüfungsleistung von einer zweiten Gutachterin beziehungsweise von einem zweiten Gutachter bewertet wird, die oder der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Kreise der nach § 14 Absatz 1 bestellten Prüfenden zu bestimmen ist. Die Leistungspunkte der Prüfungsleistung ergeben sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen. Wird eine Prüfungsleistung bei der zweiten Wiederholung mit weniger als 05 Leistungspunkten bewertet, können die Studierenden eine ergänzende mündliche Überprüfung beantragen, die über eine Bewertung von 05 oder weniger Leistungspunkten entscheidet. Die mündliche Überprüfung soll mindestens 15, höchstens 30 Minuten dauern, § 16 gilt entsprechend.

 

(5)    Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn  sie mit mindestens 05 Leistungspunkten  bewertet und mit der Note “ausreichend” benotet wird, sowie die ihr zugeordnete Prüfungsvorleistung oder zugeordneten Prüfungsvorleistungen erfolgreich abgelegt worden ist beziehungsweise sind . Die Note der Prüfungsleistung ergibt sich aus der Zuordnungstabelle der Leistungspunkte zu den Einzelnoten nach Absatz 2.

 

(6)     Eine Studienleistung oder eine Prüfungsvorleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 05 Leistungspunkten bewertet wird. Eine  bestandene Studienleistung oder Prüfungsvorleistung wird als “bestanden”, eine nicht erfolgreich erbrachte als “nicht bestanden” bezeichnet. Im übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

 

(7)     Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die ihr zugeordneten Prüfungsleistungen und deren Prüfungsvorleistungen bestanden sind. Die Leistungspunkte der Modulprüfung errechnen sich aus dem Mittelwert der Summe der ungewichteten Leistungspunkte der ihr zugeordneten Prüfungsleistungen. Die Note ergibt sich aus der Zuordnungstabelle der Leistungspunkte zu den Noten nach Absatz 2.

 

(8)     Für jede Abschlussprüfung eines Studienjahres wird eine Gesamtnote gebildet. Sie errechnet sich aus der Summe der gewichteten Leistungspunkte der Prüfungsleistungen des jeweiligen Studienjahres. Im vierten Studienjahr sind die Leistungspunkte der Diplomarbeit hinzuzurechnen.

 

(9)     Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich zu 15 von Hundert aus der Gesamtnote der Abschlussprüfung des zweiten Studienjahres und jeweils 25 von Hundert der Gesamtnote der Abschlussprüfungen des dritten und vierten Studienjahres und zu 35 von Hundert  der Gesamtnote der Diplomarbeit. In Formeln ausgedrückt

(StjAp x = Studienjahres Abschlussprüfung des x-ten Jahres,  Dipl = Gesamtnote der Diplomarbeit):

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(10)  Das Studienangebot wird nach dem European Credit Transfer System (ECTS) kreditiert. Einem Lehrangebot von einer Semesterwochenstunde (SWS) einschließlich zugehöriger Prüfungs- und Studienleistungen entspricht einer Kreditierung mit 1,25 Credit Points (CP). Die Zuordnung der Credit Points ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen der nachfolgenden Abschnitte.

§ 18 Wiederholung der Prüfungsleistungen

(1)     Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.

 

(2)     Jede erstmals nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung soll in der Regel zum nächsten Prüfungstermin, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres abgelegt werden. Das Praxissemester wird dabei nicht berücksichtigt. Wird eine nicht bestandene Prüfung nicht innerhalb eines Jahres wiederholt, ist die entsprechende Prüfung nicht bestanden. Sind alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, gilt die entsprechende Prüfung als endgültig nicht bestanden.

 

(3)     Nach einer nicht bestandenen Prüfung soll der Prüfungsausschuss die Zulassung zur Wiederholungsprüfung davon abhängig machen, daß die oder der Studierende an einer Studienfachberatung teilnimmt. Für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung kann der Prüfungsausschuss der oder dem Studierenden bestimmte Auflagen erteilen.

 

(4)     Bestehen Wahlmöglichkeiten und ändert die oder der Studierende die Wahl des Fachs, Pflicht- oder Wahlpflichtmoduls, erhöht sich dadurch nicht die Zahl der Prüfungsversuche. Die bisher erbrachten Prüfungsversuche werden auf die des neu gewählten Fachs, Pflicht- oder Wahlpflichtmoduls angerechnet. Prüfungsvorleistungen müssen im Falle eines Wechsels des Pflicht- oder Wahlpflichtmoduls neu erbracht werden. Bereits erbrachte Prüfungsvorleistungen können nur bei Gleichwertigkeit des Fachs, Pflicht- oder Wahlpflichtmoduls angerechnet werden.

 

(5)     Ist die Diplomarbeit (§ 30) mit insgesamt weniger als 5 Leistungspunkten bewertet worden, ist sie nicht bestanden. Die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bewertungsergebnisses beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beantragt werden. Wird diese Frist versäumt, gilt der Wiederholungsversuch als nicht bestanden. In begründeten Fällen ist eine zweite Wiederholung möglich. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

 

(6)     Bei einem Wechsel der Hochschule, des Studienganges oder der Prüfungs- und Studienordnung werden nicht bestandene Prüfungsleistungen, denen gleichwertige Prüfungsanforderungen zugrunde lagen, bei der Zählung nach den Absätzen 2 und 3 berücksichtigt.

§ 19 Zeugnisse

(1)     Für jede bestandene Abschlussprüfung des ersten, zweiten, dritten und  vierten Studienjahres (§ 4 Absatz 1) wird innerhalb von vier Wochen von Amts wegen durch das Prüfungsamt ein Zeugnis ausgestellt. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen des jeweiligen Studienjahres nach §§ 24 bis 28 , im dritten und vierten Studienjahr beschränkt auf die der gewählten Studienrichtung, bestanden sind und zusätzlich die Studienarbeit nach § 29 im dritten und die Diplomarbeit nach § 30  im vierten Studienjahr bestanden sind, sowie die übrigen Voraussetzungen nach § 31 Nr. 1, 2, 4 bis 6 erfüllt sind.

 

(2)     Wenn die Diplomprüfung bestanden ist, ist innerhalb von vier Wochen durch das Prüfungsamt das Diplomzeugnis auszustellen. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen der vier Studienjahre nach §§ 24 bis 28, wobei in den Studienjahren drei und vier nur die der gewählten Studienrichtung zu berücksichtigen sind, die Studienarbeit nach § 29 und die Diplomarbeit nach § 30 bestanden, sowie die übrigen Voraussetzungen nach § 32 Nr. 1, 2, 5 und 6 erfüllt worden sind.

 

(3)     Jedes Zeugnis wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es enthält zwei Daten: Das Datum der Ausstellung des Prüfungszeugnisses und das Datum des Bestehens. Das Ausstellungsdatum ist der Tag, an dem das Bestehen der Prüfung  festgestellt wird. Das Bestehen der Prüfung ist der Tag, an dem die letzte Prüfungsleistung bestanden worden ist; dies ist in der Regel der Tag der abschließenden Bewertung der zuletzt erbrachten Prüfungsleistung. Die Abschlusszeugnisse enthalten die Bezeichnungen der Prüfungsleistungen, die innerhalb der Module beziehungsweise der gewählten Pflicht- und Wahlpflichtmodule nach §§ 24 bis 28 erbracht worden sind sowie die Noten der Prüfungsleistungen und die Abschlussnote für das jeweilige Studienjahr. Im Abschlusszeugnis des dritten Studienjahres wird zusätzlich das Thema der erfolgreich erbrachten Studienarbeit und das erfolgreich erbrachte Praxissemester aufgenommen.

Das Diplomzeugnis enthält für alle vier Studienjahre die Namen der Hochschulen, Fachhochschulen oder Universitäten, an denen die oder der Studierende seine Leistungen erbracht hat, sowie die in dem jeweiligen Studienjahr erbrachte Abschlussnote, ferner  das Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung.

 

(4)     Wer das Studium beendet, ohne die Diplomprüfung bestanden zu haben, erhält auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Bescheinigung über die Exmatrikulation von dem Prüfungsausschuss eine Bescheinigung ausgestellt, aus der die erbrachten Prüfungsleistungen mit Noten und die Studienleistungen sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen hervorgehen. Die Bescheinigung muss außerdem erkennen lassen, dass die Diplom- Vorprüfung oder die entsprechende Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden ist.

 

(5)     Wer die  Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 20 Anrechnung von den an den Partnerhochschulen sowie anderswärtig erbrachten Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1)     Die an den Partnerhochschulen erbrachten Leistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Die im Rahmen dieses Studiengangs an den Partnerhochschulen erbrachten Abschlussprüfungen nach den jeweiligen Studienjahren oder deren Äquivalente werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Bei unterschiedlichen Benotungssystemen erfolgt eine entsprechende Einstufung in das Notensystem dieser Ordnung. Bei unterschiedlichen Kreditpunktesystemen erfolgt eine entsprechende Umrechnung in das Kreditpunktesystem dieser Ordnung.

 

(2)     Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet, wenn sie gleichwertig sind. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule für Angewandte Wissenschaften im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Eine Anerkennung mit Auflagen ist zulässig.

 

(3)     Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.

 

(4)     Berufspraktische Tätigkeiten nach § 9 Absatz 1 werden angerechnet.

 

(5)     Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote mit einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk “bestanden” aufgenommen; eine Einbeziehung in die Berechnung der Gesamtnote erfolgt nicht. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

 

(6)     Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

(7)     Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden. In den Fällen der Absätze 2 und 3 entscheidet er auch, welche Auflagen zu erfüllen sind.

§ 21 Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis

(1)     Unternehmen Studierende bei einer Prüfungsleistung einen Täuschungsversuch, fertigt die oder der jeweiligen Aufsichtführende über das Vorkommnis einen gesonderten Vermerk an, den sie oder er unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorlegt. Wird der Täuschungsversuch während der Erbringung einer Prüfungsleistung offenkundig, werden die Studierenden nicht von der Fortführung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Ordnungsverstoß nach Absatz 2 vor. Die Studierenden werden unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Täuschungsversuches trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses; auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss. Der oder dem Studierenden ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Stellt das vorsitzende Mitglied oder der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, wird die Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend" beziehungsweise 0 Leistungspunkten bewertet. Unterstützen Studierende einen Täuschungsversuch, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.

 

(2)     Studierende, die schuldhaft einen Ordnungsverstoß begehen, durch den andere Studierende oder das Prüfungsgespräch gestört werden, können von der oder dem jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz Abmahnung fortgesetzt wird. Absatz 1 Sätze 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Stellt der Prüfungsausschuss einen den Ausschluss rechtfertigenden Ordnungsverstoß fest, wird die Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend" beziehungsweise 0 Leistungspunkten bewertet. Anderenfalls ist den Studierenden alsbald erneut Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung zu erbringen.

 

(3)     Werden die Prüfungsleistungen Klausur, Hausarbeit, Referat, Laborabschluss oder Laborprüfung nach § 15 Absatz 4 Buchstaben a), c), d), e) und f), die Studienarbeit nach § 29 oder die Diplomarbeit nach § 30 nicht fristgemäß erbracht oder erscheinen Studierende zu einem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung nach § 15 Absatz 4 Buchstabe b) nicht, wird die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend" beziehungsweise 0 Leistungspunkten bewertet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann, sofern dies die jeweilige Art der Prüfungsleistung zuläßt, die Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der von den Studierenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden muß, angemessen verlängern. § 22 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(4)     Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist den Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(5)     Die vorgenannten Regelungen gelten für Prüfungsvorleistungen entsprechend.

§ 22         Unterbrechung der Prüfung

(1)     Die Studierenden können Prüfungen aus wichtigem Grund unterbrechen.

 

(2)     Der für die Unterbrechung geltend gemachte Grund muss dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das vorsitzende Mitglied kann auf die Vorlage verzichten, wenn offensichtlich ist, dass eine Erkrankung vorliegt. Erkennt das vorsitzende Mitglied den geltend gemachten Grund nicht an, entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(3)     Unterbrechen Studierende die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Prüfungsleistung in dem betreffenden Prüfungsfach mit der Note "nicht ausreichend" beziehungsweise 0 Leistungspunkten bewertet.

 

(4)     § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.

 

 

 

II.                Diplomprüfung

§ 23         Umfang der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. Sie besteht aus den Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen der vier Studienjahre (§§24 bis 28) , der Studienarbeit (§29) und die Diplomarbeit (§30).  Die oder der Studierende studieren die Studienrichtung nach §§26 bis 28, für die sie zu Beginn ihres Studiums eingeteilt worden sind. Ein Wechsel ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 letzter Satz  zulässig.

§ 24 Art und Umfang des ersten Studienjahres

Das erste Studienjahr umfasst in fünf Modulen die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen :

 (Abkürzungen : LVA=Lehrveranstaltungsart, PVL=Prüfungsvorleistung, PL=Prüfungsleistung, K=Klausur, L=Laborabschluss, Lp=Laborprüfung, Ref=Referat, SeU=Seminaristischer Unterricht, Üb=Übung, Prak=Laborpraktikum, Sem=Seminar, Pro=Projekt, G=Gewichtung für die Gesamtnote, CP=Credit Points)

 

 

 

 

LVA

PVL

PL

G

CP

Modul 1 :

Mathematische und Physikalische Grundlagen

 

 

 

 

 

 

Algebra  (AL)

SeU

 

K

1.0

5

 

Analysis I  (AN I)

SeU

 

K

1.0

5

 

Physik I  (PH I)

SeU

 

K

1.0

5

 

Physik II  (PH II)

SeU

 

K

1.0

5

 

Modul 2 :

 

Elektrotechnik

 

 

 

 

 

 

Grundlagen der Elektrotechnik I  (GE I)

SeU

 

K

1.0

5

 

Grundlagen der Elektrotechnik II  (GE II)

Prak

L

 

 

 

 

 

SeU

 

K

1.0

5

Modul 3

 

Informatik

 

 

 

 

 

 

Programmieren I  (PR I)

Prak

Lp

 

 

 

 

 

SeU

 

K

1.0

5

 

Programmieren II  (PR II)

Prak

Lp

 

 

 

 

 

SeU

 

K

1.0

5

 

Modul 4 :

 

Systemtechnik

 

 

 

 

 

 

Digitaltechnik   (DI)

Prak

L

 

 

 

 

 

SeU

 

K

1.0

5

 

Bauelemente und Grundschaltungen I (BG1)

Prak

L

 

 

 

 

 

SeU

 

K

1.0

5

 

Modul 5 :

 

Fremdsprache

 

 

 

 

 

 

Sprachen I  (SP I)

SeU

 

Ref

1.0

5

 

Sprachen II  (SP II)

SeU

 

Ref

1.0

5

Summe

 

 

 

 

12.0

60

 

 

 

§ 25 Art und Umfang des zweiten Studienjahres

Das zweite Studienjahr umfasst zwei Semester mit den folgenden sechs Modulen, die durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind:

(Abkürzungen : LVA=Lehrveranstaltungsart, PVL=Prüfungsvorleistung, PL=Prüfungsleistung, K=Klausur, L=Laborabschluss, Lp=Laborprüfung, Ref=Referat, SeU=Seminaristischer Unterricht, Üb=Übung, Prak=Laborpraktikum, Sem=Seminar, Pro=Projekt, G=Gewichtung für die Gesamtnote, CP=Credit Points)

 

 

 

 

LVA

PVL

PL

G

CP

Modul 1 :

Mathematische und Physikalische Grundlagen

 

 

 

 

 

 

Analysis II (AN II)

SeU

 

K

1.0

5

 

Modul 2 :

 

Elektrotechnik

 

 

 

 

 

 

Grundlagen der Elektrotechnik III  (GE III)

Prak

L

 

 

 

 

 

SeU

 

K

1.0

5

 

Projekt Programmiertechniken in der Elektrotechnik  (PE)

Pro

 

Ref

1.0

5

 

Modul 4 :

 

Systemtechnik

 

 

 

 

 

 

Bauelemente und Grundschaltungen II (BG2)

Prak

L

 

 

 

 

 

SeU

 

K

1.0

5

 

Grundlagen der Regelungstechnik (GR)

Prak

L

 

 

 

 

 

SeU

 

K

1.0

5

 

Signal- und Systemtheorie I  (ST I)

SeU

 

K

1.0

5

 

Modul 5 :

 

Digitaltechnik

 

 

 

 

 

 

Mikroprozessortechnik  (MP)

Prak

L

 

 

 

 

 

SeU

 

K

1.0

5

 

Digitale Schaltungstechnik   (DS)

Prak

L

 

 

 

 

 

SeU

 

K

1.0

5

 

Modul 6 :

 

Fremdsprachen

 

 

 

 

 

 

Sprachen III  (SP III)

SeU

 

Ref

1.0

5

 

Sprachen IV  (SP IV)

SeU

 

Ref

1.0

5

 

Modul 7 :

 

Betriebswirtschaft

 

 

 

 

 

 

Modul Betriebswirtschaft (BWL)

Pro

Ref

 

 

2,5

 

 

Pro

Ref

 

 

2,5

 

 

SeU

 

Ref

2.0

5

Summe

der Gewichte

 

 

 

12.0

60

 

 

 

§ 26 Art und Umfang des dritten und vierten Studienjahres für die Studienrichtung “Control and Automation”

(1)     Das dritte Studienjahr für die Studienrichtung Control and Automation umfasst das Praxissemester und ein Studiensemester. Es besteht aus den folgenden fünf Modulen, die jeweils durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind :

 

(Abkürzungen : LVA=Lehrveranstaltungsart, PVL=Prüfungsvorleistung, PL=Prüfungsleistung, SL= Studienleistung, K=Klausur, L=Laborabschluss, Lp=Laborprüfung, Ref=Referat, SeU=Seminaristischer Unterricht, StA=Studienarbeit, Üb=Übung, Prak=Laborpraktikum, Sem=Seminar, Pro=Projekt, G=Gewichtung für die Gesamtnote, CP=Credit Points)

 

 

 

 

LVA

PVL/SL

PL

G

CP

Pflichtmodul I : Prozessautomatisierung I  (PA I)

 

 

 

 

 

 

Prak

L

 

 

 

 

Prak

L

 

 

 

 

SeU

 

K

2,0

10

Pflichtmodul II : Regelungstechnik I  (RT I)

 

 

 

 

 

 

Sem

Ref

 

 

 

 

Prak

L

 

 

 

 

SeU

 

K

2,0

10

Wahlpflichtmodul I  (WP I)

 

 

 

 

 

 

 

L/Ref

 

 

 

 

 

 

K

1,0

5

 

Modul Praxissemester

 

 

 

 

 

Praxissemester nach § 9 Absatz 1(§ 29)

Praxis

SL

 

 

10

Referat  nach § 29 Absatz 2

 

 

Ref

1,0

5

Studienarbeit nach § 29 Absatz 1

 

SL

 

 

10

 

Fremdsprachen

 

 

 

 

 

Sprachen V (SP V)

SeU

 

Ref

1,0

5

Sprachen VI (SP VI)

SeU

 

Ref

1,0

5

Summe

 

 

 

8,0

60

 

 

(2)     Das vierte Studienjahr der Studienrichtung Control and Automation umfasst zwei Studiensemester. Sie bestehen aus den folgenden vier (fünf) Modulen, die jeweils durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind :

 

 

 

 

LVA

PVL

PL

G

CP

Pflichtmodul III :

 

 

 

 

 

Zwischen den folgenden Modulen kann gewählt werden:

Pro (SY)

Ref

 

 

 

Systemtechnik (SY) oder Antriebstechnik (AT)

Prak (AT)

L

 

 

 

 

Prak (AT)

L

 

 

 

 

SeU

 

K

2,0

10

 

Pflichtmodul IV :

 

 

 

 

 

Zwischen den folgenden Modulen kann gewählt werden:

Pro

Ref

 

 

 

Prozessautomatisierung II (PA II) oder 2 Wahlpflichtmodule (WP)

SeU

 

K

2,0

10

 

Nichtlineare Regelungstechnik (NR) oder

 

 

 

 

 

Grundlagen der Energietechnik (GE)

Prak

L

 

 

 

 

SeU

 

K

1,0

5

 

Wahlpflichtmodul Europa (nichttechnischer Inhalt) (WPE)

 

 

 

 

 

 

 

L/Ref

 

 

 

 

 

 

K

1,0

5

Summe

 

 

 

6,0

30

 

 

(3)     Die Wahlpflichtmodule des Absatzes 2 bestehen aus verschiedenen Lehrveranstaltungsarten und können mathematisch-naturwissenschaftliche, technische, unternehmenskundliche und/oder allgemeinwissenschaftliche Vertiefungen beinhalten. Als Prüfungsvorleistung (PVL) muss das Wahlpflichtmodul entweder ein Referat (Ref) oder einen Laborabschluss (L) enthalten, die jeweilige Prüfungsart und die Lehrveranstaltungsarten sind bei der Ankündigung der Wahlpflichtmodule bekannt zu geben. Das Wahlpflichtmodul kann aus den Modulangeboten des Fachbereichs, die als “Wahlpflichtmodule” vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bezeichnen sind, gewählt werden. Diese “Wahlpflichtmodule” werden durch Aushang den Studierenden bekannt gegeben. Die oder der Studierende kann als Wahlpflichtmodule auch Fächer anderer Fachbereiche der Hochschule für Angewandte Wissenschaften belegen, sofern in diesen Fachbereichen freie Kapazitäten für die Ablegung von Prüfungen vorhanden sind. Dazu bedarf es der schriftlichen Genehmigung durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn des Semesters, in dem die Leistung erbracht werden soll, beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der andere Fachbereich die Teilnahme ablehnt und das Fach nicht die Anforderungen der Sätze 1 und 2 nicht erfüllt. Das Wahlpflichtmodul Europa hat nichttechnischen Inhalt und behandelt spezielle europäische Themen.

 

(4)     Für jedes Semester müssen den Studierenden mindestens drei Module für jedes “Wahlpflichtmodul” durch Aushang angeboten werden.

§ 27      Art und Umfang des dritten und vierten Studienjahres für die Studienrichtung “Machines and Drives”

(1)     Das dritte Studienjahr für die Studienrichtung Machines and Drives umfasst das Praxissemester und ein Studiensemester. Es besteht aus den folgenden fünf Modulen, die jeweils durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind :

 

(Abkürzungen : LVA=Lehrveranstaltungsart, PVL=Prüfungsvorleistung, PL=Prüfungsleistung, SL=Studienleistung; K=Klausur, L=Laborabschluss, Lp=Laborprüfung, Ref=Referat, SeU=Seminaristischer Unterricht, StA=Studienarbeit; Üb=Übung, Prak=Laborpraktikum, Sem=Seminar, Pro=Projekt, G=Gewichtung für die Gesamtnote, CP=Credit Points)

 

 

 

 

LVA

PVL/

SL

PL

G

CP

Pflichtmodul I : Antriebstechnik (AT)

 

 

 

 

 

 

Prak

L

 

 

 

 

Prak

L

 

 

 

 

SeU

 

K

2,0

10

 

Pflichtmodul II : Regelungstechnik I (RT I)

 

 

 

 

 

 

Sem

Ref

 

 

 

 

Prak

L

 

 

 

 

SeU

 

K

2,0

10

 

Wahlpflichtmodul I  (WP I)

 

 

 

 

 

 

 

L/Ref

 

 

 

 

 

 

K

1,0

5

 

Modul Praxissemester

 

 

 

 

 

Praxissemester nach § 9 Absatz 1(§ 29)

Praxis

SL

 

   

10

Referat  nach § 29 Absatz 2

 

 

Ref

1,0

5

Studienarbeit nach §29 Absatz 1

 

SL

 

 

10

 

Fremdsprachen

 

 

 

 

 

Sprachen V (SP V)

SeU

 

Ref

1,0

5

Sprachen VI (SP VI)

SeU

 

Ref

1,0

5

Summe

 

 

 

8,0

60

 

 

(2)     Das vierte Studienjahr der Studienrichtung Machines and Drives umfasst zwei Studiensemester. Sie bestehen aus den folgenden fünf Modulen, die jeweils durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind :

 

 

 

 

 

LVA

PVL

PL

G

CP

Pflichtmodul III : Prozessautomatisierung I (PA I)

 

 

 

 

 

 

Prak

L

 

 

 

 

Prak

L

 

 

 

 

SeU

 

K

2,0

10

 

Wahlpflichtmodul II (WP II)

 

 

 

 

 

 

 

L/Ref

 

 

 

 

 

 

K

1,0

5

 

Wahlpflichtmodul III (WP III)

 

 

 

 

 

 

 

L/Ref

 

 

 

 

 

 

K

1,0

5

 

Grundlagen der Energietechnik (GE)

 

 

 

 

 

 

Prak

L/Ref

 

 

 

 

SeU

 

K

1,0

5

 

Wahlpflichtmodul Europa  (nichttechnischer Inhalt) (WPE)

 

 

 

 

 

 

 

L/Ref

 

 

 

 

 

 

K

1,0

5

Summe

 

 

 

6,0

30

 

 

(3)     Für die Wahlpflichtmodule I bis IV gilt § 26 Absätze 3 und 4 entsprechend.

§ 28      Art und Umfang des dritten und vierten Studienjahres für die Studienrichtung “Communication”

(1)     Das dritte Studienjahr für die Studienrichtung Communication umfasst das Praxissemester und ein Studiensemester. Es besteht aus den folgenden fünf Modulen, die jeweils durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind :

 

(Abkürzungen : LVA=Lehrveranstaltungsart, PVL=Prüfungsvorleistung, PL=Prüfungsleistung, SL=Studienleistung; K=Klausur, L=Laborabschluss, Lp=Laborprüfung, Ref=Referat, SeU=Seminaristischer Unterricht, StA=Studienarbeit; Üb=Übung, Prak=Laborpraktikum, Sem=Seminar, Pro=Projekt, G=Gewichtung für die Gesamtnote, CP=Credit Points)

 

 

 

 

LVA

PVL/

SL*

PL

G

CP

Pflichtmodul I : Übertragungssysteme  (ÜS)

 

 

 

 

 

 

Prak

L

 

 

 

 

SeU

 

K

2,0

10

 

Pflichtmodul II : Schaltungstechnik und Signalverarbeitung  (SV)

 

 

 

 

 

 

Pro

Ref

 

 

 

 

Prak

L

 

 

 

 

SeU

 

K

2,0

10

 

Wahlpflichtmodul I  (WP I)

 

 

 

 

 

 

 

L/Ref

 

 

 

 

 

 

K

1,0

5

 

Modul Praxissemester

 

 

 

 

 

Praxissemester nach § 9 Absatz 1(§ 29)

Praxis

SL

 

   

10

Referat  nach § 29 Absatz 2

 

 

Ref

1,0

5

Studienarbeit nach §29 Absatz 1

 

SL

 

 

10

 

Fremdsprachen

 

 

 

 

 

Sprachen V (SP V)

SeU

 

Ref

1,0

5

Sprachen VI (SP V)

SeU

 

Ref

1,0

5

Summe

 

 

 

8

60

 

 

(2)     Das vierte Studienjahr der Studienrichtung Communication umfasst zwei Studiensemester. Sie bestehen aus den folgenden vier Modulen, die jeweils durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind :

 

 

 

 

LVA

PVL

PL

G

CP

Pflichtmodul III : Digitale Systeme (DY)

 

 

 

 

 

 

Pro

Ref

 

 

 

 

Prak

L

 

 

 

 

SeU

 

K

2,0

10

 

Pflichtmodul IV : Kommunikationssysteme  (KS)

 

 

 

 

 

 

Sem

Ref

 

 

 

 

Prak

L

 

 

 

 

SeU

 

K

2,0

10

 

Wahlpflichtmodul II  (WP II)

 

 

 

 

 

 

 

L/Ref

 

 

 

 

 

 

K

1,0

5

 

 

 

 

 

 

 

Wahlpflichtmodul Europa  (nichttechnischer Inhalt) (WPE)

 

 

 

 

 

 

 

L/Ref

 

 

 

 

 

 

K

1,0

5

Summe

 

 

 

6,0

30

 

 

(3)     Für die Wahlpflichtmodule I bis IV gilt § 26 Absatz 3 und 4 entsprechend.

§ 29 Studienarbeit

(1)     Die Studienarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die studienbegleitend im Praxissemester durchgeführt wird. Die Studienarbeit kann von jedem der nach § 9 bestellten Prüfenden ausgegeben und betreut werden. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Arbeit kann eine experimentelle und/oder theoretische Untersuchung, ein Entwurf, die Lösung einer Softwareaufgabe oder eine Projektarbeit sein. Die Bearbeitungsfrist für die Studienarbeit beträgt sechs Wochen.  Die Studienarbeit ist eine Studienleistung und wird wie diese nur  bewertet, aber nicht benote(§ 12 Absatz 6). Die  erfolgreich erstellte Studienarbeit wird als “bestanden”, die nicht erfolgreiche Studienarbeit als nicht bestanden bezeichnet. Für die erfolgreich erbrachte Studienarbeit werden 10 Credit Points vergeben.

 

(2)     Über das Thema der Studienarbeit und die praktische Tätigkeit im Praxissemester ist ein Referat als Prüfungsleistung zu erbringen. Für das erfolgreich erbrachte Referat werden 5 Credit Points vergeben.

 

(3)     Ist eine Studienarbeit mit “nicht bestanden” bewertet worden, kann sie auch außerhalb des Praxissemesters wiederholt werden.

§ 30  Diplomarbeit

(1)     Die Diplomarbeit ist eine theoretische, programmiertechnische, empirische und/oder experimentelle Abschlussarbeit mit schriftlicher Ausarbeitung. In der Diplomarbeit sollen die Studierenden zeigen, daß sie in der Lage sind, ein Problem aus den wissenschaftlichen, anwendungsorientierten oder beruflichen Tätigkeitsfeldern dieses Studiengangs selbstständig unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse zu bearbeiten und dabei in die fächerübergreifenden Zusammenhänge einzuordnen.

 

(2)     Die Diplomarbeit kann von jeder Professorin oder jedem Professor des Fachbereichs betreut werden. Den Studierenden ist zu empfehlen, für das Thema Vorschläge zu machen. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist von drei Monaten bearbeitet werden kann.

 

(3)     Das Thema der Diplomarbeit wird über das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ausgegeben. Voraussetzung für die Ausgabe der Diplomarbeit ist die erfolgreich abgeschlossene Studienarbeit. Die Diplomarbeit ist spätestens drei Monate nach ihrer Ausgabe in drei Exemplaren (ein Prüfungsexemplar - Ausfertigung für den Prüfer -, ein Auslegeexemplar und eine Ausfertigung für die oder den zweiten Prüfenden) bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses abzugeben oder mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist zu übersenden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Auf einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um insgesamt höchstens zwei Monate verlängern; die Verlängerung darf zu keiner Bearbeitungsdauer von mehr als fünf Monaten führen. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der betreuenden Prüferin beziehungsweise des betreuenden Prüfers einzuholen. In Härtefällen kann vom Prüfungsausschuss eine Unterbrechung genehmigt werden. § 17 gilt entsprechend.

 

(4)     Zusammen mit der Diplomarbeit ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die entsprechend gekennzeichneten Teile der Arbeit - ohne fremde Hilfe selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen.

 

(5)     Die Diplomarbeit wird, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, von der betreuenden Prüferin beziehungsweise von dem betreuenden Prüfer und von einer zweiten Prüferin beziehungsweise von einem zweiten Prüfer bewertet, die oder der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der nach § 9 Absatz 2 bestellten Prüfenden benannt wird. Jede oder jeder Prüfende führen eine Einzelbewertung und -benotung  durch, über die ein schriftliches Gutachten anzufertigen ist. Vor der Festsetzung der Note führen die beiden Prüfenden gemeinsam ein ergänzendes Kolloquium mit den betreffenden Studierenden durch. Das Ergebnis des Kolloquiums bezieht jede oder jeder Prüfende in ihre oder seine Bewertung und Benotung mit ein. Das Kolloquium ist ein Prüfungsgespräch, welches in erster Linie dazu dient, festzustellen, ob es sich um eine selbstständig erbrachte Leistung handelt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 15, höchstens 30 Minuten. § 11 gilt entsprechend.

 

(6)     Die Diplomarbeiten werden vom Fachbereich mit Zustimmung der Diplomandin beziehungsweise des Diplomanden öffentlich ausgelegt. Die Auslegung erfolgt nach der Bewertung der Diplomarbeit für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren.

 

(7)     Für die Einzelbewertungen und -benotungen gilt § 17 Absatz 2. Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt sich durch Mittelwertbildung der  beiden Einzelbewertungen. Für die erfolgreich erbrachte Diplomarbeit werden 30 Credit Points vergeben.

§ 31         Abschlusszeugnisse der Studienjahre

Über das erste, zweite, dritte und vierte Studienjahr wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt. Die Voraussetzungen sehen abhängig vom jeweiligen Studienjahr wie folgt aus:

 

1. Abschlusszeugnis des ersten Studienjahres

a)      das zum Besuch der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg im Europäischen Studiengang Elektrotechnik und Elektronik berechtigende Zeugnis,

b)       die Immatrikulation im Europäischen Studiengang Elektrotechnik und Elektronik,

c)        die erfolgreich abgelegte Vorpraxis (§ 9 Absatz 1),

d)       die bestandenen Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen des ersten Studienjahres( § 24),

e)        die Teilnahme an der Studienpflichtberatung nach § 11 Absatz 2.

       

                 2. Abschlusszeugnis des zweiten Studienjahres

  a)  das zum Besuch der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg im Europäischen Studiengang Elektrotechnik und Elektronik

      berechtigende Zeugnis,

b)                die Immatrikulation im Europäischen Studiengang Elektrotechnik und Elektronik,

c)                das Abschlusszeugnis des ersten Studienjahres,

d)                die bestandenen Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen des zweiten Studienjahres(§ 25).

 

3. Abschlusszeugnis des dritten Studienjahres

        a) das zum Besuch der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg im Europäischen Studiengang Elektrotechnik und Elektronik berechtigende Zeugnis,

b)                die Immatrikulation im Europäischen Studiengang Elektrotechnik und Elektronik,

c)                die Abschlusszeugnisse des ersten und zweiten Studienjahres,

e)                die bestandenen Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen des dritten Studienjahres abhängig von der gewählten Studienrichtung (§§ 26 bis 28 jeweilige Absätze 1),

d)                die bestandene Studienarbeit (§ 29(1)) und das erfolgreich erbrachte Referat (§29(2)),

e)                das erfolgreich abgeleistete Praxissemesters ( § 9 Absatz 1).

 

4. Abschlusszeugnis des vierten Studienjahres

        a) das zum Besuch der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg im Europäischen Studiengang Elektrotechnik und Elektronik berechtigende Zeugnis,

f)                 die Immatrikulation im Europäischen Studiengang Elektrotechnik und Elektronik,

g)                die Abschlusszeugnisse des ersten, zweiten und dritten Studienjahres,

f)                 die bestandenen Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen des vierten Studienjahres abhängig von der gewählten Studienrichtung (§§ 26 bis 28 jeweilige Absätze 1),

h)                die bestandene Diplomarbeit (§ 30).

 

 

Im übrigen wird auf § 19 verwiesen.

§ 32         Zeugnis  der Diplomprüfung

Das Diplomzeugnis wird ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.     das zum Besuch der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg im Europäischen Studiengang Elektrotechnik und Elektronik berechtigende Zeugnis,

2.     die Immatrikulation im Europäischen Studiengang Elektrotechnik und Elektronik,

3.     die Abschlusszeugnisse des ersten, zweiten, dritten und vierten Studienjahres (§ 31),

4.     eine Erklärung nach § 12 Absatz 1,

5.      

 

Im übrigen wird auf § 19 verwiesen.

 

 

III.             Schlussbestimmungen

§ 33         Zusatzfächer und Ergänzung des Studiums

Die Studierenden können sich in weiteren als den gewählten Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Die Noten werden jedoch bei der Gesamtnotenbildung nicht berücksichtigt. Das Ergebnis von maximal zwei der Prüfungen in den Zusatzfächern wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen.

§ 34 Ungültigkeit der Prüfung

(1)     Haben Studierende bei einer Prüfung einschließlich des Erwerbs von Leistungsnachweisen, die für die Diplomprüfung erforderlich waren, getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Prüfungsleistungen mit der Note "nicht ausreichend" bewerten, die weiteren davon berührten Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

 

(2)     Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Studierenden hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Diplomprüfung geheilt. Haben die Studierenden die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, gilt § 48 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der geltenden Fassung entsprechend.

 

(3)     Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, beginnend mit dem Datum des Prüfungszeugnisses, ausgeschlossen.

§ 35 Einsicht in die Prüfungsakten

Die schriftlichen Prüfungsleistungen, Prüfungsvorleistungen und Studienleistungen werden den betreffenden Studierenden nach Bekanntgabe der Bewertung zurückgegeben. Dies gilt nicht für die Prüfungsleistungen Hausarbeit und Referate, die Protokolle der mündlichen Prüfungen und Kolloquien sowie für die Studienarbeit und Diplomarbeit. Sie werden fünf Jahre aufbewahrt. Die Frist beginnt mit der Exmatrikulation zu laufen. Den Studierenden ist innerhalb dieser Frist Einsicht in die von ihnen erbrachten schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden sowie bei mündlichen Prüfungen und Kolloquien in die Prüfungsprotokolle zu gewähren.

§ 36         Widerspruch

(1)     Über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten entscheidet ein Widerspruchsausschuss. Ihm gehören an:

1.     ein durch die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten bestimmtes Mitglied der Verwaltung der Hochschule mit der Befähigung zum Richteramt,

2.     je ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und der Studierenden aus dem Studiengang.

 

Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 sowie je zwei Stellvertretungen werden vom Fachbereichsrat auf Vorschlag ihrer Gruppe für ein Jahr gewählt. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 und ihre Stellvertretungen dürfen nicht zugleich einem der zuständigen Prüfungsausschüsse als Mitglied oder Stellvertretung angehören.

 

(2)     Der Widerspruchsausschuss darf die Bewertung von Prüfungsleistungen nur daraufhin überprüfen, ob von den Prüfenden maßgebende Vorschriften nicht beachtet, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Hält der Widerspruchsausschuss einen die Bewertung von Prüfungsleistungen betreffenden Widerspruch für begründet und ist nicht eine bestimmte Bewertung allein rechtens, ordnet er an, dass schriftliche Arbeiten erneut zu bewerten sind und/oder andere Prüfungsleistungen erneut zu erbringen sind. Der Widerspruchsausschuss kann anordnen, dass andere Prüfende zu bestellen sind.

 

(3)     Der Widerspruchsausschuss kann die an der Bewertung der angegriffenen Prüfungsleistung beteiligte Prüferin beziehungsweise den beteiligten Prüfer anhören. Die Prüferin oder der Prüfer ist im Rahmen der Anhörung befugt, die vom Widerspruchsausschuss beanstandete Bewertung zu verbessern.

§ 37 Übergang in den Studiengang Informations- und Elektrotechnik

(1)     Studierende, die an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg im Fachbereich Elektrotechnik und Informatik im ersten Studienjahr in diesem europäischen Studiengang immatrikuliert waren und die die Leistungen zum weiteren Studium an den Partnerhochschulen in diesem europäischen Studiengang nicht erbracht haben, können auf Antrag im Studiengang Informations- und Elektrotechnik immatrikuliert werden. Dies gilt nicht für Studierende, die eine Prüfung in dem europäischen Studiengang endgültig nicht bestanden haben.

 

(2)     Studierende der Partnerhochschulen, die eine der drei Studienrichtungen "Control and Automation" (§26), "Machines and Drives" (§27) oder "Communication" (§28) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg gewählt haben und die die Studien- und Prüfungsleistungen in dem jeweiligen Studienjahr nicht erbracht haben, können auf Antrag an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg im Fachbereich Elektrotechnik und Informatik im Studiengang Informations- und Elektrotechnik immatrikuliert werden. Dies gilt nicht für Studierende, die eine Prüfung in dem europäischen Studiengang endgültig nicht bestanden haben.

§ 38                           In-Kraft-Treten

(1)     Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt ab dem Wintersemester 2000/01.

 

(2)     Zur Umsetzung dieser Ordnung, insbesondere im Hinblick auf den Wechsel zur und von den Partnerhochschulen, die Einstufung von Noten und die Umrechnung von Kreditpunkten, kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der für diesen Studiengang zuständige Koordinierungsstelle Richtlinien erlassen, die an geeigneter Stelle im Fachbereich Elektrotechnik und Informatik bekannt zu geben sind.