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Prüfungs- und Studienordnung der dualen Studiengänge der Fakultät Technik und Informatik
Prüfungs- und Studienordnung der dualen Studiengänge
an der Fakultät Technik und Informatik
an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
Vom 00. 00 2008 (
als PDF)
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Begriff - Duale Ausbildung
§ 3 Praktischer Ausbildungsteil
§ 5 Beauftragte oder Beauftragter für die dualen Studiengänge
Das Präsidium der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg hat am xx. yy 2008 nach § 108 Absatz 1 Satz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 18. Juli 2001, zuletzt geändert am 4. Mai 2005 (HmbGVBl, S. 191), die vom Fakultätsrat der Fakultät Technik und Informatik am 25. Oktober 2007 nach §§ 16 Absatz 3 Nummer 4, 21 Absatz der Grundordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 1. September 2004, zuletzt geändert am 8. Juli 2005 (Amtl. Anz. S.1291 ) beschlossene „Prüfungs- und Studien-ordnung des dualen Studiengänge an der Fakultät Technik und Informatik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg“ genehmigt.
In den dualen Studiengängen wird das Studium mit berufspraktischen Tätigkeiten im Unternehmen verbunden. Das angestrebte Ziel ist die möglichst effektive Verbindung von Theorie und Praxis, damit die Studierenden schon frühzeitig lernen, den in den Lehrveranstaltungen vermittelten Stoff in der Berufspraxis richtig anzuwenden. Für die Absolventen hat der duale Studiengang den Vorteil eines erleichterten Einstiegs in die berufliche Praxis. Für die Unternehmen besteht der Vorteil in einer frühzeitig, schon während des Studiums ansetzenden Personalentwicklung. Die Hochschule zieht aus der Zusammenarbeit mit den Unternehmen ihren Nutzen für Lehre und Forschung.
§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät Technik und Informatik (APSO-TI-BM) vom 16. November 2006 (Amtlicher Anzeiger Nr.12, S. 462), sowie die jeweils gültigen studiengangsspezifischen Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge der Departments der Fakultät Technik und Informatik kommen in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung, soweit diese Ordnung keine abweichenden Vorschriften enthält.
§ 2 Begriff - Duale Ausbildung
Die duale Ausbildung besteht aus einem praxisorientierten Teil und einem wissenschaftsbezogenen Teil. Der wissenschaftsbezogene Teil umfasst die theoretische Ausbildung, die als Studium an der Hochschule durchgeführt wird. Der praktische Ausbildungsteil ist mit dem theoretischen Teil inhaltlich und zeitlich abgestimmt und findet in einem Betrieb statt. Der praktische Teil der dualen Ausbildung wird als betriebliche Praxisphase und kann zusätzlich als Facharbeiterausbildung durchgeführt werden (§ 3).
Zwischen der Hochschule und dem Betrieb ist eine verbindliche Vereinbarung zu treffen, die den Inhalt der praktischen Ausbildung und deren inhaltliche und zeitliche Abstimmung mit dem Studium festlegt (§ 4).
§ 3 Praktischer Ausbildungsteil
(1) Während der betrieblichen Praxisphasen sollen die Studierenden durch berufspraktische Tätigkeiten frühzeitig lernen, die im theoretischen Studium vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Berufspraxis anzuwenden. Ferner sollen sie unternehmensspezifische Kenntnisse erwerben und die verschiedenen Aspekte der betrieblichen Entscheidungsfindungsprozesse kennen lernen. Die betrieblichen Praxisphasen werden grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt. Die betrieblichen Praxisphasen belaufen sich auf mindestens 54 Wochen. In diese 54 Wochen sind die ingenieurmäßige praktische Tätigkeit (praktisches Studiensemester) und die Bachelor Thesis mit einbezogen, nicht jedoch die Vorpraxis (zum praktischen Studiensemester und zur Vorpraxis gelten die Bestimmungen der jeweiligen studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen). Die Regelstudienzeit in dem zugrundeliegenden Studiengang verlängert sich um ein Semester, wenn in der studiengangsspezifischen Prüfungsordnung kein oder nur ein Praxissemester von 10 Wochen vorgesehen ist.
(2) Im dualen Studiengang mit integrierter Facharbeiterausbildung besteht der praktische Ausbildungsteil aus der Facharbeiterausbildung und den Zeiten der betrieblichen Praxisphasen. Für die Facharbeiterausbildung sind der Betrieb und die jeweilige Kammer (Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer) zuständig. Sie wird in der Regel in den ersten fünf Semestern durchgeführt. Von den Zeiten der praktischen Facharbeiterausbildung werden zehn Wochen auf die betrieblichen Praxisphasen angerechnet. Im Übrigen gilt der obige Absatz 1 entsprechend. Aufgrund der Facharbeiterausbildung verlängert sich die Regelstudiendauer um zwei beziehungsweise drei Semester. Dies bedeutet für Bachelorstudiengänge mit einer Regelstudiendauer von drei Jahren (sechs Semestern) eine Verlängerung der Regelstudiendauer auf vier Jahre (acht Semester) beziehungsweise bei Bachelorstudiengängen mit einer Regelstudiendauer von dreiundeinhalb Jahren (sieben Semestern) eine Verlängerung der Regelstudiendauer auf vierundeinhalb Jahre (neun Semester). Die Regelstudienzeitdauer wird um ein weiteres Semester verlängert, falls in der studiengangsspezifischen Prüfungsordnung keine oder nur eine Praxisphase von 10 Wochen vorgesehen ist. Die Regelstudienzeiten sind in den jeweiligen studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen festgelegt.
(3) In besonderen Vereinbarungen mit den Unternehmen kann geregelt werden, dass vor Beginn des Studiums eine zusätzliche betriebliche Praxisphase abzuleisten ist. Dadurch verlängert sich das Studium um ein weiteres Semester.
(4) Im Fall eines dualen Studiengangs ohne Facharbeiterausbildung ist mindestens eine Praxisphase im Umfang von einem Semester abzuleisten, im Fall des dualen Studiengangs mit Facharbeiterausbildung sind mindestens 3 Semester als Praxisphasen abzuleisten. Die Anzahl der Semester als Praxisphase kann sich um jeweils ein Semester erhöhen, wenn der Fall des Absatzes 3 zutrifft oder der letzte Satz des Absatzes 1 beziehungsweise der vorletzte Satz des Absatzes 2.
(5) Die Einzelheiten der betrieblichen Ausbildung werden in „Richtlinien zu den betrieblichen Praxisphasen“ geregelt, die vom Fakultätsrat beschlossen werden.
§ 4 Vereinbarungen
(1) Die betrieblichen Praxisphasen finden nur in Unternehmen statt, die sich durch eine verbindliche Vereinbarung mit der Hochschule zur Erfüllung der in dieser Ordnung und der in den „Richtlinien zu den betrieblichen Praxisphasen“ (§ 3 Absatz 3) festgelegten Ziele und Inhalte des dualen Studiengangs verpflichten.
(2) Es dürfen nur Studierende in den dualen Studiengängen studieren, die einen von der Hochschule anerkannten Studien- und Praktikantenvertrag mit einem Betrieb abgeschlossen haben, in dem beide Seiten sich verpflichten, den ihnen obliegenden Beitrag zur Verwirklichung der Ziele und der Inhalte des dualen Studiengangs zu erbringen. Die in Absatz 1 Satz 1 geregelten Verpflichtungen sind in den Vertrag aufzunehmen. Scheidet die oder der Studierende aus dem Vertrag vorzeitig aus, wird sie oder er auf ihren oder seinen Antrag hin für den entsprechenden nicht dualen Studiengang immatrikuliert.
§ 5 Beauftragte oder Beauftragter für die dualen Studiengänge
Der Fakultätsrat setzt eine Professorin oder einen Professor als Beauftragte oder Beauftragten für den jeweiligen dualen Studiengang zu dem Bachelorstudiengang ein. Ihre oder seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen, insbesondere dieser Ordnung, und der „Richtlinien zu den betrieblichen Praxisphasen“ zu achten, die Studierenden und die Unternehmen zu beraten und die erfolgreiche Ableistung der betrieblichen Praxisphasen (§ 3) zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
§ 6 Zeugnis
(1) Das Bachelorzeugnis nach der jeweiligen studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung enthält in der Überschrift die zusätzliche Bezeichnung „Dualer Studiengang“ sowie den Vermerk über die erfolgreiche Ableistung der betrieblichen Praxisphasen und ihres zeitlichen Umfangs.
(2) Das Zeugnis wird ausgestellt, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen der studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen die erfolgreiche Ableistung der betrieblichen Praxisphasen (§ 3) vorliegt.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt ab dem Wintersemester 2006/2007.
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
Hamburg, den



