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Prüfungsordnung des Diplomstudiengangs Informations- und Elektrotechnik (PO2004)
Prüfungs- und Studienordnung des Diplomstudiengangs Informations- und Elektrotechnik
vom 4. Mai 2000, geändert am 7. Dezember 2004 (
als PDF)
In dieser Fassung sind die Änderungen der Prüfungsordnung vom Jahr 2004 eingearbeitet. Der genaue Wortlaut der Änderungsverfügung ist am Ende dieser Prüfungsordnung zu finden.
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Studiendauer und Aufbau des Studiums
§ 4 Vorpraxis und berufspraktisches Studiensemester , Exkursion
§ 5 Lehrveranstaltungsarten und Studienplan
§ 10 Prüfungsleistungen, Studienleistungen und Prüfungsvorleistungen
§ 12 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
§ 14 Zeugnis und Studienjahresabschluss
§ 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 16 Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis
§ 17 Unterbrechung der Prüfung
§ 19 Umfang des ersten Studienjahres
§ 20 Umfang des zweiten Studienjahres
§ 21 Umfang des dritten und vierten Studienjahres für die Studienrichtung “Automatisierungstechnik”
§ 22 Umfang des dritten und vierten Studienjahres für die Studienrichtung “Informationstechnik”
§ 23 Umfang des dritten und vierten Studienjahres für die Studienrichtung “Kommunikationstechnik”
III Gesamtnoten und Abschlusszeugnisse
§ 26 Zeugnis des ersten Studienjahres
§ 27 Gesamtnote und Zeugnis der Diplom-Vorprüfung
§ 28 Gesamtnote und Zeugnis der Diplomprüfung
V Sonstige Regelungen für Prüfungen
§ 29 Zusatzfächer und Ergänzung des Studiums
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 33 Gemeinsame Studiengänge mit ausländischen Hochschulen
§ 34 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
1. Änderung der Prüfungsordnung
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat am 31. Juli 2001 die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Elektrotechnik und Informatik auf Grund von § 97 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 2. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 95,98), am 15. April 1999 beschlossene Prüfungs- und Studienordnung des Studienganges Informations- und Elektrotechnik und im Fachbereich Elektrotechnik und Informatik der Fachhochschule Hamburg nach Anhörung des Hochschulsenats gemäß § 137 HmbHG in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Das Studium im Studiengang Informations- und Elektrotechnik bietet den Studierenden eine Grundlage für eine Ingenieurtätigkeit in weiten Bereichen der Informationstechnik und Elektrotechnik. Die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden werden den Studierenden so vermittelt, dass sie zu praxisorientiertem Arbeiten auf wissenschaftlicher Grundlage, insbesondere zu systematischer Problemanalyse sowie zu methodischem Vorgehen bei der Problemlösung und zu teamorientierter Arbeitsweise befähigt werden. Spezielle Inhalte und das Studienkonzept fördern auch das verantwortliche Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
Um diese Studienziele zu erreichen, sind neben der inhaltlichen Gestaltung unterschiedliche Lehrveranstaltungsarten und Lehrmethoden vorgesehen. Unterschiedliche Lehrveranstaltungsarten sind seminaristischer Unterricht, Übung, Laborpraktikum, Projekt, Seminar, berufspraktische Tätigkeit und Anleitung zum selbständigen praxisorientierten, wissenschaftlichen Arbeiten, zum Beispiel bei Studien- und Diplomarbeiten. Neben dem seminaristischen Unterricht werden problem- und projektbezogene Studienformen sowie Gruppenarbeitsformen verstärkt eingesetzt.
In den ersten beiden Studienjahren werden die naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen vermittelt, die in den folgenden Semestern vertieft, erweitert und angewandt werden. Im Hinblick auf die beruflichen Tätigkeitsfelder können die Studierenden verschiedene praxisorientierte Vertiefungen wählen, die durch ein Praxissemester, Seminare, Wahlpflichtveranstaltungen und die Diplomarbeit verstärkt werden.
Für die Wahl der Vertiefungen in den letzten beiden Studienjahren werden drei verschiedene Studienrichtungen angeboten: Automatisierungs-, Informations- und Kommunikationstechnik.
Die Studienrichtung Automatisierungstechnik befasst sich mit der Steuerung, Regelung und Prozesslenkung industrieller Abläufe. Es werden grundlegende Kenntnisse der Antriebstechnik, Leistungselektronik und Anlagentechnik vermittelt. Die Regelungstechnik stellt die Untersuchung und Modellierung der dynamischen Wechselwirkungen technischer Systeme in den Vordergrund. Die Steuerungstechnik legt ihren Schwerpunkt auf die Kontrolle paralleler Abläufe der industriellen Produktion. Die Prozesslenkung stellt das zu automatisierende Gesamtsystem in den Vordergrund und behandelt die Prozessleittechnik mit dem Einsatz von Rechnern.
Die Studienrichtung Informationstechnik vermittelt Kenntnisse und Methoden zur Beschreibung und Untersuchung von Signalen sowie deren Verarbeitung und Übertragung in analogen und digitalen Systemen. Sie vermittelt eine vertiefende Ausbildung auf dem Gebiet der Erfassung, Verarbeitung und Verteilung von Daten im Hinblick auf den Einsatz in modernen Rechnersystemen. Schwerpunkte der Ausbildung liegen sowohl in der Hardware- als auch die Softwareentwicklung.
Die Studienrichtung Kommunikationstechnik vermittelt Kenntnisse und Methoden zur Beschreibung und Untersuchung von Signalen sowie deren Verarbeitung, Vermittlung und Übertragung in analogen und digitalen Systemen. Der Schwerpunkt der Vertiefung liegt bei dieser Studienrichtung im Bereich der Kommunikation und der Funkübertragung.
Durch ein breites Angebot an Wahlpflichtveranstaltungen gibt es in allen Studienrichtungen die Möglichkeit sich in weiteren Vertiefungen innerhalb der Studienrichtungen Spezialwissen und Kenntnisse anzueignen. Der Fachbereich bietet in diesem Zusammenhang Vorlesungen und Praktika im Bereich der Wahlpflichtveranstaltungen auch in englischer Sprache an, um den Studierenden die Möglichkeit zu eröffnen, ihre fachliche Sprachkompetenz zu vertiefen.
Während des Studiums wird den Studierenden Gelegenheit gegeben, Kenntnisse und Erfahrungen im internationalen Bereich zu sammeln, insbesondere durch die Ableistung des Praxissemesters im Ausland.
§ 1 Zweck der Prüfungen
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erforderlich sind, um das Studienziel zu erreichen.
(2) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erforderlich sind, um in dem ihrem Studiengang entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeld die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken, übergreifend Probleme zu lösen sowie wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden.
§ 2 Akademischer Grad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Fachhochschule Hamburg die Diplomgrade Diplom-Ingenieurin (FH) oder Diplom-Ingenieur (FH). Auf Antrag der oder des Studierenden werden in die Diplomurkunde der Studiengang Informations- und Elektrotechnik und die gewählte Studienrichtung aufgenommen.
§ 3 Studiendauer und Aufbau des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester (vier Studienjahre). Das Studium besteht aus dem Grundstudium (erstes Studienjahr), dem Diplom-Vorprüfungsstudium (die ersten drei Semester) und dem Hauptstudium (zweites bis viertes Studienjahr), das eine einsemestrige Ausbildung in der Industrie (Praxissemester) einschließt. Das Studium wird mit der Diplomprüfung beendet.
(2) Wer die in dieser Prüfungs- und Studienordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweist, ist unabhängig von der zurückgelegten Studienzeit zu den Prüfungen zuzulassen.
§ 4 Vorpraxis und berufspraktisches Studiensemester , Exkursion
(1) Vor Aufnahme des Diplomstudiums soll eine berufspraktische Tätigkeit (Vorpraxis) im Umfang von 13 Wochen erfolgreich abgeleistet werden. Die Vorpraxis müssen nur Studierende ableisten, die keinen praktischen Unterricht in dem in Hamburg in der Fachoberschule vorgeschriebenen oder in einem vergleichbaren Umfang in einer ihrem Studiengang entsprechenden Fachrichtung gehabt und auch keine ihrem Studiengang entsprechende Lehre oder vergleichbare praktische Ausbildung abgeschlossen haben. In Einzelfällen kann das Praktikum auch teilweise erlassen werden, wenn in einem entsprechenden Umfange durch praktische Tätigkeit erworbene Kenntnisse nachgewiesen werden. Die Vorpraxis muss spätestens vor Beginn des Praxissemesters (Absatz 3) bei der oder dem Fachbeauftragten für Praktikumsangelegenheiten nachgewiesen werden.
(2) In der Vorpraxis sollen die Studierenden Erfahrungen im Umgang mit Geräten aus den Bereichen der Elektrotechnik oder des Maschinenbaus sammeln und Fertigkeiten in der Arbeit mit ihnen entwickeln. Sie sollen sich einen Überblick über Betriebsmittel, Verfahren und Arbeitsmethoden verschaffen und Einblicke in naturwissenschaftlich-technische, organisatorische, ökonomische und soziale Zusammenhänge des Betriebsgeschehens erhalten. Die Vorpraxis kann auch in mehreren Betrieben und im Ausland durchgeführt werden.
(3) In das Diplomstudium ist eine ingenieurgemäße berufspraktische Tätigkeit (Praxissemester) von 20 Wochen eingeordnet; sie wird als Praxissemester in das dritte Studienjahr integriert. Das Praxissemester soll die Studierenden systematisch an die anwendungsorientierte Ingenieurtätigkeit durch praktische Mitarbeit in der Ausbildungsstätte heranführen. Die Studierenden erhalten damit Gelegenheit, die im theoretischen Studium zumeist in getrennten Disziplinen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf komplexe Probleme der Praxis anzuwenden. Dabei sollen die verschiedenen Aspekte der betrieblichen Entscheidungsprozesse kennen gelernt und vertiefte Einblicke in naturwissenschaftlich- technische, organisatorische, ökonomische und soziale Zusammenhänge des Betriebsgeschehens erhalten werden.
(4) Das Praxissemester kann erst dann begonnen werden, wenn die Vorpraxis und die Diplom-Vorprüfung erfolgreich absolviert wurden. Ausnahmen können von der oder dem Fachbereichsbeauftragten für Praktikumsangelegenheiten zugelassen werden, wenn die Regelung zu einer unbilligen Härte, insbesondere zu einer aus sozialen oder familiären Gründen nicht zu verantwortenden Verlängerung des Studiums führt und die Abweichung einem sinnvollem Aufbau des Studiums nicht entgegensteht. Der Studierende hat vor Beginn des Praxissemesters die Bescheinigungen über die Ableistung der Vorpraxis und das Diplom-Vorprüfungszeugnis dem Fachbereichsbeauftragten für Praktikumsangelegenheiten vorzulegen.
(5) Der Fachbereichsrat setzt eine Professorin oder einen Professor als Fachbereichsbeauftragte beziehungsweise Fachbereichsbeauftragten für Praktikumsangelegenheiten ein, deren beziehungsweise dessen Aufgabe es insbesondere ist, die Praktikantinnen und Praktikanten zu beraten und die Vermittlung von Praktikumsstellen zu unterstützen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die erfolgreiche Ableistung der Vorpraxis beziehungsweise des Praxissemesters müssen die Studierenden gegenüber der oder dem Fachbereichsbeauftragten für Praktikumsangelegenheiten nachweisen. Diese oder dieser bescheinigt die erfolgreiche Ableistung für den Prüfungsausschuss. Für die erfolgreiche Ableistung des Praxissemesters werden 20 Credit Points vergeben.
(6) Exkursionen, die von Studierenden und Angehörigen des Fachbereichs Elektrotechnik und Informatik gemeinsam organisiert und durchgeführt werden, sind Bestandteil der Ausbildung. Die Dauer der Exkursion beträgt höchstens zehn Tage. Der Fachbereich kann nur dann Exkursionen durchführen, wenn nach den jeweils geltenden “Bestimmungen über die Gewährung von Reisekostenvergütungen und Zuschüssen bei der Teilnahme an auswärtigen Lehrveranstaltungen (Exkursionen) für die Universität, für die Hochschule für Wirtschaft und Politik und für die Fachhochschule Hamburg” zu den dort genannten Sätzen gesichert ist.
(7) Näheres zur Vorpraxis, zum Praxissemester und zu Exkursionen, insbesondere Art, Inhalt, Zeitpunkt, Zugangsvoraussetzungen und Dauer, bestimmen die vom Fachbereichsrat zu erlassenden Richtlinien.
§ 5 Lehrveranstaltungsarten und Studienplan
(1) Es gibt folgende Lehrveranstaltungsarten:
a) Seminaristischer Unterricht (SeU)
Im seminaristischen Unterricht erfolgt die Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen Grund- und Spezialkenntnissen und Methoden durch die Lehrenden unter aktiver Beteiligung der Studierenden. Er stellt eine Kombination von Lehrvortrag und Übung mit dem Ziel dar, einen Rückkopplungsprozess zwischen Lernenden und Lehrenden zu ermöglichen.
b) Übung (Üb)
Die Übung ist eine Lehrveranstaltungsart mit Anwesenheitspflicht, in der die Studierenden vorgegebene Aufgaben unter Anleitung der Lehrenden zu bewältigen haben.
c) Laborpraktikum (Prak)
Das Laborpraktikum ist eine Lehrveranstaltungsart mit Anwesenheitspflicht, in der die Studierenden nach Maßgabe und unter Anleitung der Lehrenden einzeln oder in Gruppen fachpraktische Tätigkeiten durchzuführen haben. Im Laborpraktikum sollen die Studierenden Mess- und Untersuchungsmethoden aus den verschiedenen Anwendungsbereichen der Elektrotechnik erlernen. Sie sollen Erfahrungen und Fertigkeiten im Umgang mit diesen Methoden erwerben und alle zugehörigen Hilfsmittel kennen lernen. Ziel ist es, Sicherheit in der Anwendung der im seminaristischen Unterricht gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen.
d) Seminar (Sem)
Das Seminar ist eine Lehrveranstaltungsart mit Anwesenheitspflicht, in der der Lehrvortrag durch Referate oder andere Eigenbeiträge der Studierenden ergänzt oder ersetzt wird.
e) Projekt (Pro)
Das Projekt ist eine fächerübergreifende Lehrveranstaltungsart mit Anwesenheitspflicht, die die Studierenden unter der Moderation der Lehrenden in Gruppenarbeit gestalten.
f) Exkursion (Exk)
Die Exkursion ist eine Lehrveranstaltung, die von Mitgliedern des Lehrkörpers und Studierenden gemeinsam in Form von Besichtigungen außerhalb der Fachhochschule durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, Einblicke in technisch- organisatorische Probleme der Berufspraxis zu vermitteln.
(2) Für die Lehrveranstaltungsarten Übung, Laborpraktikum, Seminar und Projekt besteht Anwesenheitspflicht. Sie ist erfüllt, wenn die oder der Studierende an allen der für die Lehrveranstaltung festgelegten Anzahl an Lehrveranstaltungsstunden teilgenommen hat. Ist die Anwesenheitspflicht nicht erfüllt, wird die der Lehrveranstaltung zugeordnete Prüfungsleistungs-, Studienleistungs- und /oder Prüfungsvorleistung mit 0 Leistungspunkten beziehungsweise "nicht bestanden" bewertet. Fehlende Lehrveranstaltungen bei den Übungen und Laborpraktikas können nachgeholt werden, sofern für das Fehlen berechtigte Gründe nachgewiesen werden. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Das gesamte Studium ist in Module eingeteilt. Ein Modul ist eine fachlich selbständige Einheit eines oder mehrerer zusammenhängender Fächer mit einem eigenen Lehrveranstaltungs- und Prüfungsangebot, das über maximal ein Studienjahr läuft und mit mindestens einer Prüfungsleistung abschließt. Das gesamte Diplomstudium umfasst ca. 162 SWS. Auf die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums entfallen ca. 48 SWS. Mindestens 78 % des gesamten Studiums werden als Pflichtmodule durchgeführt. Dabei können die Studierenden im dritten und vierten Studienjahr aus drei verschiedenen Studienrichtungen eine Vertiefung wählen. Die Wahlpflichtmodule beziehen sich auf die Wahlpflichtfächer im dritten und vierten Studienjahr und können technische oder unternehmenskundliche oder allgemeinwissenschaftliche Inhalte vermitteln. Das Lehrangebot des Gesamtstudiums verteilt sich wie folgt auf die nachstehenden Gebiete (alle Prozentangaben sind auf das Gesamtstudium von 162 SWS bezogen):
- Grundstudium (erstes Studienjahr)
Anteile der mathematisch-naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen: ca. 27 %
Anteile der unternehmenskundlichen und allgemeinwissenschaftlichen Grundlagen: ca. 3 %
- Hauptstudium (zweites bis viertes Studienjahr in allen Studienrichtungen)
Anteile der mathematisch-naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen und Vertiefungen: ca. 46 %
Anteile der unternehmenskundlichen und allgemeinwissenschaftlichen Grundlagen und Vertiefungen: ca. 4 %
Anteile des Wahlpflichtbereichs ca. 20 %
- Gesamtstudium
Anteile der mathematisch-naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen und Vertiefungen: ca. 73 %
Anteile der unternehmenskundlichen und allgemeinwissenschaftlichen Grundlagen und Vertiefungen: ca. 7 %
Anteile des Wahlpflichtbereichs ca. 20 %
(4) Der Fachbereich stellt für das Grund‑ und Hauptstudium einen allgemeinen Studienplan auf, der insbesondere für jedes Fach Umfang, Veranstaltungsart und zeitliche Lage in der Semesterfolge ausweist. In allen vier Studienjahren ist die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Fächer didaktisch begründet. Mit Ausnahme der Wahlpflichtfächer des dritten und vierten Studienjahres wird den Studierenden empfohlen, das Studium in dieser Reihenfolge zu durchlaufen. Für alle Fächer werden vom Fachbereich Lernziele und Lehrinhalte erstellt und in geeigneter Weise veröffentlicht. Der Studienplan wird vom Fachbereichsrat beschlossen, er gilt in seiner jeweils zuletzt beschlossenen Fassung. Der Studienplan sowie seine Änderungen und Ergänzungen sind der Behörde für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen.
§ 6 Studienfachberatung
(1) Durch eine Studienfachberatung sollen insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
- Information über Einzelheiten und Gestaltung des Studienablaufs sowie der Äquivalenzlisten (§35 Absatz 5);
- Studienfachberatung beim Wechsel der Studienrichtung;
- Studienfachberatung von Hochschul‑ oder Studienfachwechslerinnen beziehungsweise Studienfachwechslern;
- Studienfachberatung bei Überschreiten der Prüfungsfristen nach § 7 der Prüfungs- und Studienordnung.
(2) In den ersten beiden Studienfachsemestern des Diplomstudiums sind die Studierenden verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen. Studierende, die die Regelstudienzeit des Diplomstudiums nach § 3 Absatz 1 um zwei Semester überschritten haben, müssen an einer Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie sich nicht bis zum Ende dieses Zeitraums zur Diplomarbeit angemeldet haben. Studierende, die nicht an der Studienfachberatung bei Überschreiten der Regelstudienzeit teilnehmen, werden exmatrikuliert (§ 35 Absatz 2 Nummer 8 HmbHG).
(3) Vom Fachbereichsrat wird eine Professorin oder ein Professor - gegebenenfalls für mehrere Studiengänge zusammen - mit der Studienfachberatung beauftragt. Sie oder er hält regelmäßig Sprechstunden ab und sorgt für die Durchführung regelmäßiger Informationsveranstaltungen. Insbesondere zur Klärung fachspezifischer Probleme kann sie oder er andere Professorinnen oder Professoren heranziehen.
(4) Vom Fachbereichsrat wird eine Fachbereichsbeauftragte oder ein Fachbereichsbeauftragter eingesetzt, die oder der in Zusammenarbeit mit studentischen Tutorinnen oder Tutoren Einführungskurse für Studienanfängerinnen und Studienanfänger auf der Basis der "Grundsätze für Einführungskurse für Studienanfängerinnen oder Studienanfänger (Orientierungseinheiten)" des Hochschulsenates in ihrer jeweils geltenden Fassung konzipiert und durchführt.
§ 7 Ablegung der Prüfungen
(1) An den Prüfungen kann nicht teilnehmen, wer die Diplom-Vorprüfung, die Diplomprüfung in demselben Studiengang oder in einem verwandten Studiengang in oder nach einem Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in der jeweils geltenden Fassung endgültig nicht bestanden hat. Das gilt auch für Prüfungen verwandter und vergleichbarer Studiengänge außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes; § 37 Absatz 1 Satz 2 HmbHG gilt entsprechend.
(2) Die erforderlichen Prüfungs-, Studienleistungs- und Prüfungsvorleistungen des ersten Studienjahres sollen bis zum Ende des ersten Studienjahres erfolgreich abgelegt und die Ergebnisse zusammen mit den sonstigen Bescheinigungen dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich vorgelegt werden. Werden sie nicht bis zum Ende des vierten Fachsemesters vorgelegt, sind die Studierenden verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen.
(3) Prüfungs-, Studien- und Prüfungsvorleistungen des zweiten Studienjahres des Diplomstudiums können erst dann erbracht werden, wenn die Studierenden alle bis auf drei der vorgeschriebenen Prüfungs-, Studien- und Prüfungsvorleistungen des ersten Studienjahres bestanden und alle sonstigen Bescheinigungen des ersten Studienjahres erbracht haben.
(4) Leistungs- und Studiennachweise und sonstige Bescheinigungen des dritten und vierten Studienjahres mit Ausnahme des Praxissemesters und der Studienarbeit können erst erbracht werden, wenn die Diplom-Vorprüfung bestanden ist und nicht mehr als insgesamt drei Prüfungs-, Studien- und Prüfungsvorleistungen sowie sonstige Bescheinigungen des zweiten Studienjahres fehlen.
(5) Die für das Bestehen der Diplomprüfung erforderlichen Prüfungs-, Studien- und Prüfungsvorleistungen sollen bis zum Ende des vierten Studienjahres bestanden und deren Ergebnisse zusammen mit allen anderen vorgeschrieben Bescheinigungen dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich vorgelegt werden. Werden sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt, sind die Studierenden verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen.
(6) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen, oder die Bearbeitungsfrist angemessen verlängern.
§ 8 Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen aller Studiengänge und die durch diese Prüfungs- und Studienordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören sieben Mitglieder des Studienganges an: Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sowie zwei Professorinnen beziehungsweise zwei Professoren, eine akademische Mitarbeiterin beziehungsweise ein akademischer Mitarbeiter und zwei Studierende des Studienganges. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und für jedes Mitglied eine Vertretung werden vom Fachbereichsrat gewählt. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung. Beide müssen der Gruppe der Professorinnen beziehungsweise Professoren angehören.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungs- und Studienordnung eingehalten werden. Er berichtet alle zwei Jahre dem Fachbereichsrat und dem Hochschulsenat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Studienganges und der Prüfungs- und Studienordnung.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Studierender zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei seiner Abwesenheit die seiner Stellvertretung. Der Prüfungsausschuss kann in einer Geschäftsordnung festlegen, in welchen Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeigeführt werden können. Er kann in der Geschäftsordnung einzelne Befugnisse auf das vorsitzende Mitglied übertragen. Gegen die Entscheidungen des vorsitzenden Mitglieds kann der Prüfungsausschuss angerufen werden; die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
(6) Für die studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen, Klausurarbeiten und mündlichen Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss die Termine festgesetzt. Er legt für das jeweilige Semester einen Prüfungsplan aus. Die Studierenden melden sich über ein rechnergestütztes Anmeldeverfahren des Prüfungsausschusses für die Prüfungen an. Zwingend notwendige Terminverschiebungen sind vom Prüfungsausschuss spätestens 14 Tage vor dem dann neu festgesetzten Termin bekannt zugeben. Der Prüfungsausschuss kann besondere Prüfungstermine vorsehen.
(7) Bieten die Prüfenden zusätzliche Prüfungen an, müssen diese dem Prüfungsausschuss so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass sie durch Aushang spätestens zwei Wochen vor dem zusätzlichen Prüfungstermin allgemein bekannt gegeben werden können.
§ 9 Prüfende
(1) Zur Prüferin beziehungsweise zum Prüfer kann bestellt werden, wer das Prüfungsfach hauptberuflich an der Fachhochschule lehrt oder mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Professorinnen beziehungsweise Professoren können für alle Prüfungen ihres Fachgebietes zu Prüfenden bestellt werden. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter können nur für die von ihnen angebotenen Lehrveranstaltungen zu Prüfenden bestellt werden. Für Studienarbeiten sowie Zweitgutachten von Diplomarbeiten können auch Angehörige des wissenschaftlichen Personals bestellt werden. In Ausnahmefällen können auch Personen zu Prüfenden bestellt werden, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind, sofern sie mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüfenden werden vom Fachbereichsrat bestellt.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt aus dem Kreise der bestellten Prüfenden die betreuenden Prüfenden für die Studienarbeit (§ 24) und die Diplomarbeit (§ 25) der Studierenden. Die Prüfenden sind durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses rechtzeitig, nach Möglichkeit spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Prüfung oder dem jeweiligen Prüfungsabschnitt bekannt zugeben. Die Studierenden können für die mündlichen Prüfungen und die Diplomarbeit Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen. Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen.
(3) Die Prüfenden sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. § 8 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10 Prüfungsleistungen, Studienleistungen und Prüfungsvorleistungen
(1) Prüfungsleistungen (PL) werden aufgrund einer in Absatz 4 geregelten Prüfungsart für jeweils ein Fach erbracht; sie werden bewertet und benotet. Ist der Prüfungsleistung eine Übung, ein Laborpraktikum, ein Seminar oder ein Projekt zugeordnet, so gilt sie nur dann als bestanden, wenn die oder der Studierende die für die vorgenannte Lehrveranstaltung nach § 5 Absatz 2 festgelegte Anwesenheitspflicht erfüllt hat.
(2) Eine Studienleistung wird aufgrund einer in Absatz 4 geregelten Prüfungsart erbracht. Sie wird bewertet, aber nicht benotet. Eine Prüfungsvorleistung ist eine Studienleistung. Eine Prüfungsvorleistung ist einer Prüfungsleistung in der Weise zugeordnet, dass diese nicht eher erbracht werden darf, bevor nicht die ihr zugeordneten Prüfungsvorleistungen bestanden sind. Die Zuordnung ergibt sich aus den §§ 19 bis 23. Absatz 1 Satz 2 gilt für Studien- und Prüfungsvorleistungen entsprechend. Eine ohne die zugeordnete Prüfungsvorleistung erfolgreich abgelegte Prüfungsleistung gilt als nicht erbracht.
(3) Eine Modulprüfung ist eine studienbegleitende Fachprüfung. Sie setzt sich aus mindestens einer Prüfungsleistung einschließlich der ihr zugeordneten Prüfungsvorleistung zusammen.
(4) Prüfungs- und Studien- beziehungsweise Prüfungsvorleistungen werden durch folgende Prüfungsarten erbracht:
a) Klausur (K) (kontrollierte Form der Leistung)
Eine Klausurarbeit ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der die Studierenden ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellten Aufgaben allein und selbständig bearbeiten. Klausuren nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind ausgeschlossen.
Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt mindestens 90, höchstens 180 Minuten.
b) Mündliche Prüfung (mPr) (kontrollierte Form der Leistung)
Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem die Studierenden darlegen müssen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen.
Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt mindestens 15, höchstens 45 Minuten
c) Hausarbeit (H)
Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Bearbeitung einer gestellten Aufgabe, die den Stoff der betreffenden Lehrveranstaltung erweitert oder vertieft. Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens sechs Wochen.
d) Referat (Ref)
Ein Referat besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil sind die wichtigsten Ergebnisse zusammenzufassen, im mündlichen Teil sind sie auf der Grundlage des schriftlichen Teils frei vorzutragen und in einer anschließenden Diskussion zu vertreten. Der mündliche Vortrag dauert mindestens fünfzehn, höchstens fünfundvierzig Minuten.
e) Laborabschluss (L)
Ein Laborabschluss ist erfolgreich erbracht, wenn die Studierenden die von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegten experimentellen Arbeiten erfolgreich durchgeführt haben und ihre Kenntnisse durch versuchsbegleitende Kolloquien und/oder anhand von Protokollen und/oder durch schriftliche Aufgabenlösungen nachgewiesen haben. Das Kolloquium ist ein Prüfungsgespräch, welches in erster Linie dazu dient, festzustellen, ob es sich um eine selbständig erbrachte Leistung handelt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 10, höchstens 30 Minuten. Die schriftlichen Ausarbeitungen sind innerhalb einer von der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer festgesetzten Frist abzugeben. Diese Frist endet spätestens mit Ablauf des jeweiligen Semesters, in dem die zugeordnete Lehrveranstaltungsart (Laborpraktikum) durchgeführt wird.
f) Laborprüfung (Lp) (kontrollierte Form der Leistung)
Eine Laborprüfung besteht aus einem Laborabschluss und am Ende der Lehrveranstaltung aus einer abschließenden Überprüfung der Leistung. Bei dieser Überprüfung sollen die Studierenden eine experimentelle Aufgabe allein und selbständig lösen. Die Dauer der Überprüfung beträgt mindestens 90, höchstens 240 Minuten.
(5) Die Prüfungsleistungen müssen von einer nach § 9 Absatz 1 bestellten Prüferin beziehungsweise einem Prüfer mit den in § 12 Absatz 2 festgelegten Noten bewertet werden. Die Prüfungsvorleistungen müssen von einer nach § 9 Absatz 1 bestellten Prüferin beziehungsweise einem Prüfer nach § 12 Absatz 6 bewertet wird.
(6) Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, setzt die Prüferin oder der Prüfer die jeweilige Zeitdauer sowie die formalen Prüfungsbedingungen, insbesondere Art und Umfang der zugelassenen Hilfsmittel, fest.
§ 11 Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen können als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
(2) Wird eine mündliche Prüfung von mindestens zwei Prüfenden abgenommen (Kollegialprüfung), sind die Studierenden in den einzelnen Prüfungsfächern verantwortlich jeweils nur von einer Prüferin beziehungsweise einem Prüfer zu prüfen. Findet die Prüfung nicht als Kollegialprüfung statt, ist sie in Gegenwart einer Beisitzerin beziehungsweise eines Beisitzers durchzuführen. Sie oder er wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt. Sie oder er muss zum Kreise der nach § 9 Absatz 1 Prüfungsberechtigten gehören oder ein Hochschulstudium für das betreffende Prüfungsfach abgeschlossen haben. Die verantwortliche Prüferin beziehungsweise der verantwortliche Prüfer setzt die Note gemeinsam mit den anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfenden beziehungsweise mit der Beisitzerin oder dem Beisitzer fest.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es wird von den Prüfenden unterzeichnet und bleibt bei den Prüfungsakten.
(4) Bei mündlichen Prüfungen werden nach Maßgabe des vorhandenen Platzes Mitglieder der Fachhochschule als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen. Im übrigen sind Studierende zu bevorzugen, die sich der gleichen Prüfung in der nächsten Prüfungsperiode unterziehen wollen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Studierenden. Der Prüfungsausschuss kann die Öffentlichkeit auf Antrag der Studierenden ausschließen, wenn die Öffentlichkeit für sie oder ihn von Nachteil sein kann.
§ 12 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Zu bewerten sind jeweils die Leistungen der einzelnen Studierenden. Arbeiten von Gruppen können für Einzelne nur insoweit als Prüfungsleistung anerkannt werden, als die zu bewertende individuelle Leistung deutlich unterscheidbar ist. Die Abgrenzung der Leistung erfolgt aufgrund der Angabe von Abschnitten oder Seitenzahlen oder durch eine von den Mitgliedern der Gruppe vorzulegende zusätzliche Beschreibung, die eine Abgrenzung des Beitrages der Einzelnen ermöglicht. Ferner muss in einem Kolloquium festgestellt werden, ob die einzelnen Studierenden den eigenen Beitrag sowie den Arbeitsprozess und das Arbeitsergebnis der Gruppe selbständig erläutern und vertreten können. Das Kolloquium ist ein Prüfungsgespräch, welches in erster Linie dazu dient, festzustellen, ob es sich um eine selbständig erbrachte Leistung handelt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 15, höchstens 30 Minuten.
(2) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt durch Leistungspunkte, die von den jeweiligen Prüfern festgesetzt werden. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt folgendes Schema:
Leistungspunkte Note Beschreibung
(Bewertung) (Benotung)
15 = ausgezeichnet = eine besonders herausragende Leistung
14 bis 13 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
12 bis 10 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
09 bis 07 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
06 bis 05 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
04 bis 00 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr
genügt.
Die Leistungspunkte der einzelnen Prüfungsleistungen werden nach den Bestimmungen der §§ 19 bis 23 gewichtet. Bei der Mittelwertbildung werden die Leistungspunkte mit einer Stelle nach dem Komma berechnet, dabei werden Nachkommastellen oberhalb und gleich 0,5 aufgerundet, unterhalb von 0,5 abgerundet.
(3) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Leistungspunkte der Prüfungsleistungen werden unverzüglich mitgeteilt und auf Wunsch begründet.
(4) Bei den Prüfungsleistungen können die Studierenden im Falle einer Bewertung mit weniger als 05 Leistungspunkten beziehungsweise nicht ausreichender Benotung die Unterlagen für kurze Zeit einsehen und beantragen, dass die Prüfungsleistung von einer zweiten Gutachterin beziehungsweise von einem zweiten Gutachter bewertet wird, die oder der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Kreise der nach § 9 Absatz 1 bestellten Prüfenden zu bestimmen ist. Die Leistungspunkte der Prüfungsleistung ergeben sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen. Wird eine Prüfungsleistung bei der zweiten Wiederholung mit weniger als 05 Leistungspunkten bewertet, können die Studierenden eine ergänzende mündliche Überprüfung beantragen, die über eine Bewertung von 05 oder weniger Leistungspunkten entscheidet. Die mündliche Überprüfung soll mindestens 15, höchstens 30 Minuten dauern, § 11 gilt entsprechend.
(5) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 5 Leistungspunkten bewertet und mit der Note “ausreichend” benotet wird, sowie die ihr zugeordnete Prüfungsvorleistung oder zugeordneten Prüfungsvorleistungen erfolgreich abgelegt worden ist beziehungsweise sind . Die Note der Prüfungsleistung ergibt sich aus der Zuordnungstabelle der Leistungspunkte zu den Einzelnoten nach Absatz 2.
(6) Eine Studienleistung oder eine Prüfungsvorleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 5 Leistungspunkten bewertet wird. Eine bestandene Studienleistung oder Prüfungsvorleistung wird als “bestanden”, eine nicht erfolgreich erbrachte als “nicht bestanden” bezeichnet. Im übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(7) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die ihr zugeordneten Prüfungsleistungen und deren Prüfungsvorleistungen bestanden sind. Die Leistungspunkte der Modulprüfung errechnen sich aus dem Mittelwert der Summe der ungewichteten Leistungspunkte der ihr zugeordneten Prüfungsleistungen. Die Note ergibt sich aus der Zuordnungstabelle der Leistungspunkte zu den Noten nach Absatz 2.
(8) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus der Summe der gewichteten Leistungspunkte der Prüfungsleistungen der ersten drei Fachsemester. Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus der Summe der gewichteten Leistungspunkte der Prüfungsleistungen der Semester vier bis acht, in den Studienjahren 3 und 4 sind nur die Prüfungsleistungen der gewählten Studienrichtung zu berücksichtigen, und der gewichteten Leistungspunkte der Diplomarbeit. Die Gesamtnote ergibt sich aus der jeweiligen Zuordnungstabelle der Summe der gewichteten Leistungspunkte zu den Einzelnoten nach §§ 27 Absatz 2 und 28 Absatz 2.
(9) Das Studienangebot wird nach dem European Credit Transfer System (ECTS) kreditiert. Einem Lehrangebot von einer Semesterwochenstunde (SWS) einschließlich zugehöriger Prüfungs- und Studienleistungen entspricht einer Kreditierung mit 1,25 Credit Points (CP). Die Zuordnung der Credit Points ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen der nachfolgenden Abschnitte.
§ 13 Wiederholung der Prüfungsleistungen
(1) Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.
(2) Jede erstmals nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung soll in der Regel zum nächsten Prüfungstermin, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres abgelegt werden. Das Praxissemester wird dabei nicht berücksichtigt. Wird eine nicht bestandene Prüfung nicht innerhalb eines Jahres wiederholt, ist die entsprechende Prüfung nicht bestanden. Sind alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, gilt die entsprechende Prüfung als endgültig nicht bestanden.
(3) Nach einer nicht bestandenen Prüfung soll der Prüfungsausschuss die Zulassung zur Wiederholungsprüfung davon abhängig machen, dass die oder der Studierende an einer Studienfachberatung teilnimmt. Für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung kann der Prüfungsausschuss der oder dem Studierenden bestimmte Auflagen erteilen.
(4) Bestehen Wahlmöglichkeiten und ändert die oder der Studierende die Wahl des Fachs, Pflicht- oder Wahlpflichtmoduls, erhöht sich dadurch nicht die Zahl der Prüfungsversuche. Die bisher erbrachten Prüfungsversuche werden auf die des neu gewählten Fachs, Pflicht- oder Wahlpflichtmoduls angerechnet. Prüfungsvorleistungen müssen im Falle eines Wechsels des Pflicht- oder Wahlpflichtmoduls neu erbracht werden. Bereits erbrachte Prüfungsvorleistungen können nur bei Gleichwertigkeit des Fachs, Pflicht- oder Wahlpflichtmoduls angerechnet werden.
(5) Ist die Diplomarbeit (§ 25) mit insgesamt weniger als 5 Leistungspunkten bewertet worden, ist sie nicht bestanden. Die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bewertungsergebnisses beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beantragt werden. Wird diese Frist versäumt, gilt der Wiederholungsversuch als nicht bestanden. In begründeten Fällen ist eine zweite Wiederholung möglich. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(6) Bei einem Wechsel der Hochschule, des Studienganges oder der Prüfungs- und Studienordnung werden nicht bestandene Prüfungsleistungen, denen gleichwertige Prüfungsanforderungen zugrunde lagen, bei der Zählung nach den Absätzen 2 und 3 berücksichtigt.
(7) Der freie Prüfungsversuch und die Wiederholungsmöglichkeit zur Notenverbesserung sind nach § 56 Absatz 2 HmbHG ausgeschlossen.
§ 14 Zeugnisse und Studienjahresabschluss
(1) Wenn alle Prüfungsleistungen des ersten Studienjahres (§19) bestanden und die übrigen Voraussetzungen nach §26 Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7 erfüllt sind, wird vom Prüfungsamt ein Zeugnis ausgestellt..
(2) Wenn die Diplom-Vorprüfung bestanden ist, wird auf Antrag der oder des Studierenden ein Diplom-Vorprüfungszeugnis durch das Prüfungsamt ausgestellt. Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen der ersten drei Fachsemester (§§19,20) bestanden und die weiteren Voraussetzungen nach §27 Absatz 2 Nr.1, 2 und 4 erfüllt sind.
(3) Wenn die Diplomprüfung bestanden ist, ist innerhalb von vier Wochen durch das Prüfungsamt das Diplom-Prüfungszeugnis auszustellen. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen der vier Studienjahre nach §§ 19-23, wobei in den Studienjahren 3 und 4 nur die Prüfungsleistungen der gewählten Studienrichtung zu berücksichtigen sind, die Studienarbeit nach § 24 , die Diplomarbeit nach §25 bestanden, sowie das Praxissemester nach § 4 Absatz 3 erfolgreich abgelegt und die übrigen Voraussetzungen nach § 28 Absatz 3 1,2, 4 bis 6 erfüllt worden sind.
(4) Das Zeugnis wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es enthält zwei Daten: Das Datum der Ausstellung des Prüfungszeugnisses und das Datum des Bestehens. Das Ausstellungsdatum ist der Tag, an dem das Bestehen der Prüfung festgestellt wird. Das Bestehen der Prüfung ist der Tag, an dem die letzte Prüfungsleistung bestanden worden ist; dies ist in der Regel der Tag der abschließenden Bewertung der zuletzt erbrachten Prüfungsleistung. Das Diplom-Vorprüfungszeugnis und das Diplomzeugnis enthalten die Bezeichnungen der Module und der gewählten Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie die Noten der Modulprüfungen. Im Diplomprüfungszeugnis werden ferner noch das Thema der Diplomarbeit und deren Note angegeben. Im Diplomzeugnis können maximal zwei Zusatzfächer aufgenommen werden.
(5) Wer das Studium beendet, ohne die entsprechende Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung bestanden zu haben, erhält auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Bescheinigung über die Exmatrikulation von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung ausgestellt, aus der die erbrachten Prüfungsleistungen mit Noten und die Studienleistungen sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen hervorgehen. Die Bescheinigung muss außerdem erkennen lassen, dass die Diplom- Vorprüfung oder die entsprechende Abschlussprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden ist.
(6) Wer die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
§ 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang erbracht wurden, der derselben Rahmenordnung unterliegt. Die Diplom-Vorprüfung wird ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn die Diplom-Vorprüfung mindestens drei Fachsemester umfasst.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, wenn sie gleichwertig sind. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Fachhochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit kann eine mündliche Prüfung durchgeführt werden, bei deren Bestehen die Anerkennung der beantragten Prüfungs- und/oder Studienleistung erfolgt.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.
(4) Berufspraktische Tätigkeiten nach § 4 Absätze 1 und 3 werden angerechnet.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote mit einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk “bestanden” aufgenommen; eine Einbeziehung in die Berechnung der Gesamtnote erfolgt nicht. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(7) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden.
§ 16 Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis
(1) Unternehmen Studierende bei einer Prüfungsleistung einen Täuschungsversuch, fertigt die oder der jeweiligen Aufsichtführende über das Vorkommnis einen gesonderten Vermerk an, den sie oder er unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorlegt. Wird der Täuschungsversuch während der Erbringung einer Prüfungsleistung offenkundig, werden die Studierenden nicht von der Fortführung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Ordnungsverstoß nach Absatz 2 vor. Die Studierenden werden unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Täuschungsversuches trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses; auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss. Der oder dem Studierenden ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Stellt das vorsitzende Mitglied oder der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, wird die Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend" beziehungsweise 0 Leistungspunkten bewertet. Unterstützen Studierende einen Täuschungsversuch, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.
(2) Studierende, die schuldhaft einen Ordnungsverstoß begehen, durch den andere Studierende oder das Prüfungsgespräch gestört werden, können von der oder dem jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz Abmahnung fortgesetzt wird. Absatz 1 Sätze 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Stellt der Prüfungsausschuss einen den Ausschluss rechtfertigenden Ordnungsverstoß fest, wird die Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend" beziehungsweise 0 Leistungspunkten bewertet. Anderenfalls ist den Studierenden alsbald erneut Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Werden die Prüfungsleistungen Klausur, Hausarbeit, Referat, Laborabschluss oder Laborprüfung nach § 10 Absatz 4 Buchstaben a), c), d), e) und f), die Studienarbeit nach § 26 oder die Diplomarbeit nach § 27 nicht fristgemäß erbracht oder erscheinen Studierende zu einem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung nach § 10 Absatz 4 Buchstaben b) nicht, wird die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend" beziehungsweise 0 Leistungspunkten bewertet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann, sofern dies die jeweilige Art der Prüfungsleistung zulässt, die Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der von den Studierenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden muss, angemessen verlängern. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist den Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die vorgenannten Regelungen gelten für Studienleistungen und Prüfungsvorleistungen entsprechend.
§ 17 Unterbrechung der Prüfung
(1) Die Studierenden können Prüfungen aus wichtigem Grund unterbrechen.
(2) Der für die Unterbrechung geltend gemachte Grund muss dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das vorsitzende Mitglied kann auf die Vorlage verzichten, wenn offensichtlich ist, dass eine Erkrankung vorliegt. Erkennt das vorsitzende Mitglied den geltend gemachten Grund nicht an, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Unterbrechen Studierende die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Prüfungsleistung in dem betreffenden Prüfungsfach mit der Note "nicht ausreichend" beziehungsweise 0 Leistungspunkten bewertet.
(4) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 18 Umfang der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. Sie besteht aus den Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen der vier Studienjahre (§§ 19 – 23) , der Studienarbeit (§ 24) und die Diplomarbeit (§ 25).
§ 19 Art und Umfang des ersten Studienjahres
Das erste Studienjahr umfasst in vier Modulen die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen :
(Abkürzungen : LVA=Lehrveranstaltungsart, PVL=Prüfungsvorleistung, PL=Prüfungsleistung, K=Klausur, L=Laborabschluss, Lp=Laborprüfung, Ref=Referat, SeU=Seminaristischer Unterricht, Üb=Übung, Prak=Laborpraktikum, Sem=Seminar, Pro=Projekt, G=Gewichtung für die Gesamtnote, CP=Credit Points)
|
| LVA | PVL | PL | G | CP |
Modul : | Grundlagen der Mathematik und Physik |
|
|
|
|
|
| Algebra (AL) | SeU | -- | K | 1,0 | 5 |
| Analysis I (AN I) | SeU | -- | K | 1,0 | 5 |
| Analysis II (AN II) | SeU | -- | K | 1,0 | 5 |
| Physik I (PH I) | SeU | -- | K | 1,0 | 5 |
| Physik II (PH II) | SeU | -- | K | 1,0 | 5 |
Modul : |
Grundlagen der Elektrotechnik |
|
|
|
|
|
| Grundlagen der Elektrotechnik I (ET I) | SeU | -- | K | 1,0 | 5 |
| Grundlagen der Elektrotechnik II (ET II) | Prak | L | -- |
|
|
|
| SeU | -- | K | 1,0 | 5 |
| Bauelemente und Grundschaltungen I (BS I) | SeU | -- | K | 1,0 | 5 |
| Messtechnik (ME) | Prak | L | -- |
|
|
|
| SeU | -- | K | 1,0 | 5 |
Modul : |
Programmieren |
|
|
|
|
|
| Programmieren I (PR I) | Prak | Lp | -- |
|
|
|
| SeU | -- | K | 1,0 | 5 |
| Programmieren II (PR II) | Prak | Lp | -- |
|
|
|
| SeU | -- | K | 1,0 | 5 |
Modul : |
Gesellschaftswissenschaften |
|
|
|
|
|
| Gesellschaftswissenschaften | SeU/Pro | Ref | -- |
|
|
|
| SeU/Pro | -- | Ref | 1,0 | 5 |
Summe |
|
|
|
| 12,0 | 60 |
§ 20 Umfang des zweiten Studienjahres
Das zweite Studienjahr umfasst zwei Semester mit den folgenden vier Modulen, die durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind:
(Abkürzungen : LVA=Lehrveranstaltungsart, PVL=Prüfungsvorleistung, PL=Prüfungsleistung, K=Klausur, L=Laborabschluss, Lp=Laborprüfung, Ref=Referat, SeU=Seminaristischer Unterricht, Üb=Übung, Prak=Laborpraktikum, Sem=Seminar, Pro=Projekt, G=Gewichtung für die Gesamtnote, CP=Credit Points)
|
| Semester | LVA | PVL | PL | G | CP |
Modul : | Vertiefungen der Mathematik (3. Fachsemester) |
|
|
|
|
|
|
| Numerik und Stochastik (NS) | 3 | Prak | L | -- |
|
|
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| 3 | SeU | -- | K | 2,0 | 5 |
Modul : |
Elektrotechnik (3. Fachsemester) |
|
|
|
|
|
|
| Grundlagen der Elektrotechnik III (ET III) | 3 | Prak | L | -- |
|
|
|
| 3 | SeU | -- | K | 2,0 | 5 |
| Bauelemente und Grundschaltungen II (BS II) | 3 | Prak | L | -- |
|
|
|
| 3 | SeU | -- | K | 2,0 | 5 |
| Signal- und Systemtheorie I (ST I) | 3 | SeU | -- | K | 2,0 | 5 |
| Signal- und Systemtheorie II (ST II) | 4 | SeU | -- | K | 2,0 | 5 |
Modul : |
Grundlagen Digitaler Systeme |
|
|
|
|
|
|
| Mikroprozessortechnik (MP) | 4 | Prak | L | -- |
|
|
|
| 4 | SeU | -- | K | 2,0 | 5 |
| Digitaltechnik (DI) (3. Fachsemester) | 3 | Prak | L | -- |
|
|
|
| 3 | SeU | -- | K | 2,0 | 5 |
| Digitale Hardwaresysteme (DS) (3. Fachsemester) | 3 | Prak | L | -- |
|
|
|
| 3 | SeU | -- | K | 2,0 | 5 |
Modul : |
Grundlagen der Energietechnik |
|
|
|
|
|
|
| Grundlagen der Energietechnik (GE) | 4 | Prak | L | -- |
|
|
|
| 4 | SeU | -- | K | 2,0 | 5 |
Modul : |
Grundlagen der Nachrichtentechnik |
|
|
|
|
|
|
| Grundlagen der Nachrichtentechnik (GN) | 4 | Prak | L | -- |
|
|
|
| 4 | SeU | -- | K | 2,0 | 5 |
Modul : |
Grundlagen der Regelungstechnik |
|
|
|
|
|
|
| Grundlagen der Regelungstechnik (GR) | 4 | Prak | L | -- |
|
|
|
| 4 | SeU | -- | K | 2,0 | 5 |
Modul : |
Projekt Programmiertechniken in der Elektrotechnik |
|
|
|
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|
|
| Projekt Programmiertechniken in der Elektrotechnik (PE) | 4 | Pro | -- | Ref | 2,0 | 5 |
Summe |
|
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| 24,0 | 60 |
Das Projekt “Projekt Programmiertechniken in der Elektrotechnik” kann aus einem Wahlangebot von mindestens drei verschiedenen Projekten ausgewählt werden. In der Spalte Semester ist die Semesterzugehörigkeit bezogen auf das Gesamtstudium aufgelistet.
§ 21 Umfang des dritten und vierten Studienjahres für die Studienrichtung “Automatisierungstechnik”
(1) Das dritte Studienjahr für die Studienrichtung Automatisierungstechnik umfasst das Praxissemester und ein Studiensemester. Es besteht aus den folgenden drei Modulen, die jeweils durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind :
(Abkürzungen : LVA=Lehrveranstaltungsart, PVL=Prüfungsvorleistung, PL=Prüfungsleistung, K=Klausur, L=Laborabschluss, Lp=Laborprüfung, Ref=Referat, SeU=Seminaristischer Unterricht, Üb=Übung, Prak=Laborpraktikum, Sem=Seminar, Pro=Projekt, G=Gewichtung für die Gesamtnote, CP=Credit Points)
| LVA | PVL | PL | G | CP |
Pflichtmodul I : Antriebstechnik (AT) |
|
|
|
|
|
| Prak | L | -- |
|
|
| Prak | L | -- |
|
|
| SeU | -- | K | 6,0 | 10 |
Pflichtmodul II : Prozessautomatisierung I (PA I) |
|
|
|
|
|
| Prak | L | -- |
|
|
| Prak | L | -- |
|
|
| SeU | -- | K | 6,0 | 10 |
Pflichtmodul III : Regelungstechnik I (RT I) |
|
|
|
|
|
| Sem | Ref | -- |
|
|
| Prak | L | -- |
|
|
| SeU | -- | K | 6,0 | 10 |
Summe |
|
|
| 18,0 | 30 |
(2) Das vierte Studienjahr der Studienrichtung Automatisierungstechnik umfasst zwei Studiensemester. Sie bestehen aus den folgenden sechs Modulen, die jeweils durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind :
| LVA | PVL | PL | G | CP |
Pflichtmodul IV : |
|
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|
|
|
zwischen folgenden Modulen kann gewählt werden : | Pro | Ref | -- |
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|
Prozessautomatisierung II (PA II), Regelungstechnik II (RT II) oder Embedded Systems (ES) | SeU | -- | K | 6,0 | 10 |
|
|
|
|
|
|
Wahlpflichtmodul I (WP I) |
| L/Ref | -- |
|
|
|
| -- | K | 3,0 | 5 |
Wahlpflichtmodul II (WP II) |
| L/Ref | -- |
|
|
|
| -- | K | 3,0 | 5 |
Wahlpflichtmodul III (WP III) |
| L/Ref | -- |
|
|
|
| -- | K | 3,0 | 5 |
Wahlpflichtmodul IV (WP IV) |
| L/Ref | -- |
|
|
|
| -- | K | 3,0 | 5 |
Modul : Betriebswirtschaftslehre |
|
|
|
|
|
Betriebswirtschaftslehre (BWL) | Pro | Ref | -- |
|
|
| SeU | -- | K | 2,0 | 7,5 |
Summe |
|
|
| 20,0 | 37,5 |
(3) Die Wahlpflichtmodule I bis IV des Absatzes 2 bestehen aus verschiedenen Lehrveranstaltungsarten und können mathematisch-naturwissenschaftliche, technische, unternehmenskundliche und/oder allgemeinwissenschaftliche Vertiefungen beinhalten. Als Prüfungsvorleistung (PVL) muss das Wahlpflichtmodul entweder ein Referat oder einen Laborabschluss (L) enthalten, die jeweilige Prüfungsart und die Lehrveranstaltungsarten sind bei der Ankündigung der Wahlpflichtmodule bekannt zugeben. Das Wahlpflichtmodul kann aus den Modulangeboten des Fachbereichs, die als “Wahlpflichtmodule” vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bezeichnen sind, gewählt werden. Diese “Wahlpflichtmodule” werden durch Aushang den Studierenden bekannt gegeben. Die oder der Studierende kann als Wahlpflichtmodule auch Fächer anderer Fachbereiche der Fachhochschule belegen, sofern in diesen Fachbereichen freie Kapazitäten für die Ablegung von Prüfungen vorhanden sind. Dazu bedarf es der schriftlichen Genehmigung durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn des Semesters, in dem die Leistung erbracht werden soll, beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der andere Fachbereich die Teilnahme ablehnt und das Fach nicht die Anforderungen der Sätze 1 und 2 nicht erfüllt.
(4) Für jedes Semester müssen den Studierenden mindestens drei Module für jedes “Wahlpflichtmodul” durch Aushang angeboten werden.
§ 22 Umfang des dritten und vierten Studienjahres für die Studienrichtung “Informationstechnik”
(1) Das dritte Studienjahr für die Studienrichtung Informationstechnik umfasst das Praxissemester und ein Studiensemester. Es besteht aus den folgenden vier Modulen, die jeweils durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind :
(Abkürzungen : LVA=Lehrveranstaltungsart, PVL=Prüfungsvorleistung, PL=Prüfungsleistung, K=Klausur, L=Laborabschluss, Lp=Laborprüfung, Ref=Referat, SeU=Seminaristischer Unterricht, Üb=Übung, Prak=Laborpraktikum, Sem=Seminar, Pro=Projekt, G=Gewichtung für die Gesamtnote, CP=Credit Points)
| LVA | PVL | PL | G | CP |
Pflichtmodul I : Signalverarbeitung und Prozessorsysteme (SP) |
|
|
|
|
|
| Prak | L | -- |
|
|
| Prak | L | -- |
|
|
| SeU | -- | K | 6,0 | 10 |
Pflichtmodul IV : Digitale Systeme (DY) |
|
|
|
|
|
| Pro | Ref | -- |
|
|
| Prak | L | -- |
|
|
| SeU | -- | K | 6,0 | 10 |
|
|
|
|
|
|
Wahlpflichtmodul I (WP I) |
| L/Ref | -- |
|
|
|
| -- | K | 3,0 | 5 |
Wahlpflichtmodul II (WP II) |
| L/Ref | -- |
|
|
|
| -- | K | 3,0 | 5 |
Summe |
|
|
| 18,0 | 30 |
(2) Das vierte Studienjahr der Studienrichtung Informationstechnik umfasst zwei Studiensemester. Sie bestehen aus den folgenden fünf Modulen, die jeweils durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind :
| LVA | PVL | PL | G | CP |
Pflichtmodul II : Rechnergestützte Informationsverarbeitung (RI) |
|
|
|
|
|
| Prak | L | -- |
|
|
| Prak | L | -- |
|
|
| SeU | -- | K | 6,0 | 10 |
Pflichtmodul III : Hardware und Datenübertragung (HD) |
|
|
|
|
|
| Sem | Ref | -- |
|
|
| Prak | L | -- |
|
|
| SeU | -- | K | 6,0 | 10 |
|
|
|
|
|
|
Wahlpflichtmodul III (WP III) |
| L/Ref | -- |
|
|
|
| -- | K | 3,0 | 5 |
Wahlpflichtmodul IV (WP IV) |
| L/Ref | -- |
|
|
|
| -- | K | 3,0 | 5 |
Modul : Betriebswirtschaftslehre |
|
|
|
|
|
Betriebswirtschaftslehre (BWL) | Pro | Ref | -- |
|
|
| SeU | -- | K | 2,0 | 7,5 |
Summe |
|
|
| 20,0 | 37,5 |
(3) Für die Wahlpflichtmodule I bis IV gilt § 21 Absätze 3 und 4 entsprechend.
§ 23 Umfang des dritten und vierten Studienjahres für die Studienrichtung “Kommunikationstechnik”
(1) Das dritte Studienjahr für die Studienrichtung Kommunikationstechnik umfasst das Praxissemester und ein Studiensemester. Es besteht aus den folgenden vier Modulen, die jeweils durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind :
(Abkürzungen : LVA=Lehrveranstaltungsart, PVL=Prüfungsvorleistung, PL=Prüfungsleistung, K=Klausur, L=Laborabschluss, Lp=Laborprüfung, Ref=Referat, SeU=Seminaristischer Unterricht, Üb=Übung, Prak=Laborpraktikum, Sem=Seminar, Pro=Projekt, G=Gewichtung für die Gesamtnote, CP=Credit Points)
| LVA | PVL | PL | G | CP |
Pflichtmodul I : Übertragungssysteme (ÜS) |
|
|
|
|
|
| Prak | L | -- |
|
|
| SeU | -- | K | 6,0 | 10 |
Pflichtmodul IV : Schaltungstechnik und Signalverarbeitung (SV) |
|
|
|
|
|
| Pro | Ref | -- |
|
|
| Prak | L | -- |
|
|
| SeU | -- | K | 6,0 | 10 |
|
|
|
|
|
|
Wahlpflichtmodul I (WP I) |
| L/Ref | -- |
|
|
|
| -- | K | 3,0 | 5 |
Wahlpflichtmodul II (WP II) |
| L/Ref | -- |
|
|
|
| -- | K | 3,0 | 5 |
Summe |
|
|
| 18,0 | 30 |
(2) Das vierte Studienjahr der Studienrichtung Kommunikationstechnik umfasst zwei Studiensemester. Sie bestehen aus den folgenden fünf Modulen, die jeweils durch die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen abzuschließen sind :
| LVA | PVL | PL | G | CP |
Pflichtmodul II : Satelliten- und Mobilfunk, EMV (SM) |
|
|
|
|
|
| Sem | Ref | -- |
|
|
| Prak | L | -- |
|
|
| SeU | -- | K | 6,0 | 10 |
Pflichtmodul III : Kommunikationssysteme (KS) |
|
|
|
|
|
| Sem | Ref | -- |
|
|
| Prak | L | -- |
|
|
| SeU | -- | K | 6,0 | 10 |
|
|
|
|
|
|
Wahlpflichtmodul III (WP III) |
| L/Ref | -- |
|
|
|
| -- | K | 3,0 | 5 |
Wahlpflichtmodul IV (WP IV) |
| L/Ref | -- |
|
|
|
| -- | K | 3,0 | 5 |
Modul : Betriebswirtschaftslehre |
|
|
|
|
|
Betriebswirtschaftslehre (BWL) | Pro | Ref | -- |
|
|
| SeU | -- | K | 2,0 | 7,5 |
Summe |
|
|
| 20,0 | 37,5 |
(3) Für die Wahlpflichtmodule I bis IV gilt § 21 Absatz 3 und 4 entsprechend.
§ 24 Studienarbeit
(1) Die Studienarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die studienbegleitend im Praxissemester durchgeführt wird. Die Studienarbeit kann von jedem der nach § 9 bestellten Prüfenden ausgegeben und betreut werden. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Arbeit kann eine experimentelle und/oder theoretische Untersuchung, ein Entwurf, die Lösung einer Softwareaufgabe oder eine Projektarbeit sein. Die Bearbeitungsfrist für die Studienarbeit beträgt sechs Wochen. Die Studienarbeit wird wie eine Prüfungsvorleistung (§ 12 Absatz 6) bewertet, aber nicht benotet. Die erfolgreich erstellte Studienarbeit wird als “bestanden”, die nicht erfolgreiche Studienarbeit als nicht bestanden bezeichnet. Für die erfolgreich erbrachte Studienarbeit werden 10 Credit Points vergeben.
(2) Ist eine Studienarbeit mit “nicht bestanden” bewertet worden, kann sie auch außerhalb des Praxissemesters wiederholt werden.
§ 25 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine theoretische, programmiertechnische, empirische und/oder experimentelle Abschlussarbeit mit schriftlicher Ausarbeitung. In der Diplomarbeit sollen die Studierenden zeigen, dass sie in der Lage sind, ein Problem aus den wissenschaftlichen, anwendungsorientierten oder beruflichen Tätigkeitsfeldern dieses Studiengangs selbständig unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse zu bearbeiten und dabei in die fächerübergreifenden Zusammenhänge einzuordnen.
(2) Die Diplomarbeit kann von jeder Professorin oder jedem Professor des Fachbereichs betreut werden. Den Studierenden ist zu empfehlen, für das Thema Vorschläge zu machen. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist von drei Monaten bearbeitet werden kann.
(3) Das Thema der Diplomarbeit wird über das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ausgegeben. Voraussetzung für die Ausgabe der Diplomarbeit ist die erfolgreich abgeschlossene Studienarbeit. Die Diplomarbeit ist spätestens drei Monate nach ihrer Ausgabe in drei Exemplaren (ein Prüfungsexemplar - Ausfertigung für den Prüfer -, ein Auslegeexemplar und eine Ausfertigung für die oder den zweiten Prüfenden) bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses abzugeben oder mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist zu übersenden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Auf einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um insgesamt höchstens zwei Monate verlängern; die Verlängerung darf zu keiner Bearbeitungsdauer von mehr als fünf Monaten führen. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der betreuenden Prüferin beziehungsweise des betreuenden Prüfers einzuholen. In Härtefällen kann vom Prüfungsausschuss eine Unterbrechung genehmigt werden. § 17 gilt entsprechend.
(4) Zusammen mit der Diplomarbeit ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die entsprechend gekennzeichneten Teile der Arbeit - ohne fremde Hilfe selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen.
(5) Die Diplomarbeit wird, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, von der betreuenden Prüferin beziehungsweise von dem betreuenden Prüfer und von einer zweiten Prüferin beziehungsweise von einem zweiten Prüfer bewertet, die oder der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der nach § 9 Absatz 2 bestellten Prüfenden benannt wird. Jede oder jeder Prüfende führen eine Einzelbewertung und –benotung durch, über die ein schriftliches Gutachten anzufertigen ist. Vor der Festsetzung der Note führen die beiden Prüfenden gemeinsam ein ergänzendes Kolloquium mit den betreffenden Studierenden durch. Das Ergebnis des Kolloquiums bezieht jede oder jeder Prüfende in ihre oder seine Bewertung und Benotung mit ein. Das Kolloquium ist ein Prüfungsgespräch, welches in erster Linie dazu dient, festzustellen, ob es sich um eine selbständig erbrachte Leistung handelt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 15, höchstens 30 Minuten. § 11 gilt entsprechend.
(6) Die Diplomarbeiten werden vom Fachbereich mit Zustimmung der Diplomandin beziehungsweise des Diplomanden öffentlich ausgelegt. Die Auslegung erfolgt nach der Bewertung der Diplomarbeit für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren.
(7) Für die Einzelbewertungen und -benotungen gilt § 12 Absatz 2. Die Leistungspunkte der Diplomarbeit ergeben sich durch Mittelwertbildung der Leistungspunkte der beiden Einzelbewertungen, denen die jeweilige Note zuzuordnen ist. Zur Berechnung der Gesamtnote nach § 28 werden die Einzelbewertungen der Diplomarbeit jeweils mit der Zahl 10,0 gewichtet. Für die erfolgreich erbrachte Diplomarbeit werden 22,5 Credit Points vergeben.
III Gesamtnoten und Abschlusszeugnisse
§ 26 Zeugnis des ersten Studienjahres
(1) Über das erste Studienjahr wird ein Zeugnis ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. das zum Besuch der Fachhochschule Hamburg im Studiengang Informations- und Elektrotechnik berechtigende Zeugnis,
2. die Immatrikulation im Studiengang Informations- und Elektrotechnik,
3. die bestandenen Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen des ersten Studienjahres(§ 19),
4. die Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung der Vorpraxis nach § 4 Absatz 1,
5. eine Erklärung nach § 7 Absatz 1.
(2) Das Zeugnis enthält eine Aufstellung über alle Fächer der Module des ersten Studienjahres und deren Noten .
§ 27 Gesamtnote und Zeugnis der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung und besteht aus den Prüfungsleistungen der Fächer der Module der ersten drei Fachsemester (§§19,20). Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus der Summe der Leistungspunkte der einzelnen Prüfungsleistungen multipliziert mit ihrer jeweiligen Gewichtung nach §§ 19,20. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
über und genau 348 Punkte ausgezeichnet
weniger als 348 bis 312 Punkte sehr gut
weniger als 312 bis 240 Punkte gut
weniger als 240 bis 168 Punkte befriedigend
weniger als 168 bis 120 Punkte bestanden
(2) Das Diplom-Vorprüfungszeugnis wird auf Antrag der oder des Studierenden ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. das zum Besuch der Fachhochschule Hamburg im Studiengang Informations- und Elektrotechnik berechtigende Zeugnis,
2. die Immatrikulation im Studiengang Informations- und Elektrotechnik,
3. die bestandenen Prüfungsleistungen der ersten drei Fachsemester (§§ 18,19),
4. eine Erklärung nach § 7 Absatz 1,
5. die Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung der Vorpraxis nach § 4 Absatz 1.
Im übrigen wird auf §§ 12 Absatz 8, 14 Absätze 2 und 4 verwiesen.
§ 28 Gesamtnote und Zeugnis der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung und besteht aus den Prüfungsleistungen der Module des vierten bis achten Semesters (§ §20 bis 23), einer Studienarbeit (§ 24 ) und der Diplomarbeit (§ 25 ). Vor Beginn des dritten Studienjahres sollen sich die Studierenden für eine der drei angebotenen Studienrichtungen Automatisierungs- (§ 21), Informations- (§ 22) oder Kommunikationstechnik (§ 23) entscheiden.
(2). Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung lautet:
über und genau 1015 Punkte ausgezeichnet
weniger als 1015 bis 910 Punkte sehr gut
weniger als 910 bis 700 Punkte gut
weniger als 700 bis 490 Punkte befriedigend
weniger als 490 bis 350 Punkte bestanden.
(3) Das Diplomzeugnis wird ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. das zum Besuch der Fachhochschule Hamburg im Studiengang Informations- und Elektrotechnik berechtigende Zeugnis,
2. die Immatrikulation im Studiengang Informations- und Elektrotechnik,
3. die bestandenen Prüfungsleistungen der Module der vier Studienjahre (§§ 19-23);die des dritten und vierten Studienjahres gemäß der gewählten Studienrichtung (§§ 21 bis 23),
4. die bestandene Studienarbeit (§ 24) und Diplomarbeit (§ 25),
5. eine Erklärung nach § 7 Absatz 1,der Nachweis über das erfolgreich abgelegte Praxissemester (§ 4 Absatz 3).
Im übrigen wird auf §§ 12 Absatz 8 und 14 Absätze 3 und 4 verwiesen.
V Sonstige Regelungen für Prüfungen
§ 29 Zusatzfächer und Ergänzung des Studiums
(1) Die Studierenden können sich in weiteren als den gewählten Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Die Noten werden jedoch bei der Gesamtnotenbildung nicht berücksichtigt. Das Ergebnis von maximal zwei der Prüfungen in den Zusatzfächern wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen.
(2) Die Studierenden können nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften auch an Lehrveranstaltungen anderer Fachbereiche der Fachhochschule Hamburg sowie an Lehrveranstaltungen anderer Hamburger Hochschulen teilnehmen.
§ 30 Ungültigkeit der Prüfung
(1) Haben Studierende bei einer Prüfung einschließlich des Erwerbs von Leistungsnachweisen, die für die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung erforderlich waren, getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Prüfungsleistungen mit der Note "nicht ausreichend" bewerten, die weiteren davon berührten Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Studierenden hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung geheilt. Haben die Studierenden die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, gilt § 48 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der geltenden Fassung entsprechend.
(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, beginnend mit dem Datum des Prüfungszeugnisses, ausgeschlossen.
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten
Die schriftlichen Prüfungsleistungen, Prüfungsvorleistungen und Studienleistungen werden den betreffenden Studierenden nach Bekanntgabe der Bewertung zurückgegeben. Dies gilt nicht für die Prüfungsleistungen Hausarbeit und Referate, die Protokolle der mündlichen Prüfungen und Kolloquien sowie für die Studienarbeit und Diplomarbeit. Sie werden fünf Jahre aufbewahrt. Die Frist beginnt mit der Exmatrikulation zu laufen. Den Studierenden ist innerhalb dieser Frist Einsicht in die von ihnen erbrachten schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden sowie bei mündlichen Prüfungen und Kolloquien in die Prüfungsprotokolle zu gewähren.
§ 32 Widerspruch
(1) Über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten entscheidet ein Widerspruchsausschuss. Ihm gehören an:
1. ein durch die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten bestimmtes Mitglied der Verwaltung der Hochschule mit der Befähigung zum Richteramt,
2. je ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und der Studierenden aus dem Studiengang.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 sowie je zwei Stellvertretungen werden vom Fachbereichsrat auf Vorschlag ihrer Gruppe für ein Jahr gewählt. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 und ihre Stellvertretungen dürfen nicht zugleich einem der zuständigen Prüfungsausschüsse als Mitglied oder Stellvertretung angehören.
(2) Der Widerspruchsausschuss darf die Bewertung von Prüfungsleistungen nur daraufhin überprüfen, ob von den Prüfenden maßgebende Vorschriften nicht beachtet, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Hält der Widerspruchsausschuss einen die Bewertung von Prüfungsleistungen betreffenden Widerspruch für begründet und ist nicht eine bestimmte Bewertung allein rechtens, ordnet er an, dass schriftliche Arbeiten erneut zu bewerten sind und/oder andere Prüfungsleistungen erneut zu erbringen sind. Der Widerspruchsausschuss kann anordnen, dass andere Prüfende zu bestellen sind.
(3) Der Widerspruchsausschuss kann die an der Bewertung der angegriffenen Prüfungsleistung beteiligte Prüferin beziehungsweise den beteiligten Prüfer anhören. Die Prüferin oder der Prüfer ist im Rahmen der Anhörung befugt, die vom Widerspruchsausschuss beanstandete Bewertung zu verbessern.
§ 33 Gemeinsame Studiengänge mit ausländischen Hochschulen
(1) Die Fachhochschule Hamburg hat mit mehreren ausländischen Partnerhochschulen Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen, durch die Gemeinsame Studiengänge zwischen Bereichen dieser Hochschulen und dem Fachbereich Elektrotechnik und Informatik der Fachhochschule Hamburg eingerichtet worden sind. Die genannten Bereiche der Partnerhochschulen werden im folgenden als Kooperationsabteilungen bezeichnet.
(2) Wer alle Modulprüfungen bestanden hat, das berufspraktische Studiensemester (Praxissemester) und die Studienarbeit erfolgreich erbracht hat , kann sein Studium nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung im Gemeinsamen Studiengang an einer der Kooperationsabteilungen fortsetzen.
(3) Das zusätzliche Studium im Gemeinsamen Studiengang schliesst sich an die durch § 3 vorgegebenen Studienzeiten an und beträgt ein Jahr.
(4) Im Gemeinsamen Studiengang werden an der jeweiligen Partnerhochschule nach den Prüfungsbestimmungen der Kooperationsabteilung die dortigen Prüfungs- und Studienleistungen abgelegt und eine Diplomarbeit angefertigt. Die Diplomarbeit wird durch eine Prüferin oder einen Prüfer der Partnerhochschule und eine nach § 9 Absatz 1 bestellte Prüferin oder einen nach § 9 Absatz 1 bestellten Prüfer gemeinsam betreut und bewertet.
(5) Die ausländische Partnerhochschule kann den Studierenden nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung ihren Hochschulgrad verleihen.
(6) Die nach den Prüfungsbestimmungen der Kooperationsabteilung bestandene Diplomarbeit wird nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung mit der festgestellten Bewertung anerkannt.
(7) Sind die Prüfungs- und Studienleistungen oder die Diplomarbeit nicht bestanden oder verzichten die betreffenden Studierenden auf eine nach den Prüfungsbestimmungen der Kooperationsabteilung mögliche Wiederholung, scheiden sie aus dem Gemeinsamen Studiengang aus und beenden ihre Prüfung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung. Die nach den Prüfungsbestimmungen der Kooperationsabteilung angefertigte und bestandene Diplomarbeit kann auf Antrag der jeweiligen Studierenden als Prüfungsleistung anerkannt werden. § 25 Absatz 7 gilt entsprechend.
§ 34 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Diese Prüfungs- und Studienordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt erstmals für alle neuimmatrikulierten Studierenden im Studiengang Informations- und Elektrotechnik ab dem Wintersemester 1999/2000.
(2) Die ”Prüfungs- und Studienordnung des Studiengangs Elektrotechnik an der Fachhochschule Hamburg” vom 11. September 1998 (Amtlicher Anzeiger 1999 Seite 1665) tritt zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft. Die ”Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Elektrotechnik an der Fachhochschule Hamburg” vom 26. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1995 Seite 245) wird durch eine Rechtsverordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg außer Kraft gesetzt.
(3) Prüfungs- und Studienleistungen des Grund- und Hauptstudiums der Ordnungen nach Absatz 2 werden bei Gleichwertigkeit anerkannt.
(4) Studierende, die ihr Studium im Studiengang Elektrotechnik nach der in Absatz 2 Satz1 genannten Ordnung vor dem Wintersemester 1999/2000 begonnen haben, können auf Antrag die Diplom-Vorprüfung bis zum Ende des Sommersemesters 2001 nach jener Ordnung ablegen. Studierende, die den zweiten Studienabschnitt im Studiengang Elektrotechnik nach der in Absatz 2 Satz 1 genannten Ordnung vor dem Wintersemester 2000/2001 begonnen haben, können auf Antrag die Diplomprüfung einschließlich der Fachprüfung und der Diplomarbeit noch bis zum Ende des Sommersemesters 2004 nach jener Ordnung ablegen.
(5) Der Wechsel von einer der in Absatz 2 genannten Ordnungen in diese Ordnung wird durch Übergangsstudienpläne geregelt, die vom Fachbereichsrat zu beschließen und im Fachbereich bekannt gegeben werden. Die Übergangsstudienpläne enthalten auch Äquivalenzlisten, die festlegen, welche Prüfungs- und Studienleistungen des Hauptstudiums dieser Ordnung mit denen der Ordnungen nach Absatz 2 gleichwertig sind. Der Behörde für Wissenschaft und Forschung werden die Übergangsstudienpläne in ihrer jeweils aktuellen Fassung mitgeteilt.
Erste Änderung der Prüfungs- und Studienordnung
des Diplomstudiengangs Informations- und Elektrotechnik
an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
Vom 7. Dezember 2004
Das Präsidium der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg hat am 7.Dezember 2004 gemäß § 108 Absatz 1 Satz 3 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) in der Fassung vom 18. Juli 2001, zuletzt geändert am 27. Mai 2003 (Hmb GVBl. 2003 S. 138 ), die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Elektrotechnik und Informatik am 23. Juni 2004. beschlossene Änderungen der Prüfungs- und Studienordnung des Diplomstudiengangs Informations- und Elektrotechnik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 12. April 2001 (Amtlicher Anzeiger S. 3873) in der nachstehenden Fassung genehmigt.
§ 1
Änderungen
- §20 Tabelle Modul Grundlagen Digitaler Systeme wird wie folgt geändert:
„Mikroprozessortechnik (3. Fachsemester)“ wird geändert in „Mikroprozessortechnik“ und in dieser Zeile wird in der Spalte Semester die Zahl „3“ in „4“ geändert.
- §20 Tabelle Modul Grundlagen Digitaler Systeme wird wie folgt geändert:
in der Zeile unter Mikroprozessortechnik wird in der Spalte Semester die Zahl „3“ in „4“ geändert.
- §20 Tabelle Modul Grundlagen Digitaler Systeme wird wie folgt geändert:
„Digitale Schaltungstechnik (DS)“ wird geändert in „Digitale Hardwaresysteme (DS) (3. Fachsemester)“ und in dieser Zeile wird in der Spalte Semester die Zahl „4“ in „3“ geändert.
- §20 Tabelle Modul Grundlagen Digitaler Systeme wird wie folgt geändert:
unter der Zeile „Digitale Schaltungstechnik (DS)“ geändert in „Digitale Hardwaresysteme (DS) (3. Fachsemester)“ wird in der Spalte Semester die Zahl „4“ in „3“ geändert.
- §21 Absatz 2 wird in der Tabelle Pflichtmodul IV wie folgt geändert:
„zwischen folgenden Modulen kann gewählt werden : Prozessautomatisierung II (PA II), Regelungstechnik II (RT II) oder Systemtechnik (SY)“ wird geändert in
„zwischen folgenden Modulen kann gewählt werden : Prozessautomatisierung II (PA II), Regelungstechnik II (RT II) oder Embedded Systems (ES)“
§ 2
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Die Änderungen treten einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gelten ab dem Sommersemester 2005 für alle Studierenden, die ab dem Sommersemesters 2004 das Studium im Studiengang Informations- und Elektrotechnik aufgenommen haben und aufnehmen werden.. Für die Studierenden der Studienrichtung Automatisierungssysteme gilt die Regelung des §1 Nummer 5 schon für alle Studierenden, die ab dem Sommersemester 2002 das Studium in dem Studiengang Informations- und Elektrotechnik aufgenommen haben.
(2) Auf Antrag können Studierende, die vor dem Sommersemester 2004 das Studium im Studiengang Informations- und Elektrotechnik aufgenommen haben, das Studium nach den Bestimmungen der Prüfungs- und Studienordnung des Studiengangs Informations- und Elektrotechnik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg in der Fassung dieser Änderungsordnung abschließen.
(3) Ein letztmaliger Abschluss nach der Prüfungs- und Studienordnung des Studiengangs Informations- und Elektrotechnik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg in der Fassung vom 12. April 2001 ohne die Änderungen des § 1 ist noch bis zum Sommersemester 2008 möglich.
Hamburg, den 7. Dezember 2004
Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Änderung des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung
im Diplomstudiengang
„Informations- und Elektrotechnik“
1. Studienjahr (§19 PSO) bleibt unverändert
2. Studienjahr (§20 PSO)
Semester | 3 (E3) | 4 (E4) | ||||||||
Modul | Lehrveranstaltung | Kürzel | SWS | PA | CP | SWS | PA | CP | ||
Vertiefungen der | Praktikum Numerik und Stochastik | NSP | 1 |
| ¯PVL |
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Mathematik | Numerik und Stochastik | NS | 3 | P | ¿ | 5 |
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Elektrotechnik | Praktikum Grundlagen der Elektrotechnik 3 | ETP3 | 1 |
| ¯PVL |
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| Grundlagen der Elektrotechnik 3 | ET3 | 3 | P | ¿ | 5 |
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| Praktikum Bauelemente und Grundschaltungen 2 | BGP2 | 2 |
| ¯PVL |
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|
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|
| Bauelemente und Grundschaltungen 2 | BG2 | 2 | P | ¿ | 5 |
|
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|
| Signal- und Systemtheorie 1 und 2 | ST1/2 | 4 | P |
| 5 | 4 | P |
| 5 |
Grundlagen | Praktikum Mikroprozessortechnik | MPP |
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|
| 1 |
| ¯PVL |
|
Digitaler Systeme | Mikroprozessortechnik | MP |
|
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| 3 | P | ¿ | 5 |
| Praktikum Digitaltechnik | DIP | 1 |
| ¯PVL |
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| Digitaltechnik | DI | 3 | P | ¿ | 5 |
|
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| Praktikum Digitale Hardwaresysteme | DSP | 1 |
| ¯PVL |
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| Digitale Hardwaresysteme | DS | 3 | P | ¿ | 5 |
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Anwendungen der | Praktikum Grundlagen der Energietechnik | GEP |
|
|
|
| 1 |
| ¯PVL |
|
Elektrotechnik | Grundlagen der Energietechnik | GE |
|
|
|
| 3 | P | ¿ | 5 |
| Praktikum Grundlagen der Nachrichtentechnik | GNP |
|
|
|
| 1 |
| ¯PVL |
|
| Grundlagen der Nachrichtentechnik | GN |
|
|
|
| 3 | P | ¿ | 5 |
| Praktikum Grundlagen der Regelungstechnik | GRP |
|
|
|
| 1 |
| ¯PVL |
|
| Grundlagen der Regelungstechnik | GR |
|
|
|
| 3 | P | ¿ | 5 |
| Projekt Programmiertechniken i.d.Elektrotechnik | PEJ |
|
|
|
| 4 | P |
| 5 |
Summe | 24 | 6 | 5 | 30 | 24 | 6 | 4 | 30 | ||
PSO Prüfungs- und Studienordnung
SWS Semesterwochenstunden
PA Prüfungsart
PVL Prüfungsvorleistung (§10(2) PSO, unbenotet, unbegrenzt wiederholbar)
P Prüfungsleistung (§10(1), §13 PSO, benotet, begrenzt wiederholbar)
¿ ¯ Prüfungsvorleistung (Voraussetzung zur Teilnahme an der zugehörigen Prüfungsleistung P)
¯* Gemeinsame Prüfungsleistung
Der Begriff Praktikum entspricht dem Laborpraktikum der PSO.
3. Studienjahr (§21 (1) PSO) Studienrichtung Automatisierungstechnik (A) bleibt unverändert
4. Studienjahr (§21 (2) PSO) Studienrichtung Automatisierungstechnik (A)
Semester | 7 (A7) | 8 (A8) | ||||||||
Modul | Lehrveranstaltung | Kürzel | SWS | PA | CP | SWS | PA | CP | ||
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Pflichtmodul IV : |
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Prozessauto- | Projekt Prozessautomatisierung | PAJ | 4 |
| ¯PVL |
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matisierung II | System Engineering | SY | 2 | ¯* | ¯ |
|
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| Prozesssteuerung | PST | 2 | P | ¿ | 10 |
|
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Regelungs- | Projekt Regelungstechnik | REJ | 4 |
| ¯PVL |
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|
|
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technik II | Nichtlineare Regelungstechnik | NR | 4 | P | ¿ | 10 |
|
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Embedded | Projekt Embedded Systems | ESJ | 4 |
| ¯PVL |
|
|
|
|
|
Systems | Betriebssysteme | BS | 2 | ¯* | ¯ |
|
|
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|
|
| Internet Programmierung | IP | 2 | P | ¿ | 10 |
|
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Wahlpflicht- | Praktikum Wahlpflichtmodul I | WPP1 | 1/2 |
| ¯PVL |
|
|
|
|
|
modul I | Wahlpflichtmodul I | WP1 | 3/2 | P | ¿ | 5 |
|
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|
|
Wahlpflicht- | Praktikum Wahlpflichtmodul II | WPP2 | 1/2 |
| ¯PVL |
|
|
|
|
|
modul II | Wahlpflichtmodul II | WP2 | 3/2 | P | ¿ | 5 |
|
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|
Wahlpflicht- | Praktikum Wahlpflichtmodul III | WPP3 | 1/2 |
| ¯PVL |
|
|
|
|
|
Modul III | Wahlpflichtmodul III | WP3 | 3/2 | P | ¿ | 5 |
|
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Wahlpflicht- | Praktikum Wahlpflichtmodul IV | WPP4 | 1/2 |
| ¯PVL |
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|
|
modul IV | Wahlpflichtmodul IV | WP4 | 3/2 | P | ¿ | 5 |
|
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Betriebswirt- | Projekt BWL | BWJ |
|
|
|
| 2 |
| ¯PVL |
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schaftslehre | Betriebswirtschaftslehre | BW |
|
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| 4 | P | ¿ | 7,5 |
| Diplomarbeit (§ 25) |
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| 22,5 |
Summe | 24 | 5 | 5 | 30 | 6 | 1 | 1 | 30 | ||
Das Wahlpflichtmodul umfasst jeweils 4 LVS und kann aus 2 LVS Seminaristischer Unterricht und 2 LVS andere Lehrveranstaltungsart (Praktikum, Projekt etc.) oder aus 3 LVS Seminaristischer Unterricht und 1 LVS andere Lehrveranstaltungsart (Praktikum, Projekt etc.) bestehen
Für das Pflichtmodul IV kann eine der Alternativen : Prozeßautomatisierung II, Regelungstechnik II oder Embedded Systems gewählt werden.
{ PSO = Prüfungs- und Studienordnung, SWS = Semesterwochenstunden, PA = Prüfungsart, S=Studienleistung und PVL=Prüfungsvorleistung (§10(2) PSO, unbenotet, unbegrenzt wiederholbar), P = Prüfungsleistung (§10(1), §13 PSO, benotet, begrenzt wiederholbar), ¿ ¯ = Prüfungsvorleistung (Voraussetzung zur Teilnahme an der zugehörigen Prüfungsleistung P), CP = credit points, ¯* = Gemeinsame Prüfungsleistung.}
3. Studienjahr (§22 (1) PSO) Studienrichtung Informationstechnik (I) bleibt unverändert
4. Studienjahr (§22 (2) PSO) Studienrichtung Informationstechnik (I) bleibt unverändert
3. Studienjahr (§23 (1) PSO) Studienrichtung Kommunikationstechnik (K) bleibt unverändert
4. Studienjahr (§23 (2) PSO) Studienrichtung Kommunikationstechnik (K) bleibt unverändert



