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Studiengangsspezifische Bachelor Prüfungsordnung des internationalen Studiengangs Information Engineering

Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Information Engineering

am Department Informations- und Elektrotechnik der Fakultät Technik und Informatik

der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

Vom 16. November 2006          (Startet den Datei-Downloadals PDF)

In dieser Version sind die erste und zweite Änderung eingearbeitet. 1. Änderung durch den Fakultätsrat am 25.10.2007 beschlossen und am 24.4.2008 im Hochschulanzeiger Nr. 27 veröffentlicht, 2. Änderung durch den Fakultätsrat am 24.04.2008 beschlossen und am 17. November 2008 im Hochschulanzeiger Nr. 34 veröffentlicht. Im Anhang sind die Änderungen nochmals getrennt enthalten.

 

 

 Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterPräambel

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 1 Geltungsbereich

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 2 Aufbau und Regelstudienzeit

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 3 Akademische Grade

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 4 Verwendete Sprache

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 5 Berufspraktisches Studiensemester

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 6 Lehrveranstaltungsarten und Anwesenheitspflicht

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 7 Module und Kreditpunkte

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 8 Thesis

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 9 Ablegung der Prüfungen

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 10 Bewertung und Benotung

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 11 Zeugnisse

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 12 Schlussvorschriften

        Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster1. Änderung der Prüfungsordnung

        Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster2. Änderung der Prüfungsordnung

Das Präsidium der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg hat am 16. November 2006. nach § 108 Absatz 1 Satz 3 „Hamburgisches Hochschulgesetz“ – HmbHG - vom 18. Juli 2001 (Hmb GVBl. S. 171), zuletzt geändert am 4. September 2006  (Hmb GVBl. S. 494),  die vom Fakultätsrat am 6. Juli 2006 nach § 16 Absatz 3 Nummer 1 der „Grundordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg“ vom 1. September 2004 (Amtl.Anz. 2004 S. 2086), zuletzt geändert am 30. Juni 2006  (Amtl. Anz. 2006 S.1550), beschlossene  „Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Information Engineering am Department Informations- und Elektrotechnik der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg “  in der nachstehenden Fassung genehmigt.

 

Präambel

Das Department Informations- und Elektrotechnik bietet neben dem deutschspachigen  Bachelorstudiengang Informations- und Elektrotechnik den englischsprachigen internationalen Studiengang Information Engineering jeweils mit den Abschlüssen eines  „Bachelor of Engineering“ an. Zu diesen Studiengängen werden  drei konsekutive Masterstudiengänge angeboten: der Masterstudiengang  Automatisierung und der Masterstudiengang Informations- und Kommunikationstechnik (Information and Communication Engineering) jeweils mit den Abschlüssen „Master of Engineering“ sowie den Masterstudiengang Mikroelektronische Systeme zusammen mit der Fachhochschule Westküste mit dem Abschluss „Master of Science“. Bei den Masterstudiengängen handelt es sich um deutschsprachige Studiengänge.

 

Der Studiengang Information Engineering ist ein internationaler Bachelorstudiengang. Das Studienangebot richtet sich gezielt an ausländische Studieninteressierte. Um für diese Gruppe die Attraktivität des Studienangebots zu erhöhen, werden die Lehrveranstaltungen und Prüfungen in englischer Sprache abgehalten. Dadurch sollen vor allem jene ausländischen Studieninteressierten angesprochen werden, die über keine oder nur geringe deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Auf diese Weise möchte die Hochschule für Angewandte Wissenschaften ihren Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität des Studiums für Ausländer in Deutschland leisten. Gleichzeitig soll durch die Weiterführung der Studiengänge in den konsekutiven Masterstudiengängen, die in deutscher Sprache angeboten werden, die Studierenden angeregt werden, die deutsche Sprache zu erlernen. Dazu sind im Curriculum deutschsprachige Vorlesungen vornehmlich im nichttechnischen Bereich eingearbeitet. Außerdem haben die Studierenden auch die Wahlmöglichkeit einige ausgewählte Veranstaltungen sowohl in englischer oder deutscher Sprache zu hören.

 

Ein Studium in der Fachrichtung Information Engineering schafft ausgezeichnete Grundlagen für eine Ingenieurtätigkeit in den zukunftsträchtigen Grenzbereichen der Elektrotechnik und Informatik. Dabei werden sowohl Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen der digitalen Informationstechnik, der Nachrichtentechnik und der Automatisierung als auch die für die Programmierung moderner Anlagen wichtige Bereiche der Informatik vermittelt.

 

Die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden werden den Studierenden so vermittelt, dass sie zu praxisorientiertem Arbeiten auf wissenschaftlicher Grundlage, insbesondere zu systematischer Problemanalyse sowie zu methodischem Vorgehen bei der Problemlösung und zu teamorientierter Arbeitsweise befähigt werden. Während des Studiums wird den Studierenden Gelegenheit gegeben, Kenntnisse und Erfahrungen im internationalen Bereich zu sammeln, insbesondere durch die Ableistung der Ausbildung in der Industrie im Ausland.

 

§ 1  Geltungsbereich

 

Die fachspezifische Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Information Engineering ergänzt in den nachfolgenden Regelungen die Bestimmungen der Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (APSO-TI-BM) .

 

§ 2  Aufbau und Regelstudienzeit

 

(1) Bei dem Studiengang Information Engineering handelt es sich um einen Bachelorstudiengang zu den konsekutiven Masterstudiengängen Mikroelektronische Systeme, Automatisierung und  Informations- und Kommunikationstechnik (Information and Communikation Engineering).

 

(2) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester (dreieinhalb Studienjahre). Das Studium besteht aus den theoretisch und anwendungsorientierten Grundlagen (erstes Studienjahr) und den Vertiefungen der Grundlagen (zweites Studienjahr), einer einsemestrige Ausbildung in der Industrie (Praxissemester) im 5. Semester und der Profilbildung in den letzten beiden Semestern. Außerdem ist im siebten Semester eine Bachelorarbeit anzufertigen.

 

(3) Das Department bietet einige Veranstaltungen auch in Deutscher Sprache an. Die jeweilige Prüfung wird dabei ebenfalls in Deutscher Sprache angeboten.

 

(4) Das Department stellt für das gesamte Studium einen allgemeinen Studienplan auf, der insbesondere für jedes Fach Umfang, Veranstaltungsart und zeitliche Lage in der Semesterfolge ausweist. In allen sieben Studiensemestern ist die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Fächer didaktisch begründet. Mit Ausnahme der Wahlpflichtfächern des siebten Studiensemesters wird den Studierenden empfohlen, das Studium in dieser Reihenfolge zu durchlaufen. Für alle Fächer werden vom Department Lernziele und Lehrinhalte erstellt und in geeigneter Weise veröffentlicht. Der Studienplan wird vom Fakultätsrat beschlossen, er gilt in seiner jeweils zuletzt beschlossenen Fassung.

 

§ 3  Akademische Grade

 

Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg den Bachelorgrad Bachelor of Engineering (BEng). In der Bachelorurkunde wird der Name des Studiengangs „Information Engineering“ aufgenommen.

 

§ 4  Verwendete Sprache

 

(1)    Die Unterrichts- und Prüfungssprache ist Englisch. Einige Modulprüfungen können auch in deutscher Sprache erbracht werden. (vgl. § 7 Absatz 6).

 

(2)    Die Prüfungs- und Studienordnung ist sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abzufassen.

 

 

§ 5  Berufspraktisches Studiensemester

 

(1)In das Bachelorstudium ist eine ingenieurgemäße berufspraktische Tätigkeit (Praxissemester) von 20 Wochen eingeordnet; sie wird als Praxissemester in das dritte Studienjahr integriert und umfasst das fünfte Studiensemester. Das Praxissemester kann erst dann begonnen werden, wenn das erste Studienjahr erfolgreich absolviert wurde. Ausnahmen können von der oder dem Beauftragten für Praxisangelegenheiten zugelassen werden, wenn die Regelung zu einer unbilligen Härte, insbesondere zu einer aus sozialen oder familiären Gründen nicht zu verantwortenden Verlängerung des Studiums führt und die Abweichung einem sinnvollen Aufbau des Studiums nicht entgegensteht. Der Studierende hat vor Beginn des Praxissemesters die Leistungsübersicht über das erste Studienjahr dem Beauftragten für Praxisangelegenheiten vorzulegen.

 

(2) Die erfolgreiche Ableistung des Praxissemesters müssen die Studierenden gegenüber der oder dem Beauftragten für Praxisangelegenheiten nachweisen. Zu Beginn des auf das Praxissemester folgenden Semesters muss die Studentin oder der Student im Rahmen einer Veranstaltung, die von der oder dem Beauftragten für Praxisangelegenheiten organisiert wird, einen mündlichen Vortrag über das Praxissemester halten.

 

(3) Die oder der Studierende muss über das Praxissemester eine Studienleistung in Form eines Referats entsprechend §15 Absatz 4 Nummer 3 (APSO-TI-BM) erbringen, dass von der betreuenden Professorin oder dem betreuenden Professor bewertet wird. Die Bewertung erfolgt entsprechend § 9 (APSO-TI-BM §18 Absatz4). Für das erfolgreich erbrachte Referat werden 5 Credit Points vergeben.

 

 

§ 6  Lehrveranstaltungsarten und Anwesenheitspflicht

 

Es gelten die Lehrveranstaltungsarten entsprechend §11 der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung (APSO-TI-BM). In den Lehrveranstaltungsarten mit Anwesenheitspflicht, gilt die Anwesenheitspflicht als erfüllt, wenn die oder der Studierende an allen der für die Lehrveranstaltung festgelegten Anzahl an Lehrveranstaltungsstunden teilgenommen hat. Über die Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung (APSO-TI-BM) hinaus gilt auch eine Anwesenheitspflicht für die Veranstaltungsart Projekt.

 

§ 7  Module und Kreditpunkte

 

(1)  Die Bachelorprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. Sie besteht aus den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen sowie deren zugeordnete Prüfungs-, Studien- und Prüfungsvorleistungen, dem Praxissemester und dem dazugehörigen Referat (§ 5 Absatz 2) und  der Bachelorthesis (Thesis §  8). Das gesamte Lehrangebot ist den nachfolgenden Übersichten der einzelnen Studienjahre zu entnehmen. Die genauen Beschreibungen der fachlichen Inhalte sind dem Modulhandbuch zu entnehmen, dass im Department Informations- und Elektrotechnik ausliegt und vom Fakultätsrat beschlossen wird.

In den nachfolgenden Aufstellungen gelten folgende Abkürzungen:

 

CP

=

Credit Points, Kreditpunkte

 

Pro

=

Projekt

G

=

Gewichtung für die Gesamtnote

 

PVL

=

Prüfungsvorleistung

K

=

Klausur

 

Ref

=

Referat

L

=

Laborabschluss

 

S

=

Semester

Lp

=

Laborprüfung

 

Sem

=

Seminar

LVA

=

Lehrveranstaltungsart

 

SeU

=

Seminaristischer Unterricht

mPr

=

mündliche Prüfung

 

SL

=

Studienleistung

PL

=

Prüfungsleistung

 

SWS

=

Semesterwochenstunden

Prak

=

Laborpraktikum

 

Üb

=

Übung

 

 

(2) Das erste Studienjahr umfasst in vier Modulen die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen :

 

 

 

LVA

S

SWS

PVL/SL

PL

G

CP

Modul :

Algebra

 

 

 

 

 

 

 

 

Algebra  (AL)

SeU

1

4

--

K

5,0

5

Modul :

Analysis

 

 

 

 

 

 

 

 

Analysis I  (AN1)

SeU

1

4

--

K

5,0

5

 

Analysis II  (AN2)

SeU

2

6

--

K

8,0

8

 

Modul :

 

Grundlagen der Elektrotechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Grundlagen der Elektrotechnik I 

(ETP1)

Prak

1

1

L(PVL)

--

--

--

 

Grundlagen der Elektrotechnik I  (ET1)

SeU

1

5

--

K

8,0

8

 

Praktikum Grundlagen der Elektrotechnik II

 (ETP2)

Prak

2

1

L(PVL)

--

--

--

 

Grundlagen der Elektrotechnik II  (ET2)

SeU

2

1

--

K

3,0

3

 

Modul :

 

Grundlagen der Elektronik

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Elektronik I (ELP1)

Prak

2

1

L(PVL)

--

--

--

 

Elektronik I  (EL1)

SeU

2

3

--

K

5,0

5

 

Modul :

 

Digitaltechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Digitaltechnik (DIP)

Prak

2

1

L(PVL)

--

--

--

 

Digitaltechnik  (DI)

SeU

2

3

--

K

5,0

5

 

Modul :

 

Programmieren

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Programmieren I (PRP1)

Prak

1

1

 Lp(PVL)

--

--

--

 

Programmieren I  (PRP1)

SeU

1

3

--

K

5,0

5

 

Praktikum Programmieren II (PRP2)

Prak

2

1

Lp(PVL)

--

--

--

 

Programmieren II  (PR2)

SeU

2

3

--

K

5,0

5

 

Modul :

 

Nichttechnische Fächer

 

 

 

 

 

 

 

 

Lern- und Studiermethodik  (LS)

SeU/Pro

1

2

--

Ref

2,0

2

 

Deutsch  (DE)

SeU/Pro

1

2

--

Ref

2,0

2

 

Technisches Englisch  (TE)

SeU/Pro

1

2

--

Ref

2,0

2

 

Kommunikation und Präsentation  (KP)

SeU/Pro

2

4

--

Ref

5,0

5

Summe

 

 

 

48

6

13

60,0

60

 

 

 

(3) Das zweite Studienjahr umfasst in fünf Modulen die nachfolgenden Prüfungsleistungen und die ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen :

 

 

 

LVA

S

SWS

PVL/SL

PL

G

CP

Modul :

Signal- und Systemtheorie

 

 

 

 

 

 

 

 

Signal- und Systemtheorie I  (SS1)

SeU

3

4

--

K

10,0

5

 

Praktikum Signal- und Systemtheorie II  (SSP2)

Prak

4

1

L(PVL)

--

--

--

 

Signal- und Systemtheorie II  (SS2)

SeU

4

3

--

K

10,0

5

 

Modul :

 

Elektrotechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Elektronik II (ELP2)

Prak

3

1

L(PVL)

--

--

--

 

Elektronik II  (EL2)

SeU

3

3

--

K

10,0

5

 

Praktikum Elektronik III (ELP3)

Prak

3

1

L(PVL)

--

--

--

 

Elektronik III  (EL3)

SeU

3

3

--

K

10,0

5

 

Modul :

 

Computertechnik

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Computertechnik (CTP)

Prak

3

1

L(PVL)

--

--

--

 

Computertechnik  (CT)

SeU

3

3

--

K

10,0

5

 

Modul :

 

Digitale Systeme

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Digitale Systeme (DSP)

Prak

4

1

L(PVL)

--

--

--

 

Digitale Systeme  (DS)

SeU

4

3

--

K

10,0

5

 

Modul :

 

Mikrocontroller

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Mikrocontroller (MCP)

Prak

4

1

L(PVL)

--

--

--

 

Mikrocontroller  (MC)

SeU

4

3

--

K

10,0

5

 

Modul :

 

Software Entwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Programmieren III (PRP3)

Prak

3

1

L(PVL)

--

--

--

 

Programmieren III  (PR3)

SeU

3

3

--

K

10,0

5

 

Modul :

 

Software Engineering

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Software Engineering I (SEP)

Prak

4

1

L(PVL)

--

--

--

 

Software Engineering I (SE1)

SeU

4

3

--

K

10,0

5

 

Modul :

 

Datenbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Datenbanken (DBP)

Prak

4

1

L(PVL)

--

--

--

 

Datenbanken  (DB)

SeU

4

3

--

K

10,0

5

 

Modul :

 

Algorithmen und Datenstrukturen

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Algorithmen und Datenstrukturen(ADP)

Prak

4

1

L(PVL)

--

--

--

 

Algorithmen und Datenstrukturen (AD)

SeU

4

3

--

K

10,0

5

 

Modul :

 

Projektmanagement

 

 

 

 

 

 

 

 

Projektmanagement  (BW)

SeU

3

4

--

K

10,0

5

Summe

 

 

 

48

10

12

120,0

60

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4) Das fünfte Studiensemester umfasst das Praxissemester und die nachfolgende Studienleistung :

 

 

 

LVA

S

SWS

PVL/SL

PL

G

CP

Modul :

Praxissemester

 

 

 

 

 

 

 

 

Praxissemester  (PS)

 

5

 

--

--

--

20

 

Referat im Praxissemester  (RP)

 

5

 

Ref(SL)

--

--

5

 

Modul :

 

Wissenschaftliches Arbeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

Wissenschaftliches Arbeiten (WA)

SeU/Üb

5

4

Ref

--

--

5

Summe

 

 

 

4

2

0

--

30

 

(5) Das sechste und siebte Semester umfasst insgesamt die folgenden sechs Module mit den ihnen zugeordneten  Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen und die Bachelorthesis (§ 8):

 

 

 

LVA

S

SWS

PVL/SL

PL

G

CP

Modul :

Software Entwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

Projekt Software Engineering II (SEJ2)

Pro

6

2

     --

Ref

10,0

5

 

Software Engineering II (SE2)

SeU

6

2

--

--

--

--

 

Modul :

 

Betriebssysteme

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Betriebssysteme (BSP)

Prak

6

1

L(PVL)

--

--

--

 

Betriebssysteme (BS)

SeU

6

3

--

K

10,0

5

 

Modul :

 

Projekt Digitale Systeme

 

 

 

 

 

 

 

 

Projekt Digitale Systeme (DSJ)

Pro

6

4

--

Ref

10,0

5

 

Modul :

 

Bussysteme und Sensorik

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Bussysteme und Sensorik (BUP)

Prak

6

1

L(PVL)

--

--

--

 

Bussysteme und Sensorik (BU)

SeU

6

3

--

K

10,0

5

 

Modul :

 

Digitale Signalverarbeitung

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Digitale Signalverarbeitung (DVP)

Prak

6

1

L(PVL)

--

--

--

 

Digitale Signalverarbeitung (DV)

SeU

6

3

--

K

10,0

5

 

Modul :

 

Digitale Kommunikationssysteme

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Digitale Kommunikationssysteme(DKP)

Prak

6

1

L(PVL)

--

--

--

 

Digitale Kommunikationssysteme (DK)

SeU

6

3

--

K

10,0

5

 

Modul :

 

Wahlpflichtmodul I

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Wahlpflichtmodul I (WPP1)

Prak/

Pro

7

1

L/REF

(PVL)

 

 

 

 

Wahlpflichtmodul I (WP1)

SeU/

Pro

7

3

--

K / Ref

10,0

5

 

Modul :

 

Wahlpflichtmodul II

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktikum Wahlpflichtmodul II (WPP2)

Prak/

Pro

7

1

L/REF

(PVL)

 

 

 

 

Wahlpflichtmodul II (WP2)

SeU/

Pro

7

3

--

K / Ref

10,0

5

 

Modul :

 

Projekt 

 

 

 

 

 

 

 

 

Projekt  (PRO)

Pro

7

4

--

Ref

10,0

5

 

Modul :

 

Bachelorthesis

 

 

 

 

 

 

 

 

Bachelorthesis (BT) und Kolloquium

 

7

 

 

 

70,0

15

Summe

 

 

 

36

6

9

160,0

60

 

Die Wahlpflichtmodule I bis II des Absatzes 4 bestehen aus verschiedenen Lehrveranstaltungsarten und können mathematisch-naturwissenschaftliche, technische, unternehmenskundliche und/oder allgemeinwissenschaftliche Vertiefungen beinhalten. Als Prüfungsleistung muss das Wahlpflichtmodul entweder ein Referat (Ref) oder eine Klausur (K) sowie als Prüfungsvorleistung entweder einen Laborabschluss (L) oder ein Referat (Ref) enthalten, die jeweilige Prüfungsart und die Lehrveranstaltungsarten sind bei der Ankündigung der Wahlpflichtmodule bekannt zugeben. Das Wahlpflichtmodul kann aus den Modulangeboten des Departments, die als Wahlpflichtmodule vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bezeichnen sind, gewählt werden. Diese Wahlpflichtmodule werden durch Aushang den Studierenden bekannt gegeben. Die oder der Studierende kann als Wahlpflichtmodule mit schriftlicher Zustimmung der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden auch Fächer anderer Departments der Hochschule für Angewandte Wissenschaften belegen, sofern in diesen Departments freie Kapazitäten für die Teilnahme an den entsprechenden Lehrveranstaltungen  und für die Ablegung von Prüfungen vorhanden sind. Der Antrag ist bei der oder dem  Prüfungsausschussvorsitzenden rechtzeitig vor Beginn des Semesters, in dem die Leistung erbracht werden soll, zu stellen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das andere Department die Teilnahme aus den oben genannten Gründen ablehnt oder das Fach nicht den Umfang bezüglich der Semesterwochenstunden, der festgelegten Kreditpunkte und  den inhaltlichen  Anforderungen der Sätze 1 und 2 entspricht.

 

Für jedes Semester werden den Studierenden mindestens drei Module für jedes Wahlpflichtmodul durch Aushang angeboten.

 

(6) Die Lehrveranstaltungen und die Prüfungen werden in englischer Sprache angeboten. Einige durch Aushang ausgewiesene Veranstaltungen können auch in deutscher Sprache erbracht werden. Sie gehören zum Lehrangebot des deutschsprachigen Studiengangs Informations- und Elektrotechnik. In diesem Fall ist die Vorlesungs- und Prüfungssprache Deutsch. Die Studierenden können Veranstaltungen um Umfang von bis zu 40 Kreditpunkten in deutscher Sprache erbringen. Wird eine Prüfungsleistung in deutscher Sprache erbracht, wird dies im Zeugnis kenntlich gemacht. 

 

 

§ 8  Thesis

 

(1) Die Bachelorthesis ist eine theoretische, programmiertechnische, empirische und/oder experimentelle Abschlussarbeit mit schriftlicher Ausarbeitung. In der Bachelorthesis sollen die Studierenden zeigen, dass sie in der Lage sind, ein Problem aus den wissenschaftlichen, anwendungsorientierten oder beruflichen Tätigkeitsfeldern dieses Studiengangs selbständig unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse zu bearbeiten und dabei in die fächerübergreifenden Zusammenhänge einzuordnen.

 

(2) Die Bachelorthesis kann angemeldet werden, wenn alle bis auf drei Modulprüfungen erfolgreich abgelegt worden sind. Der Umfang der noch fehlenden Studien-, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen darf 15 Kreditpunkte nicht übersteigen.

 

Die Bearbeitungsdauer der Bachelorthesis beträgt drei Monate.

 

(3) Für die Bachelorthesis  werden zwölf  Kreditpunkte vergeben, für das dazugehörige Kolloquium drei Kreditpunkte. In die Note der Bachelorthesis wird die  Benotung des Kolloquiums mit einbezogen. Zur Berechnung der Note der Bachelorthesis werden die Einzelbewertungen der Prüfenden  jeweils mit der Zahl 35,0 gewichtet.

 

§ 9  Ablegung der Prüfungen

 

Prüfungs-, Studien- und Prüfungsvorleistungen des zweiten Studienjahres des Bachelorstudiums können erst dann erbracht werden, wenn die Studierenden alle bis auf drei der vorgeschriebenen Prüfungs-, Studien- und Prüfungsvorleistungen des ersten Studienjahres bestanden und alle sonstigen Bescheinigungen des ersten Studienjahres erbracht haben.

 

§ 10  Bewertung und Benotung

 

(1) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus der Summe der gewichteten Notenpunkte der Prüfungsleistungen, der gewichteten Notenpunkte der Bachelorthesis und gegebenenfalls der mit der Gewichtung 5,0 gewichteten Notenpunkte der zusätzlichen Prüfungsleistung nach § 18 Absatz 15 APSO-TI-BM. Die Gewichtungen der Prüfungsleistungen sind aus den Übersichtstabellen des § 7 für die einzelnen Studienjahre beziehungsweise Fachsemester zu entnehmen.

 

(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen , mithin die den Modulen zugeordneten  Studien-, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen, bestanden sind, das berufspraktische Semester  erfolgreich abgeleistet und das diesem zugeordnete Referat  sowie die Bachelorthesis  erfolgreich erbracht worden sind. Die Gesamt- und Abschlussnote der bestandenen Bachelorprüfung lautet:

 

                                       Gesamtnote

Abschlussnote

über und genau

4930

 

 

 

Punkte

ausgezeichnet

weniger als

4930

bis

4250

Punkte

sehr gut

weniger als

4250

bis

3230

Punkte

gut

weniger als

3230

bis

2210

Punkte

befriedigend

weniger als

2210

 

 

 

bis

 

 

 

1700

 

 

 

Punkte

 

 

 

bestanden

 

 

 

(2) Das in §18 Absatz 10 APSO-TI-BM geregelte Verfahren der Überprüfung von Klausurprüfungsleistungen  wird nur für KLausurprüfungsleistungen ab dem 2. Studienjahr angewendet,  sofern keine Zweitbewertung beantragt und durchgeführt  wurde. Die  Regelung nach §18 Absatz 11 APSO-TI-BM wird gänzlich ausgeschlossen.

 

(3) Die Regelung nach §18 Absatz 16 wird zugelassen. Die für das zusätzliche Referat erbrachte Note wird mit einer Gewichtung von 5,0 zur Gesamtnote addiert.

 

 

 

§ 11  Zeugnisse

 

(1) Über die Modulprüfungen einschließlich der ihnen zugeordneten Prüfungsvorleistungen des ersten Studienjahres wird auf Antrag eine Leistungsübersicht erstellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. das zum Besuch der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg im Studiengang Information Engineering berechtigende Zeugnis,

2. die Immatrikulation im Bachelorstudiengang Information Engineering,

3. die bestandenen Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen des ersten Studienjahres(§ 7 Absatz1),

4. eine Erklärung nach § 17 Absatz 3 APSO-TI-BM.

 

(2) Das Bachelorzeugnis wird ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. das zum Besuch der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg im Bachelorstudiengang Information Engineering berechtigende Zeugnis,

2. die Immatrikulation im Bachelorstudiengang Information Engineering,

3. die bestandenen Prüfungsleistungen und der ihnen zugeordneten Studien- und Pürfungsvorleistungen der einzelnen Module (§7),

4.  die bestandene  Bachelorthesis (§ 8),

5. eine Erklärung nach § 17 Absatz 3 APSO-TI-BM,

6. der Nachweis über das erfolgreich abgelegte Praxissemester und die bestandene Studienleistung  (§ 5 Absatz 3).

 

(3) Die gewählten Wahlpflichtmodule werden im Zeugnis aufgeführt. Prüfungsleistungen, die in deutscher Sprache erbracht worden sind, werden als solche gekennzeichnet.

 

 

 

§ 12  Schlussvorschriften

 

(1)  Diese Prüfungs- und Studienordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt erstmals für alle neu immatrikulierten Studierenden im Studiengang Information Engineering ab dem Wintersemester 2006/07.

 

(2)  Der Teil der „Prüfungs- und Studienordnung des Bachelor of Engineering- und des Master of Engineering Studiengangs Information Engineering an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg“  - abgekürzt Prüfungs- und Studienordnung 1999 -  vom 4. Mai 1999 (Amtl. Anz. S. 2578), zuletzt geändert am 1. Juli 2003 (Amtl. Anz. S. 4579), der die Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Information Engineering betrifft, insbesondere die §§ 21- 27,  tritt nach der in Absatz 1 geregelten Veröffentlichung  dieser Ordnung ab dem Wintersemester 2006/07 nach Maßgabe der in Absatz 3 getroffenen Bestimmungen  außer Kraft.

 

(3)  Studierende, die ihr Studium im Bachelorstudiengang Information Engineering nach der in Absatz 2 genannten Prüfungs- und Studienordnung 1999 vor dem Wintersemester 2006/07 begonnen haben, können auf Antrag die Bachelor-Vorprüfung (§ 19 Prüfungs- und Studienordnung 1999) bis zum Ende des Sommersemesters 2008 nach jener Ordnung ablegen. Studierende, die die Bachelor-Vorprüfung (§ 19 Prüfungs- und Studienordnung 1999) im Bachelorstudiengang Information Engineering nach der in Absatz 2 genannten Ordnung bis zum Ende des Sommersemesters 2007 abgelegt haben, können auf Antrag die Bachelorprüfung (§ 21 Prüfungs- und Studienordnung 1999) noch bis zum Ende des Sommersemester 2010 nach jener Ordnung ablegen.

 

(4)  Der Wechsel von der der in Absatz 2 genannten  Prüfungs- und Studienordnung 1999  in diese Ordnung wird durch Übergangsstudienpläne geregelt, die vom Fakultätsrat zu beschließen sind und im Department bekannt gegeben werden. Die Übergangsstudienpläne enthalten auch Äquivalenzlisten, die festlegen, welche Prüfungs- und Studienleistungen des Studiums dieser Ordnung mit denen der Ordnungen nach Absatz 2 gleichwertig sind. Im Übrigen werden Prüfungs- und Studienleistungen der in Absatz 2 genannten Prüfungs- und Studienordnung 1999 anerkannt, wenn sie mit den Prüfungs-, Studien- und Pürfungsvorleistungen dieser Ordnung gleichwertig sind.

                                                Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

                                               Hamburg, den 16. November 2006

 

 

1. Änderung der

Prüfungs- und Studienordnung

des Bachelorstudiengangs

Information Engineering

am Department Informations- und Elektrotechnik

der Fakultät Technik und Informatik

der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

 

                                                           Vom 24. April 2008

 

Das Präsidium der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg hat am 24. April 2008 nach § 108 Absatz 1 Satz 3 „Hamburgisches Hochschulgesetz“ – HmbHG - vom 18. Juli 2001 (Hmb GVBl. S. 171), zuletzt geändert am 4. September 2006  (Hmb GVBl. S. 494),  die vom Fakultätsrat am 25.10.2007 nach § 16 Absatz 3 Nummer 1 der „Grundordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg“ vom 1. September 2004 (Amtl.Anz. 2004 S. 2086), zuletzt geändert am 30. Juni 2006  (Amtl. Anz. 2006 S.1550), beschlossene  „1. Änderung der Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Information Engineering am Department Informations- und Elektrotechnik der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg “  in der nachstehenden Fassung genehmigt.

 

§1 Änderungen

 

1.       Die Präambel wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort Masterstudiengang werden die Worte: „ Information and Communication Engineering /“ gestrichen und nach den Worten „Informations- und Kommunikationstechnik“ wird „(Information and Communication Engineering)“ eingefügt.

2.       In §2 werden die Worte:

„ Information and Communication Engineering /“ gestrichen und nach den Worten „Informations- und Kommunikationstechnik“ wird „(Information and Communication Engineering)“ eingefügt.

3.       §7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird in der Zeile „Analysis II“ in der Spalte G die Zahl 7,5 durch 8,0 ersetzt und in der Spalte CP die Zahl 7,5 durch 8 ersetzt.

4.       §7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird in der Zeile „Grundlagen der Elektrotechnik I“ in der Spalte G die Zahl 7,5 durch 8,0 ersetzt und in der Spalte CP die Zahl 7,5 durch 8 ersetzt.

5.       §7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird in der Zeile „Grundlagen der Elektrotechnik II“ in der Spalte G die Zahl 2,5 durch 3,0 ersetzt und in der Spalte CP die Zahl 2,5 durch 3 ersetzt.

6.       §7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird in der Zeile „Lern- und Studiermethodik“ in der Spalte G die Zahl 2,5 durch 2,0 ersetzt und in der Spalte CP die Zahl 2,5 durch 2 ersetzt.

7.       §7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird in der Zeile „Deutsch“ in der Spalte G die Zahl 2,5 durch 2,0 ersetzt und in der Spalte CP die Zahl 2,5 durch 2 ersetzt.

8.       §7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird in der Zeile „Technisches Englisch“ in der Spalte G die Zahl 2,5 durch 2,0 ersetzt und in der Spalte CP die Zahl 2,5 durch 2 ersetzt.

9.       §7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird vor der Zeile  „Algebra“ eine Zeile mit dem Inhalt: „Modul : Algebra“ eingefügt.

10.   §7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird vor der Zeile  „Analysis I“ eine Zeile mit dem Inhalt: „Modul : Analysis“ eingefügt.

11.   §7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird vor der Zeile  „Praktikum Grundlagen der Elektrotechnik I“ eine Zeile mit dem Inhalt: „Modul : Grundlagen der Elektrotechnik“ eingefügt.

12.   §7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird vor der Zeile  „Praktikum Digitaltechnik“ eine Zeile mit dem Inhalt: „Modul : Digitaltechnik“ eingefügt.

13.   §7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird die Zeile  „Modul : Vertiefungen der Mathematik“ durch „Modul : Signal- und Systemtheorie“ ersetzt.

14.   §7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird vor der Zeile  „Praktikum Computertechnik“ eine Zeile mit dem Inhalt: „Modul : Computertechnik“ eingefügt.

15.   §7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird vor der Zeile  „Praktikum Digitale Systeme“ eine Zeile mit dem Inhalt: „Modul : Digitale Systeme“ eingefügt.

16.   §7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird vor der Zeile  „Praktikum Mikrocontroller“ eine Zeile mit dem Inhalt: „Modul : Mikrocontroller“ eingefügt.

17.   §7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird vor der Zeile  „Praktikum Computertechnik“ eine Zeile mit dem Inhalt: „Modul : Software Engineering“ eingefügt.

18.   §7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird vor der Zeile  „Praktikum Datenbanken“ eine Zeile mit dem Inhalt: „Modul : Datenbanken“ eingefügt.

19.   §7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird vor der Zeile  „Praktikum Algorithmen und Datenstrukturen“ eine Zeile mit dem Inhalt: „Modul : Algorithmen und Datenstrukturen“ eingefügt.

20.   §7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird die Zeile  „Modul : Nichttechnische Fächer“ in: „Modul : Projektmanagement“ geändert.

21.   §7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird in der Zeile  „Betriebswirtschaftslehre“ das Wort „Betriebswirtschaftslehre“ durch  „Projektmanagement“ ersetzt.

22.   §7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird in der Zeile  „Praktikum Software Engineering (SEP)“ die Worte „Praktikum Software Engineering (SEP)“  durch  „Praktikum Software Engineering I (SEP1)“ ersetzt.

23.   §7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird in der Zeile  „Software Engineering (SE)“ die Worte „Software Engineering (SE)“  durch  „Software Engineering I (SE1)“ ersetzt.

24.   §7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird die Zeile  „Modul : Nichttechnische Fächer“ in: „Modul : Wissenschaftliches Arbeiten“ geändert.

25.   §7 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird vor der Zeile  „Praktikum Betriebssysteme“ eine Zeile mit dem Inhalt: „Modul : Betriebssysteme“ eingefügt.

26.   §7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird vor der Zeile  „Projekt Digitale Systeme“ eine Zeile mit dem Inhalt: „Modul : Projekt Digitale Systeme“ eingefügt.

27.   §7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird vor der Zeile  „Praktikum Bussysteme und Sensorik“ eine Zeile mit dem Inhalt: „Modul : Bussysteme und Sensorik“ eingefügt.

28.   §7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird vor der Zeile  „Praktikum Digitale Signalverarbeitung“ eine Zeile mit dem Inhalt: „Modul : Digitale Signalverarbeitung“ eingefügt.

29.   §7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle der Veranstaltungen wird vor der Zeile  „Praktikum Digitale Kommunikationssysteme“ eine Zeile mit dem Inhalt: „Modul : Digitale Kommunikationssysteme“ eingefügt.

 

§ 2 Inkrafttreten,  Übergangsregelung

 

(1)     Die Änderungen treten einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie  gelten für alle Studierenden, die mit Beginn  des  Wintersemesters 2006/2007  das Studium im Studiengang Informations- und Elektrotechnik aufnehmen bzw. aufgenommen haben.

                                               Hamburg, den 24. April 2008

                                   Hochschule für Angewandte Wissenschaften

 

 

 

Zweite Änderung der

 

 

Prüfungs- und Studienordnung

des Bachelorstudiengangs

Information Engineering

am Department Informations- und Elektrotechnik
der Fakultät Technik und Informatik
der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

Vom 16.Oktober 2008

 

 

Das Präsidium der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg hat am 16.10.2008 nach § 108 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 Hamburgisches Hochschulgesetz – HmbHG - vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 23. September 2008 (HmbGVBl. S. 335), die vom Fakultätsrat am 24. April 2008 beschlossene „Zweite Änderung der Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Information Engineering am Department Informations- und Elektrotechnik der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg“ befristet bis zum 28. Februar 2010 in der nachstehenden Fassung genehmigt.

§1 Änderungen

§10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Tabelle zu den Gesamt- und Abschlussnote wird durch die folgende Tabelle ersetzt:

 

                                       Gesamtnote

Abschlussnote

über und genau

4930

 

 

 

 

 

 

Punkte

ausgezeichnet

weniger als

4930

bis

4250

Punkte

sehr gut

weniger als

4250

bis

3230

Punkte

gut

weniger als

3230

bis

2210

Punkte

befriedigend

weniger als

 

 

 

2210

 

 

 

bis

 

 

 

1700

 

 

 

Punkte

 

 

 

bestanden

 

 

 

 

§ 2 Inkrafttreten, Übergangsregelung

Die Änderungen treten einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gelten für alle Studierenden, die mit Beginn des Wintersemesters 2006/2007 das Studium im Studiengang Information Engineering aufnehmen bzw. aufgenommen haben.

 

Hamburg, den 16. Oktober 2008

Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg