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Ausbildungsrichtlinien für das Praxissemester / die Praxisausbildung
(1) Durch praktische Mitarbeit in einem Betrieb soll die oder der Studierende bereits während ihres oder seines Studiums an die Tätigkeit des Ingenieurs herangeführt werden. Sie oder er soll lernen, wie IngenieurInnen Methoden und Erkenntnisse in vorgegebenen Praxissituationen zur erfolgreichen Problemlösung einsetzen. Damit sollen Anregungen für die aktive Gestaltung des anschließenden Vertiefungsstudiums und die selbständige wissenschaftliche Bearbeitung der Bachelor- bzw. Diplomarbeit gegeben werden.
Während der Praxisausbildung soll die oder der Studierende auch die verschiedenen Aspekte der betrieblichen Entscheidungsprozesse kennen lernen und Einblicke in technische, organisatorische, ökonomische und soziale Zusammenhänge des Betriebsgeschehens erhalten.
(2) Voraussetzung für den Eintritt in die Praxisausbildung ist im Studiengang Diplom Informations- und Elektrotechnik: der erfolgreiche Abschluss der Diplom-Vorprüfung und der Vorpraxis (Grundpraktikum)
Bachelor Informations- und Elektrotechnik: erfolgreiche Ablegung des ersten Studienjahres (alle Studien-, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen des 1. Studienjahres erfolgreich erbracht).
Ausnahmen hierzu kann vor Beginn des Praktikums der Beauftragte für Praktikumsangelegenheiten zulassen.
Die Beauftragten für Praktikumsangelegenheiten sind unten aufgeführt.
Für die Diplomstudiengänge gilt : Die Studierenden dürfen erst nach Ableistung des Hauptpraktikums in den dritten Studienabschnitt eintreten. Der Beauftragte für Praktikumsangelegenheiten kann in Härtefällen Ausnahmen hiervon zulassen.
Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn der Studierende alle oder fast alle Studien- und Einzelleistungen zur Diplom-Vorprüfung und zur Beendigung des 2. Studienjahres erbracht hat, er zehn oder mehr Ablehnungen auf seine Bewerbung um einen Praktikantenplatz vorweist und ihm auch der Beauftragte bei der Bewerbung so schnell nicht helfen kann.
(3) Grundsätzlich ist die Wahl der Ausbildungsstätte frei, und es obliegt dem Studierenden, sich um einen geeigneten Praktikantenplatz zu bemühen. Einzelheiten werden in einer vorzubereitenden Lehrveranstaltung mitgeteilt, die der zuständige Beauftragte für Praktikumsangelegenheiten für die betreffende Semestergruppe im Verlaufe des 3. Fachsemesters durchführt.
Es wird empfohlen, sich mindestens 6 Monate vor Aufnahme der praktischen Tätigkeit bei mehreren Betrieben zu bewerben.
(4) Zwischen Ausbildungsstätte und Studierender bzw. Studierendem ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Das vom Studiendepartment empfohlene Vertragsformular kann in der Fachbereichsverwaltung bei der Sachbearbeiterin für studentische Angelegenheiten (telefonische Anfrage unter 040 / 42875-8321) bezogen werden.
Bei Abschluss des Vertrages ist darauf zu achten, dass die Praxisausbildung – ungeteilt -
für die Diplomstudiengänge : 20 Wochen netto, für den Bachelorstudiengang Information Engineering 3 Monate dauert, also ohne Urlaub und Fehlzeiten. Wird von der Ausbildungsstätte ein Urlaubsanspruch in den Vertrag aufgenommen, so ist die Vertragsdauer entsprechend zu verlängern.
Nach erfolgreicher Bewerbung und Vertragsabschluss - vor Beginn des Praxissemesters - teilt die oder der Studierende seinem zuständigen Beauftragten auf dem dafür vorgesehenen Formblatt mit, bei welcher Firma und in welcher Abteilung er die Praxisausbildung ableisten wird und übergibt dem Beauftragten ein Exemplar des Ausbildungsvertrages. Dieser teilt der oder dem Studierenden daraufhin schriftlich mit, welche Professorin bzw. Professor des Studiendepartments die betriebliche Betreuung übernehmen wird.
(5) Die oder der Studierende ist während der Praxisausbildung weiterhin Angehörige bzw. Angehöriger der Hochschule, muss sich also für das 5. Semester mit der Angabe „Hauptpraktikum“ beim Studentensekretariat zurückmelden. Sie bzw. er zahlt weiterhin seinen Studienbeitrag, kann Mitglied in studentischen Gremien sein und kann auch an Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Wahlen teilnehmen, sofern dadurch Ausbildungsdauer oder Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt werden.
Studenten in der Praxisausbildung sind durch die Berufsgenossenschaft des Betriebes gegen Betriebs- und Wegeunfälle versichert.
Für die Diplomstudiengänge:
Die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG wird bei Ableistung des Praxissemesters um ein Semester verlängert. Daher muss es dem Amt für Ausbildungsförderung angezeigt werden.
Die Ableistung des Praxissemesters (5. Semester ) ist Teil des Studiums und aus diesem Grund seit dem 01.01.1998 nicht rentenversicherungspflichtig. Eventuell vom Arbeitgeber geforderte Bescheinigung hierüber stellt das Studiendepartment aus.
Die Krankenversicherungspflicht bleibt weiterhin bestehen.
Bei der Frage der Zurückstellung vom Wehrdienst wird die Praxisausbildung als zusätzliches Studiensemester angerechnet. Ein Antrag auf Zurückstellung hat daher Erfolg, wenn der Studierende sich im Praxissemester befindet.
(6) Die oder der Studierende in der Praxisausbildung soll ingenieurgemäße Aufgaben ihres oder seines künftigen Berufsfeldes allein oder in der Gruppe unter fachlicher Anleitung bearbeiten. Sie oder er ist in die Aufgabe, deren Randgebiete und übergreifende Zusammenhänge einzuführen und sollte an Besprechungen, die das Aufgabengebiet betreffen, teilnehmen.
Die Aufgabenstellung soll dem Ausbildungsstand des Studierenden entsprechen und dem Ziel der Praxisausbildung dienen. Die Aufgabenstellung soll in fachlicher und terminlicher Hinsicht für den Studierenden überschaubar sein. Im Interesse einer vertieften Mitarbeit soll der Studierende nur in einem, höchstens in zwei der nachfolgend genannten Betriebsbereiche eingesetzt werden:
| Entwicklung |
Rechenzentrum |
Wartung |
| Organisation |
Konstruktion |
Planung |
| Instandsetzung |
Qualitätskontrolle |
Fertigung |
| Laboratorium |
Sicherheitswesen |
Prüfwesen |
| Datenver- arbeitung |
Arbeitsvor- bereitung |
Montage |
(7) Die erfolgreiche Durchführung der Praxisausbildung soll durch enge Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsstätte, Studierendem und Hochschule unterstützt werden. Von seiten der Hochschule steht generell der Fachbereichsbeauftragte für Praktikumsangelegenheiten zur Verfügung. Darüber hinaus wird für die Betreuung eines jeden Studierenden ein Professor benannt. Die Betreuung soll im Betrieb erfolgen, den der betreuende Professor nach Anmeldung aufsucht. Ist dies wegen der räumlichen Entfernung unzumutbar, sendet die oder der Studierende dem betreuenden Professor nach etwa 4 bis 8 Wochen Ausbildungsdauer einen Zwischenbericht zu. Der betreuende Professor ist auch Ansprechpartner für eine während des Praktikums vorgesehene Studienarbeit, Bachelorarbeit etc..
(8) Der Ausbildungsbetrieb stellt der oder dem Studierenden eine Bescheinigung aus, in der die Durchführung des Praxissemesters nach Dauer und Inhalt entsprechend den Ausbildungsrichtlinien und den Vereinbarungen des Ausbildungsvertrags bestätigt wird. Fehlzeiten müssen nachgeholt werden.
(9) Die Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung des Praxissemesters wird vom zuständigen Beauftragten des Studiendepartments ausgestellt, wenn
- der Praktikantenvertrag und
- die Bescheinigung der Ausbildungsstätte
vorliegt.
In besonders gelagerten Fällen stehen dem Betrieb auch der Leiter des Studiendepartments Informations- und Elektrotechnik als Ansprechpartner zur Verfügung:
Prof. Dr.-Ing. Hans Peter Kölzer
Tel. 040 / 428 75 83 31
koelzer(at)etech.haw-hamburg.de



