oeffnet die Webseite der Fakultaet TI oeffnet die Webseite der HAW Hamburg
DeutschEnglishFrancais
4.2.2012 : 6:16 : +0100

Informationen zum Hauptpraktikum

Ausbildungsrichtlinien für das Praxissemester

Startet den Datei-DownloadHier können Sie die Ausbildungsrichtlinien als PDF herunterladen.

(1) Durch praktische Mitarbeit in einem Betrieb soll die oder der Studierende bereits während ihres oder seines Studiums an die Tätigkeit des Ingenieurs herangeführt werden. Sie oder er soll lernen, wie IngenieurInnen Methoden und Erkenntnisse in vorgegebenen Praxissituationen zur erfolgreichen Problemlösung einsetzen. Damit sollen Anregungen für die aktive Gestaltung des anschließenden Vertiefungsstudiums und die selbständige wissenschaftliche Bearbeitung der Bachelor- bzw. Masterarbeit gegeben werden.

Während der Praxisausbildung soll die oder der Studierende auch die verschiedenen Aspekte der betrieblichen Entscheidungsprozesse kennen lernen und Einblicke in technische, organisatorische, ökonomische und soziale Zusammenhänge des Betriebsgeschehens erhalten.

(2) Voraussetzung für den Eintritt in die Praxisausbildung ist die erfolgreiche Ablegung des ersten Studienjahres (alle Studien-, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen des 1. Studienjahres erfolgreich erbracht).  Weiterhin muss das Grundpraktikum erfolgreich abgeleistet worden sein,

(3) Grundsätzlich ist die Wahl der Ausbildungsstätte frei, und es obliegt dem Studierenden, sich um einen geeigneten Praktikantenplatz zu bemühen.

Es wird empfohlen, sich mindestens 6 Monate vor Aufnahme der praktischen Tätigkeit bei mehreren Betrieben zu bewerben.

(4) Zwischen Ausbildungsstätte und Studierender bzw. Studierendem ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Das vom Department empfohlene Vertragsformular kann im Prüfungsamt (Raum 1006a, Telefon: 42875-8321) bezogen werden.

Bei Abschluss des Vertrages ist darauf zu achten, dass die Praxisausbildung – ungeteilt - 20 Wochen netto (also ohne Urlaub und Fehlzeiten) beträgt. Wird von der Ausbildungsstätte ein Urlaubsanspruch in den Vertrag aufgenommen, so ist die Vertragsdauer entsprechend zu verlängern.

Nach erfolgreicher Bewerbung und Vertragsabschluss -  v o r Beginn des Praxissemesters - teilt die oder der Studierende seinem zuständigen Hauptpraktikumsbeauftragten auf dem dafür vorgesehenen Formblatt mit, bei welcher Firma und in welcher Abteilung er die Praxisausbildung ableisten wird und übergibt dem Hauptpraktikumsbeauftragten ein Exemplar des Ausbildungsvertrages. Weiterhin teilt die oder der Studierende seinem zuständigen Hauptpraktikumsbeauftragten auf dem Formblatt mit, welche Professorin bzw. Professor des Departments sich zur Betreuung des Praxissemesters bereit erklärt hat.

(5) Die oder der Studierende ist während der Praxisausbildung weiterhin Angehörige bzw. Angehöriger der Hochschule, muss sich also für das 5. Semester mit der Angabe „Hauptpraktikum“ beim Studentensekretariat zurückmelden. Sie bzw. er zahlt weiterhin seinen Studienbeitrag, kann Mitglied in studentischen Gremien sein und kann auch an Lehrveranstaltungen, Prüfungen (Wiederholungsprüfungen) und Wahlen teilnehmen, sofern dadurch Ausbildungsdauer oder Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt werden. Das heißt, die Teilnahme an Praktika und Seminaren ist ausgeschlossen.

Parallel zum Praxissemester findet die Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Arbeiten“ statt. Diese Veranstaltung wird so organisiert, dass ein erster Teil im 4. Semester durchgeführt wird und der 2. Teil ab dem 1.3. bzw. 1.9. oder später beginnt. Die genauen Informationen werden per Email verteilt! Das Ende des Arbeitsvertrages ist entsprechend zu planen,  

Studierende in der Praxisausbildung sind durch die Berufsgenossenschaft des Betriebes gegen Betriebs- und Wegeunfälle versichert.

Die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG wird bei Ableistung des Praxissemesters um ein Semester verlängert. Daher muss es dem Amt für Ausbildungsförderung angezeigt werden.

Die Ableistung des Praxissemesters ist Teil des Studiums und aus diesem Grund seit dem 01.01.1998 nicht rentenversicherungspflichtig. Eventuell vom Arbeitgeber geforderte Bescheinigung hierüber stellt das Prüfungsamt aus.

Die Krankenversicherungspflicht bleibt weiterhin bestehen.

Bei der Frage der Zurückstellung vom Wehrdienst wird die Praxisausbildung als zusätzliches Studiensemester angerechnet. Ein Antrag auf Zurückstellung hat daher Erfolg, wenn der Studierende sich im Praxissemester befindet.

(6) Die oder der Studierende in der Praxisausbildung soll ingenieurgemäße Aufgaben ihres oder seines künftigen Berufsfeldes allein oder in der Gruppe unter fachlicher Anleitung bearbeiten. Sie oder er ist in die Aufgabe, deren Randgebiete und übergreifende Zusammenhänge einzuführen und sollte an Besprechungen, die das Aufgabengebiet betreffen, teilnehmen.

Die Aufgabenstellung soll dem Ausbildungsstand des Studierenden entsprechen und dem Ziel der Praxisausbildung dienen. Die Aufgabenstellung soll in fachlicher und terminlicher Hinsicht für den Studierenden überschaubar sein. Im Interesse einer vertieften Mitarbeit soll der Studierende nur in einem, höchstens in zwei der nachfolgend genannten Betriebsbereiche eingesetzt werden:

                Entwicklung                         Rechenzentrum                                  Wartung

                Organisation                        Konstruktion                                       Planung

                Instandsetzung                   Qualitätskontrolle                              Fertigung

                Laboratorium                      Sicherheitswesen                                Prüfwesen

                Datenverarbeitung             Arbeitsvorbereitung                           Montage

(7) Die erfolgreiche Durchführung der Praxisausbildung soll durch enge Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsstätte, Studierendem und Hochschule unterstützt werden. Von Seiten der Hochschule stehen generell die Beauftragten für Praktikumsangelegenheiten zur Verfügung. Darüber hinaus wird jeder Studierende durch eine Professorin oder einen Professor des Departments im Praxissemester betreut. Die Betreuung soll im Betrieb erfolgen, den der betreuende Professor nach Anmeldung aufsucht. Ist dies wegen der räumlichen Entfernung unzumutbar, sendet die oder der Studierende dem betreuenden Professor nach etwa 4 bis 8 Wochen Ausbildungsdauer einen Zwischenbericht zu.

(8) Der Ausbildungsbetrieb stellt der oder dem Studierenden eine Bescheinigung aus, in der die Durchführung des Praxissemesters nach Dauer und Inhalt entsprechend den Ausbildungsrichtlinien und den Vereinbarungen des Ausbildungsvertrags bestätigt wird. Fehlzeiten müssen nachgeholt werden.

(9) Die Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung des Praxissemesters wird ausgestellt, wenn  

  • der Hauptpraktikumsbeauftragte dem Studierenden das Praxissemester (vor Antritt des Praxissemesters) auf dem entsprechenden Formblatt genehmigt hat
  • die Bescheinigung der Ausbildungsstätte über die Ableistung des Praxissemesters dem Hauptpraktikumsbeauftragten vorgelegt worden ist
  • der betreuende Professor die erfolgreiche Ableistung eines Referats (schriftliche Ausarbeitung und mündlicher Vortrag) zum Praxissemester bestätigt hat

In besonders gelagerten Fällen steht dem Betrieb auch der Leiter des Departments, Prof. Dr.-Ing. F. Schubert, Telefon 42875-8331 als Ansprechpartner zur Verfügung:

Die Beauftragten für  Praktikumsangelegenheiten sind:

Gruppe „Ea“                                                                         Gruppe „Eb“

Prof. Dr.rer.nat. H. Hasemann                                              Prof. Dr.-Ing. A. Suhl

Raum 0483                                                                            Raum 0682a

hasemann(at)etech.haw-hamburg.de                                       suhl(at)etech.haw-hamburg.de