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Geschäftsordnung für die Prüfungsausschüsse
des Departments Informations- und Elektrotechnik der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
in der Fassung vom 15. Juni 2010 (
als PDF)
in §14 wird die "mündliche Überprüfung" geregelt, die Abfolge ist aus dieser PDF-Datei zu ersehen.
Inhaltsverzeichnis:
§15 Ausledung im Zweifelsfall, Abweichungen und Änderungen an der GO |
Die Prüfungsausschüsse des Departments Informations- und Elektrotechnik der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg haben am 15. Juni 2010 auf der Grundlage des § 13 Absatz 5 der Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Faculty of Engineering and Computer Science – Hamburg University of Applied Sciences) (APSO-TI-BM) vom 16. November 2006 (Amtl.Anz.2007 Nr. 12 S.462) die „Geschäftsordnung für die Prüfungsausschüsse des Departments Informations- und Elektrotechnik der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg“ in der nachstehenden Fassung beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung gilt für die Prüfungsausschüsse des Departments Informations- und Elektrotechnik der Fakultät Technik und Informatik. Im nachfolgenden Text wird nur die Singularform des Wortes „Prüfungsausschuss“ verwendet.
§ 2
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. An den Sitzungen können nur die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter teilnehmen. Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht zugelassen.
(2) Auf Antrag können bei Vorliegen berechtigter Gründe Nichtmitglieder als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Hierüber entscheidet mehrheitlich der Prüfungsausschuss.
§ 3
Vorsitzende/Vorsitzender
Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Ihre oder seine weiteren Aufgaben ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen der APSO-TI-BM, den einschlägigen fachspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen und dieser Geschäftsordnung. Sie oder er wird in ihrer oder seiner Eigenschaft als Vorsitzende oder Vorsitzender vertreten durch seine oder ihre Stellvertreterin oder seinen oder ihren Stellvertreter (§13 Absatz 2 Satz 2 APSO-TI-BM), als Mitglied wird die oder der Vorsitzende durch seine oder ihre jeweilige Vertretung vertreten (§13 Absatz 2 Satz 1 APSO-TI-BM).
§ 4
Einberufung
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der oder dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens eine Woche und muss spätestens fünf Arbeitstage (in der vorlesungsfreien Zeit spätestens zwölf Tage) vor der Sitzung an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder versendet werden. Zur Fristwahrung reicht die Versendung per E-Mail. Als Arbeitsage gelten Montag bis Freitag.
(2) Soll im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine Abhilfeentscheidung getroffen werden, sind alle an dem Widerspruchsverfahren beteiligten Personen, insbesondere Widersprechende oder Widersprechender, Prüferin oder Prüfer, einzuladen. Die oder der Widersprechende kann von einer Person ihres oder seines Vertrauens (Beistand) oder durch einen Rechtsanwalt während der Sitzung unterstützt oder vertreten werden.
§ 5
Tagesordnung
(1) Die oder der Vorsitzende stellt die vorläufige Tagesordnung auf. Diese ist allen Mitgliedern und Stellvertreterinnen oder Stellvertretern des Prüfungsausschusses zuzuleiten.
(2) Die Tagesordnung hat folgende feststehende Punkte:
1. Eröffnung der Sitzung
2. Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Ladung
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
4. Festsetzung der Tagesordnung
5. Genehmigung von Protokollen
6. bis Tagesordnungspunkt
x: Einzelne variable Tagesordnungspunkte
Am Schluss der Tagesordnung : Verschiedenes
(3) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretungen gestellt werden. Sie sind schriftlich per E-Mail zu stellen und sollen spätestens einen Tag vor dem anberaumten Sitzungstermin bei der oder dem Vorsitzenden eingegangen sein. Die oder der Vorsitzende soll sie, soweit zumutbar und möglich, den Mitgliedern und Stellvertreterinnen und Stellvertretern rechtzeitig vor der Sitzung per E-Mail zuleiten.
§ 6
Sitzungsverlauf
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie oder er ruft die Tagesordnungspunkte auf, erteilt und entzieht das Wort. Die Worterteilung erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die oder der Vorsitzende führt eine Rednerliste. Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe erteilt werden.
(2) Es wird eine Anwesenheitsliste geführt. Mitglieder, die nach Beginn der Sitzung erscheinen oder die Sitzung vor deren Ende verlassen, melden sich an bzw. ab.
(3) Zu Beginn der Sitzung stellt der oder die Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest. Anschließend teilt er oder sie mit, welche Vorlagen als Tischvorlagen verteilt wurden. Diese Feststellungen werden im Protokoll aufgenommen. Den abwesenden und den stellvertretenden Mitgliedern sind die Unterlagen spätestens mit dem Protokoll zuzusenden.
(4) Bei Beginn der Behandlung jedes Tagesordnungspunktes gibt der oder die Vorsitzende die eingegangenen Anträge bekannt, sofern sie nicht schon mit der Einladung mit versandt worden sind.
(5) Während der Sitzung eingebrachte Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu stellen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses melden sich nach der Eröffnung der Beratung eines jeden Tagesordnungspunktes beim Vorsitzenden zu Wort. Sie werden in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen aufgerufen.
(7) Der Vorsitzende soll Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann eine Beschränkung der Redezeit bis auf drei Minuten verfügen, wenn dies für den Fortgang der Besprechung notwendig ist. Erhebt ein Mitglied des Prüfungsausschusses gegen die Beschränkung der Redezeit einen Einwand, so ist über diesen abzustimmen.
§ 7
Rederecht
Rede- und Antragsrecht im Prüfungsausschuss haben alle stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Einzelnen eingeladenen Personen kann auf Antrag Rederecht erteilt werden.
§ 8
Sachverständige
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht und auf Beschluss des Prüfungsausschusses die Pflicht, Sachverständige als Berater oder Beraterinnen, sonstige Auskunftspersonen oder Gäste zu einzelnen Sitzungen oder zu Beratungen einzelner Tagesordnungspunkte einzuladen. Den oben aufgeführten kann Rederecht gewährt werden.
§ 9
Beschlussfähigkeit
(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung, anwesend sind.
(2) Die Beschlussfähigkeit wird von der oder dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt; sie gilt als feststehend, solange nicht die Beschlussunfähigkeit auf Antrag eines Mitglieds des Prüfungsausschusses festgestellt worden ist. Die Beschlussunfähigkeit kann jeweils nur bis zum Beginn einer Abstimmung oder Wahl gerügt werden.
(3) Wird festgestellt, dass der Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig ist, so hat der oder die Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen. Die vorher gefassten Beschlüsse bleiben von der Feststellung der Beschlussunfähigkeit unberührt.
(4) Wird die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit unterbrochen, so bestimmt der oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit den anwesenden Mitgliedern einen Zeitpunkt für die Fortsetzung der Sitzung. Ist der Prüfungsausschuss auch dann beschlussunfähig, so hebt die oder der Vorsitzende die Sitzung des Prüfungsausschusses auf. In einem solchen Fall darf die nächste Sitzung frühestens drei Arbeitstage nach Versenden der schriftlichen Einladung stattfinden, die zur Fristwahrung per E-Mail versendet wird.
§ 10
Abstimmungen
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
(2) Erfordert ein Tagesordnungspunkt eine Abstimmung, so findet diese in der Regel im Anschluss an die Beratung dieses Punktes statt. Die oder der Vorsitzende schließt die Beratung zu dem jeweiligen Punkt, wenn keine Wortmeldung mehr vorliegt oder auf Beschluss des Prüfungsausschusses.
(3) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Abstimmung. Über den weitestgehenden Antrag ist zuerst abzustimmen. Der Wortlaut der Anträge, über die abgestimmt wird, sowie die Reihenfolge der Abstimmungen werden von der oder dem Vorsitzenden vor der Abstimmung bekannt gegeben. Bei Zweifeln über die Reihenfolge entscheidet die oder der Vorsitzende.
(4) Die oder der Vorsitzende stellt die Fragen so, dass sie sich mit "ja" oder "nein" beantworten lassen, wobei zuerst die Zustimmungen, dann die Ablehnungen und dann die Enthaltungen abgefragt werden. Abgestimmt wird durch Aufheben einer Hand. Geben anwesende Mitglieder ihre Stimme nicht ab, gilt dies als Enthaltung.
(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(6) Der oder die Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.
§ 11
Sitzungsprotokoll
(1) Über die Sitzung des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll erstellt. Die Protokollführung obliegt dem vorsitzenden Mitglied bzw. seiner Stellvertretung, der diese Aufgabe an Angehörige der Hochschule (Protokollantin oder Protokollant) delegieren kann. Das Protokoll muss Angaben über Tag, Zeit (Beginn und Ende) und Ort der Sitzung, die behandelten Gegenstände, den Wortlaut der Beschlüsse und die Wahl- und Abstimmungsergebnisse sowie die Anwesenheitsliste enthalten. Es soll den Gang der Sitzung wiedergeben.
(2) Das Protokoll wird von der oder dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertretung und gegebenenfalls von der Protokollantin oder dem Protokollanten unterschrieben und muss vom Prüfungsausschuss (möglichst auf der nächsten Sitzung) genehmigt werden.
(3) Das Protokoll wird allen Mitgliedern und deren Stellvertretungen übersandt.
§ 12
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung, persönliche Bemerkungen und sachliche Richtigstellungen können mündlich vorgebracht werden.
(2) Durch Wortmeldung zur Geschäftsordnung, die durch Heben beider Hände anzuzeigen ist, wird nach Beendigung der Ausführungen der Rednerin oder des Redners die Beratung unterbrochen.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere: Anträge zum Verfahren, auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung, auf Nichtbefassung oder Verschiebung eines Tagesordnungspunktes, auf Schluss der Debatte, auf Schluss der Rednerliste, auf Beschränkung der Redezeit, auf sachliche Richtigstellung und persönliche Bemerkung.
(4) Als persönliche Bemerkungen sind nur Beiträge zulässig, durch die Angriffe oder sonstige Äußerungen, die sich auf die Person der Rednerin oder des Redners beziehen, zurückgewiesen oder richtig gestellt werden.
(5) Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede abzustimmen.
§ 13
Delegation von Aufgaben an die oder den Vorsitzenden
(1) Der Prüfungsausschuss delegiert die folgenden Aufgaben an das vorsitzende Mitglied gemäß §13 Absatz 5 APSO-TI-BM:
1. Aufgaben nach §12 Beschränkung des Zugangs zu Lehrveranstaltungen, Belegung von Lehrveranstaltungen.
2. Aufgaben nach §13 Absatz 3 : Einhaltung der prüfungsrechtlichen Bestimmungen
3. Aufgaben nach §13 Absatz 6 : Bestimmung der Prüfenden und Festsetzung der Prüfungstermine.
4. Aufgaben nach §13 Absatz 7: Terminverschiebungen und Anmeldeverfahren, soweit dies nicht in dieser Geschäftsordnung festgelegt ist.
5. Aufgaben nach §14 Absatz 1 und 2: Bestimmung der Prüfenden, soweit der Fakultätsrat die Bestimmung der Prüfenden an den Prüfungsausschuss delegiert hat.
6. Aufgaben nach §15 Absatz 3 : Bekanntgabe der Prüfungsart
7. Aufgaben nach §16: Alle Aufgaben, die mit der Aus- und Abgabe sowie Fristwahrung und Überprüfung der Thesis zusammenhängen.
8. Aufgaben nach §17 Absatz 5 : Anmeldefristen, soweit diese nicht durch die Geschäftsordnung festgelegt sind.
9. Aufgaben nach §17 Absatz 6 : Vorlage eines Krankheitsnachweises
10. Aufgaben nach §17 Absatz 6 : Ausnahmegenehmigungen wegen körperlicher Behinderung.
11. Aufgaben nach §18 Absatz 9 : Bestellung des Zweitgutachters
12. Aufgaben nach §19 Absatz 5 : Wiederholung von Bachelor- oder Masterthesis
13. Aufgaben nach §20 Absatz 6 : Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen
14. Alle Aufgaben nach §21 : Täuschungsversuch
15. Aufgaben nach §26 : Ungültigkeit von Prüfungen
(2) Gegen die Entscheidungen des vorsitzenden Mitgliedes kann der Prüfungsausschuss angerufen werden; die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
§ 14
Verfahrensvorschriften zur Prüfungsorganisation
(1) Innerhalb des Departments Informations- und Elektrotechnik existiert eine rechtsverbindliche Anmeldung für alle Prüfungsleistungen. Dazu existiert ein rechnergestütztes Anmeldeverfahren. Die Studierenden haben sich mindestens eine Woche vor der festgelegten Prüfungszeit in diesem Verfahren rechtsverbindlich anzumelden. An- und Abmeldungen nach dieser Frist oder innerhalb der Prüfungsperiode sind nicht zulässig. Alle daraus resultierenden Regelungen regelt die APSO-TI-BM in den §§ 17(5), 18(14) und 21(3).
(2) Die Prüfungen der mündlichen Überprüfung nach §9(3) studiengangsspezifische Bachelor Prüfungsordnungen des Departments Informations- und Elektrotechnik bzw. APSO-TI-BM §18(10) im 2. und höheren Studienjahr werden in der Regel in der ersten und zweiten Vorlesungswoche durchgeführt. Die Studierenden können in Absprache mit dem jeweiligen Prüfer und auf Antrag, die mündliche Überprüfung auch zu einem früheren Zeitpunkt durchführen. Der Termin der Prüfung wird den Studierenden per Email an die "haw-hamburg.de" Adresse versendet. Die Studierenden sind verpflichtet, den Termin zu bestätigen. Beantragt die oder der Studierende eine Zweitbewertung der Klausurarbeit, entfällt die "mündliche Überprüfung".
(3) Eine Anmeldung für eine Bachelor- oder Masterthesis muss spätestens vor der Hälfte der Abgabefrist der Thesis erfolgen. Speziell bedeutet dies, dass eine Bachelorthesis spätestens 6 Wochen vor Abgabe der Thesis erfolgen muss, im Fall der Masterthesis drei Monate vor Abgabe der Thesis.
(4) Die Bewertungen der Klausuren werden den Studierenden umgehend nach Bewertung der Klausurarbeiten mitgeteilt. Klausurarbeiten im dritten und höheren Semester werden erst dann zurückgegeben, wenn alle "mündlichen Überprüfungen" nach §9(3) studiengangsspezifische Bachelorprüfungsordnung des Departments Informations- und Elektrotechnik abgehalten wurden. In besonderen Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss beziehungsweise die oder der Prüfungsausschussvorsitzende Ausnahmen zulassen.
(5) Anträge zur Anerkennung von Studien-, Prüfungsvor- oder Prüfungsleistungen anderer Hochschulen sind bei der oder dem Studienfachberaterin des Studiengangs zu stellen. Die oder der Studienfachberaterin schlägt eine Anerkennung der Leistungen vor. Der oder die Prüfungsausschussvorsitzende prüft und genehmigt die Anerkennungen. Es wird auf §20 und insbesondere auf §20 Absatz 6 der APSO-TI-BM hingewiesen.
(6) Anträge auf Zweitbewertungen für Studien-, Prüfungsvor- oder Prüfungsleistungen sollen innerhalb von 2 Vorlesungsmonaten nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfungsleistung beim Prüfungsausschuss gestellt werden. Für Studierende, die sich im Praxissemester befinden, verlängert sich diese Frist um 1 Semester.
(7) Änderung von Bewertungen oder Noten der Prüfer für Studien-, Prüfungsvor- oder Prüfungsleistungen sollen innerhalb von 3 Vorlesungsmonaten nach Bekanntgabe der Ergebnisse erfolgen. Für Leistungen, die Studierende unmittelbar vor ihrem Praxissemester erbracht haben, verlängert sich diese Frist um ein Semester.
(8) Bei Krankheit vor oder während einer Studien-, Prüfungsvor- oder Prüfungsleistung muss unverzüglich eine Krankmeldung abgegeben werden. Unverzüglich bedeutet in der Regel am gleichen Tag oder am darauf folgenden Werktag.
(9) Wird eine Krankmeldung oder ein Attest für einen Zeitraum abgegeben und nimmt die oder der Studierende trotzdem an der Prüfung teil, so muss sie oder er sich das Ergebnis zurechnen lassen.
§ 15
Auslegung im Zweifelsfall, Abweichungen und Änderungen von der GO
(1) Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der oder die Vorsitzende, bei Widerspruch gegen diese Entscheidung der Prüfungsausschuss.
(2) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung werden in zwei Lesungen behandelt.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung ersetzt die Geschäftsordnung vom 10. April 2007 und tritt mit der Verabschiedung durch den Prüfungsausschuss in Kraft und wird durch Aushang bekannt gegeben.
Hamburg, den 15. Juni 2010



