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Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor und Masterstudiengänge an der Fakultät Technik und Informatik

Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge

an der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

(Faculty of Engineering and Computer Science - Hamburg University of Applied Sciences)(APSO-TI-BM)

Vom  16. November 2006    (Startet den Datei-Downloadals PDF)

Inhaltsverzeichnis

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster1. Abschnitt    Aufbau, Regelstudienzeit  und Abschlüsse

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 1 Geltungsbereich

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 2 Begrifflichkeiten, Aufbau und Regelstudienzeiten der Bachelor- und Masterstudiengänge

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 3 Zweck der Abschlüsse und akademische Grade

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 4 Teilzeitstudium

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 5 Duale Studiengänge

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster2. Abschnitt    Praktische Studienzeiten, Studienfachberatung

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 6 Vorpraxis und Praxisphasen

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 7 Beauftragte für Praxisangelegenheiten

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 8 Studienfachberatung

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster3. Abschnitt    Module, Kreditpunkte und Lehrveranstaltungen

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 9 Modularisierung des Lehrangebotes

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 10 Kreditpunkte (CP)

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 11 Lehrveranstaltungsarten, Anwesenheitspflicht und Lehrveranstaltungssprache

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 12 Beschränkung des Zugangs zu Lehrveranstaltungen, Belegung von Lehrveranstaltungen

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster4. Abschnitt    Prüfungswesen

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 13 Prüfungsausschuss

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 14 Prüfende

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 15 Modulprüfungen und Studienleistungen

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 16 Thesis

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 17 Ablegung der Prüfungen

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 18 Bewertung und Benotung

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 19 Wiederholung der Modulprüfungen

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 21 Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 22 Unterbrechung der Prüfung

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 23 Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen und Akteneinsicht

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 24 Widerspruch

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster5. Abschnitt    Zeugnis sowie Bachelor- oder Masterurkunde

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 25 Bestehen, Verfahren, Zeugniserteilung und Urkunde über den akademischen Grad

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 26 Ungültigkeit der Prüfung

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster6. Abschnitt    Schlussbestimmungen

Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster§ 27 In-Kraft-Treten

 

 

Das Präsidium der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg hat am 16. November 2006 nach § 108 Absatz 1 Satz 3 „Hamburgisches Hochschulgesetz“ – HmbHG - vom 18. Juli 2001 (Hmb GVBl. S. 171), zuletzt geändert am 4. September 2006  (Hmb GVBl. S. 494),  die vom Fakultätsrat am 6. Juli 2006 nach § 16 Absatz 3 Nummer 1 der „Grundordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg“ vom 1. September 2004 (Amtl.Anz. 2004 S. 2086), zuletzt geändert am 30. Juni 2006  (Amtl. Anz. 2006 S.1550), beschlossene  „Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterprüfungen an der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Faculty of Engineering and Computer Science -  Hamburg University of Applied Sciences) (APSO-TI-BM)“  in der nachstehenden Fassung genehmigt.

 

 

1. Abschnitt             Aufbau, Regelstudienzeit  und Abschlüsse

§ 1  Geltungsbereich

 

Die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (APSO-TI-BM) regelt den allgemeinen Rahmen und die allgemeine Struktur sowie das Prüfungsverfahren für alle Bachelor- und Masterstudiengänge der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Sie wird ergänzt durch die studiengangsspezifischen Bestimmungen der von der Fakultät für die verschiedenen Bachelor- und Masterstudiengänge zu erlassenden studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen.

 

§ 2  Begrifflichkeiten, Aufbau und Regelstudienzeiten der Bachelor- und Masterstudiengänge

 

(1) Bachelorstudiengänge sind grundständige Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen. Masterstudiengänge setzen ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium voraus und dienen der Erweiterung und Vertiefung der im grundständigen Studiengang erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Konsekutive Masterstudiengänge sind Studiengänge, die nach Maßgabe der studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung inhaltlich auf einem Bachelorstudiengang aufbauen. Nicht-konsekutive Masterstudiengänge sind Masterstudiengänge, die inhaltlich auf keinem vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen.

 

(2) Das Studium des Bachelor- und Masterstudiengangs ist in Studienjahre eingeteilt; jedes Studienjahr besteht aus zwei Fachsemestern. In den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen kann der Studiengang in unterschiedliche Abschnitte aufgeteilt werden.

 

(3) Die Regelstudienzeiten werden in den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen festgelegt. Die Regelstudienzeit eines  Bachelorstudiengangs beträgt drei oder drei- und einhalb Jahre. Die Regelstudienzeit eines Masterstudiengangs beträgt ein- und einhalb oder zwei Jahre. Die Regelstudienzeiten eines konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengangs dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten.

 

§ 3  Zweck der Abschlüsse und akademische Grade

 

(1) Der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiengangs bestätigt, dass die Absolventinnen und Absolventen Kenntnisse und Fähigkeiten auf wissenschaftlicher Grundlage erworben haben, die erforderlich sind, um in dem ihrem Studiengang entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeld als Ingenieurin oder Ingenieur beziehungsweise Informatikerin oder Informatiker die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken und fachübergreifend Probleme zu lösen, sowie fachliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden. Der Abschluss als Master bestätigt, dass die Absolventinnen und Absolventen in der Lage sind, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse vertieft anzuwenden, selbständig zu erarbeiten und auf wissenschaftlicher Grundlage weiter zu entwickeln. Die Einzelheiten zu den Qualifikationsmerkmalen einer Absolventin oder eines Absolventen der Bachelor- und Masterstudiengänge ergeben sich aus den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21. April 2005 (Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse) in seiner jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Die Bezeichnung des nach erfolgreichem Abschluss des Studiums  zu verleihenden Abschlusstitels (akademischer Grad) wird in den jeweiligen studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und des Beschlusses  der Kultusministerministerkonferenz vom 10. März 2003 (Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß §9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen) in seiner jeweils gültigen Fassung geregelt.

 

§ 4  Teilzeitstudium

 

Die Bedingungen für einen Teilzeitstudiengang werden in den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen geregelt.

 

 

§ 5  Duale Studiengänge

 

In besonderen Studien- und Prüfungsordnungen für duale Studiengänge wird geregelt, wie das Studium innerhalb der dualen Ausbildung aufgebaut ist. Die duale Ausbildung besteht neben dem Studium aus einem praxisorientierten Teil und einem wissenschaftsbezogenen Teil. Der wissenschaftsbezogene Teil umfasst die theoretische Ausbildung, die als Studium an der Hochschule in dem entsprechenden Studiengang des Departments durchgeführt wird. Der praktische Ausbildungsteil ist mit dem theoretischen Teil inhaltlich und zeitlich abgestimmt und findet in einem Betrieb statt. Der praktische Teil der dualen Ausbildung kann als betriebliche Praxisphase und zusätzlich als Facharbeiterausbildung durchgeführt werden.

Zwischen der Hochschule und dem Betrieb ist eine verbindliche Vereinbarung zu treffen, die den Inhalt der praktischen Ausbildung und deren inhaltliche und zeitliche Abstimmung mit dem Studium festlegt.

 

 

2. Abschnitt             Praktische Studienzeiten, Studienfachberatung

 

§ 6  Vorpraxis und Praxisphasen

 

(1)In den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen kann vor Aufnahme des Bachelorstudiums eine berufspraktische Tätigkeit (Vorpraxis) im Umfang von maximal 20 Wochen vorgesehen werden. Die Vorpraxis müssen nur Studierende ableisten, die keinen praktischen Unterricht in dem in Hamburg in der Fachoberschule vorgeschriebenen oder in einem vergleichbaren Umfang in einer ihrem Studiengang entsprechenden Fachrichtung gehabt und auch keine ihrem Studiengang entsprechende Lehre oder vergleichbare praktische Ausbildung abgeschlossen haben. In Einzelfällen kann das Praktikum auch teilweise erlassen werden, wenn in einem entsprechenden Umfange durch praktische Tätigkeit erworbene gleichwertige Kenntnisse nachgewiesen werden. In den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen ist die Frist zu regeln, bis zu der die Vorpraxis spätestens zu erbringen ist. Die Vorpraxis ist gegenüber der oder dem zuständigen Beauftragten für Praktikumsangelegenheiten des jeweiligen Departments nachzuweisen.

 

(2)In den von der  Departmentsleitung zu erlassenden Richtlinien sind insbesondere Art, Inhalt, Zeitpunkt, Zugangsvoraussetzungen und Dauer zu regeln.

 

(3)In den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen können hochschulgelenkte Praxisphasen von einer Gesamtdauer von maximal 26 Wochen Arbeitszeit als Hauptpraktikum vorgesehen werden. Die Praxisphasen können auch im Ausland absolviert werden. Hochschulgelenkte Praxisphasen haben zum Ziel, dass die Studierenden durch praktische Mitarbeit systematisch an Ingenieur- oder Informatikaufgaben die im Studium erlernten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bei der Lösung von Problemen aus der ihrem Studiengang entsprechenden beruflichen Praxis erfolgreich anwenden. Die Studierenden sollen dabei auch Einblicke in naturwissenschaftlich-technische, wissenschaftliche, organisatorische, ökonomische und soziale Zusammenhänge des Betriebsgeschehens in der ihrem Studiengang entsprechenden Arbeitswelt erhalten. Die Zulassungsvoraussetzungen sowie  die weiteren Einzelheiten des Hauptpraktikums bestimmen die studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu Form, Inhalt, Qualität und Nachweis bestimmen die von der Departmentsleitung zu erlassenden Richtlinien. Die Praxisphasen müssen bei der oder dem zuständigen Beauftragten für Praxisangelegenheiten nachgewiesen werden.

 

(4)Für die erfolgreiche Ableistung des Hauptpraktikums sind in den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen Kreditpunkte zu vergeben. Wird mit dem Hauptpraktikum die Erstellung der Bachelorthesis verbunden, muss gewährleiste sein, dass es sich um jeweils getrennte eigenständige Leistungen handelt.

 

 

§ 7  Beauftragte für Praxisangelegenheiten

 

(1)  Der Fakultätsrat setzt für jedes Department nach Bedarf Professorinnen oder Professoren als Beauftragte für Praxisangelegenheiten ein, deren Aufgabe es insbesondere ist, die Studierenden hinsichtlich der Vorpraxis und der hochschulgelenkten Praxisphasen zu beraten, die Vermittlung von Praktikumsstellen zu unterstützen und alle mit der Vorpraxis und den hochschulgelenkten Praxisphasen in Zusammenhang stehenden Fragen und Probleme zu entscheiden. Die Amtszeit beträgt mindestens zwei höchstens vier Jahre. Die erfolgreiche Ableistung der Vorpraxis beziehungsweise der  hochschulgelenkten Praxisphasen müssen die Studierenden gegenüber der oder dem Beauftragten für Praxisangelegenheiten nachweisen. Die oder der Beauftragte für Praxisangelegenheiten bescheinigt die erfolgreiche Ableistung der Vorpraxis beziehungsweise der hochschulgelenkten Praxisphasen für den Prüfungsausschuss.

 

(2)  Die oder der Beauftragte für Praxisangelegenheiten bestimmt eine betreuende Professorin oder einen betreuenden Professor für jede bzw. jeden Studierenden in einer Praxisphase. Die oder der Studierende kann für die Betreuung  in der Praxisphase eine betreuende Professorin oder einen betreuenden Professor vorschlagen. Die Aufgaben der betreuenden Professorin oder des betreuenden Professors bestimmt eine von Departmentsleitung zu erlassende Richtlinie.

 

 

§ 8  Studienfachberatung

 

(1) Die Studienfachberatung ist ein Studienbegleitendes Beratungsangebot, in dem insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

-      Informationen zu den Studiermöglichkeiten und Studientechniken

-      Informationen über die Studiengänge und die entsprechenden Berufsfelder

-      Informationen zum Studienablauf innerhalb des Studiengangs

-      Studienfachberatung zu den Studienschwerpunkten oder Vertiefungen des Studiengangs

-      Studienfachberatung von Hochschul- und Studiengangswechslern

-      Studienfachberatung bei Überschreitung der Regelstudienzeit

 

(2) Der Fakultätsrat wählt für jeden Studiengang gegebenenfalls für mehrere Studiengänge eine Professorin oder einen Professor für die Studienfachberatung; diese beziehungsweise dieser leitet und koordiniert die Studienfachberatung für den jeweiligen Studiengang. Die Studienfachberaterin oder der Studienfachberater hält regelmäßig Beratungssprechstunden ab.

 

(3) Über die Teilnahme an den Studienfachberatungen wird jeweils eine Bescheinigung ausgestellt. Das Nähere regelt der Fakultätsrat. In der Studienfachberatung soll über die Ziele des Studiums, seine Inhalte und seinen Aufbau, insbesondere über die zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen, sowie über die Tätigkeitsbereiche in der beruflichen Praxis informiert werden.

 

(4) In den ersten beiden Studienfachsemestern des Bachelorstudiums sind die Studierenden verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen. In den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen können weitere Pflichtberatungen vorgesehen werden.

 

Studierende, die die Regelstudienzeit um zwei Semester überschritten haben, müssen an einer Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie nicht bis zum Ende dieses Zeitraums alle Leistungen erbracht haben und sich zur Bachelor oder Masterthesis angemeldet haben.

 

(5) Zur Einführung in das Bachelorstudium wird eine Orientierungseinheit durch das zuständige Department organisiert und durchgeführt. Sie dauert höchstens eine Woche. Ihre Organisation erfolgt unter Beteiligung von studentischen Tutorinnen und Tutoren. Die Teilnahme kann durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.

 

 

3. Abschnitt             Module, Kreditpunkte und Lehrveranstaltungen

 

§ 9  Modularisierung des Lehrangebotes

 

(1) Das Lehrveranstaltungsangebot der Bachelor- und Masterstudiengänge ist modular aufgebaut. Aufbau, Struktur, Zahl, Umfang und Inhalte der Module sowie die Modulvoraussetzungen werden in den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen geregelt. Die studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen verweisen hinsichtlich der Einzelheiten grundsätzlich auf die Modulbeschreibungen, die insbesondere folgende Angaben über das jeweilige Modul enthalten: Qualifikationsziele, Inhalte, Lehrveranstaltungsarten und -sprache, Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul sowie an der Modulprüfung,  Arbeitsaufwand und Verwendbarkeit des Moduls. Die Modulbeschreibungen werden auf Vorschlag des Studienreformausschusses vom Fakultätsrat beschlossen; sie sind nicht Bestandteil der jeweiligen studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung.

 

(2) Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit, die in der Regel aus mehreren inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen besteht und grundsätzlich mit einer Prüfung oder mehreren Prüfungen (Modulprüfung) abschließt. Das Modul vermittelt eine Teilqualifikation des Qualifikationsziels des gesamten Studiengangs. Die studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen können vorsehen, dass vor der Ablegung der Modulprüfung Studienleistungen in der Form von Prüfungsvorleistungen zu erbringen sind.

 

(3) Die studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen unterscheiden zwischen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfachmodulen. In den Pflichtmodulen wird Grundlagenwissen, vertiefendes  Wissen und Spezialwissen vermittelt. Die Studierenden müssen die Pflichtmodule vollständig belegen. Wahlpflichtmodule dienen der Vertiefung und Erweiterung der Grundlagen und/oder der Spezialisierung. Die Studierenden müssen aus dem Angebot der Wahlpflichtmodule die vorgeschriebene Zahl von Modulen belegen. In den einzelnen studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen können einzelne Wahlpflichtmodule zu einer Studienrichtung, Vertiefungsrichtung oder einem Studienschwerpunkt zusammengefasst werden. Wahlfachmodule enthalten ein fakultatives Lehrangebot zur Ergänzung des vorhandenen Lehrangebots und sind keine Bestandteile der jeweiligen Bachelor- oder Masterprüfung.

 

§ 10  Kreditpunkte (CP)

 

(1) Die Arbeitsbelastung der Studierenden für die einzelnen Module wird in Kreditpunkten (CP) ausgewiesen. Grundlage dafür ist das European Credit Transfer System (ECTS). Ein Kreditpunkt (CP) entspricht einer durchschnittlichen Arbeitsbelastung von 30 Zeitstunden. Für jedes  erfolgreiche Regelstudienjahr werden 60 CP, für jedes  erfolgreiche Semester 30 CP vergeben. Das dreijährige Bachelorstudium umfasst dementsprechend 180 CP, das drei- und einhalbjährige 210 CP. Das ein- und einhalbjährige Masterstudium umfasst 90 CP und das zweijährige 120 CP.  Ein gesamter konsekutiver Bachelor- und Masterstudiengang umfasst 300 CP.

 

(2) Die einem Modul zugewiesenen Kreditpunkte (CP) erwirbt die oder der Studierende, wenn sie oder er die Modulprüfung erfolgreich bestanden hat und, soweit in den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehen, die übrigen Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen der vorgeschriebenen Studienleistungen, Prüfungsvorleistungen und/oder die festgelegten Anwesenheitspflichten, erfüllt sind. Nach dem erfolgreichen Ableisten der eventuell enthaltenen Praxisphasen sowie nach erfolgreich bestandener Abschlussarbeit (Thesis § 16) erhält die oder der Studierende die vorgesehene Zahl von Kreditpunkten (CP).

 

(3)  Wird das Studium nicht erfolgreich beendet oder scheidet die oder der Studierende aus anderen Gründen aus dem Studiengang aus, werden die Kreditpunkte für die bisher erfolgreich erbrachten Leistungen vergeben.

 

§ 11  Lehrveranstaltungsarten, Anwesenheitspflicht und Lehrveranstaltungssprache

 

(1) Lehrveranstaltungsarten sind insbesondere:

 

1. Lehrvortrag (Vorlesung) (VL)

Der Lehrvortrag ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen Grund- und Spezialkenntnissen sowie Methoden durch die Lehrenden.

2. Seminaristischer Unterricht (SeU)

Im seminaristischen Unterricht erfolgt die Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen Grund- und Spezialkenntnissen und Methoden durch die Lehrenden unter aktiver Beteiligung der Studierenden. Er stellt eine Kombination von Lehrvortrag und Übung mit dem Ziel dar, einen Rückkopplungsprozess zwischen Lernenden und Lehrenden zu ermöglichen. Der seminaristische Unterricht soll als Lehrveranstaltungsart überwiegen.

3. Übung (Üb)

Die Übung ist eine Lehrveranstaltungsart mit Anwesenheitspflicht, in der die Studierenden vorgegebene Aufgaben unter Anleitung der Lehrenden zu bewältigen haben.

4. Seminar (Sem)

Das Seminar ist eine Lehrveranstaltung mit Anwesenheitspflicht, in der der Lehrvortrag durch Referate oder andere Eigenbeiträge der Studierenden ergänzt wird.

5. Laborpraktikum oder Laborübung (Prak)

Das Laborpraktikum oder die Laborübung ist eine Lehrveranstaltungsart mit Anwesenheitspflicht, in der die Studierenden nach Maßgabe und unter Anleitung der Lehrenden einzeln oder in Gruppen fachpraktische Tätigkeiten zur Vertiefung ihres fachlichen Wissens und Könnens durchzuführen haben. Im Laborpraktikum sollen die Studierenden aus den verschiedenen Anwendungsbereichen des jeweiligen wissenschaftlichen Schwerpunktes praktische Kenntnisse erlernen. Sie sollen dabei Erfahrungen und Fertigkeiten im Umgang mit fachpraktischen Methoden erwerben und alle zugehörigen Hilfsmittel kennen lernen. Ziel ist es, Sicherheit in der Anwendung der im seminaristischen Unterricht gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen. Dabei sind die Versuchsergebnisse zu protokollieren, auszuwerten und zu interpretieren.

6. Entwurfsübung (EwÜ)

Die Entwurfsübung ist eine fächerübergreifende Arbeit und dient dem Einüben  fachübergreifenden und selbständigen Bearbeitens umfangreicher Ingenieur- oder  Informatikaufgaben. Dabei sollen die wesentlichen Ergebnisse in fachüblicher Darstellung ausgearbeitet werden.

7. Konstruktions- und Planungsarbeit (KPA):

Die Konstruktions- und Planungsarbeit ist eine Veranstaltung, in der Konstruktionen und Planungen mit fachlichem Bezug zu den Studieninhalten ausgeführt werden sollen. Die wesentlichen Ergebnisse sind in Form einer schriftlichen Darstellung auszuarbeiten.

8. Projekt (Pro)

Das Projekt ist eine fächerübergreifende Lehrveranstaltung mit entsprechenden Aufgabenstellungen und übergeordneten Zielsetzungen. Die Studierenden gestalten ihre Projektanteile kooperativ und eigenverantwortlich unter Moderation der Lehrenden in Gruppen- oder Einzelarbeit und üben sich in Literaturrecherche, Argumentation und Präsentation.   

9. Exkursion (Ek)

Die Exkursion ist eine auswärtige Lehrveranstaltung, die von Mitgliedern des Lehrkörpers und Studierenden gemeinsam in Form von Besichtigungen außerhalb der Hochschule für Angewandte Wissenschaften in geeigneten Unternehmen oder Institutionen des entsprechenden Berufsfeldes durchgeführt wird. Die Anforderungen an eine Exkursion (Dauer, Studienjahr, usw.) werden in den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen festgelegt.

 

In den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen können weitere Lehrveranstaltungsarten festgelegt und geregelt werden.

 

(2) In den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen kann für einzelne Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten über Absatz 1 hinaus eine Anwesenheitspflicht vorgesehen werden. Die Anwesenheitspflicht ist erfüllt, wenn die oder der Studierende an der durch die studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung festgelegten Anzahl an Lehrveranstaltungsstunden für diese Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Ist die Anwesenheitspflicht nicht erfüllt, wird die der Lehrveranstaltung zugeordnete Prüfungsleistung, Studienleistung und /oder Prüfungsvorleistung mit 0 Notenpunkten, der Note 5,0 beziehungsweise "nicht bestanden" bewertet. Fehlende Lehrveranstaltungen können nachgeholt werden, sofern für das Fehlen berechtigte Gründe nachgewiesen werden. § 21  gilt entsprechend.

 

§ 12  Beschränkung des Zugangs zu Lehrveranstaltungen, Belegung von Lehrveranstaltungen

 

Die Departmentleitung kann für  einzelne Lehrveranstaltungen  ein Belegverfahren einführen, um die Studierenden auf die Lehrveranstaltungen möglichst gleichmäßig zu verteilen. Wird das Belegverfahren eingeführt, so sind die Studierenden verpflichtet, sich rechtzeitig vor Beginn der Vorlesungszeit in die Belegliste der entsprechenden Lehrveranstaltungen, an denen sie teilnehmen möchten, einzutragen. Kommt es zur Überbelegung einzelner Lehrveranstaltungen, kann der Prüfungsausschuss zusammen mit der Departmentleitung die betroffenen Studierenden auf andere Lehrveranstaltungen gleichen fachlichen  Inhalts verteilen oder bei Nichtvorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Plätzen eine zeitliche Verteilung über mehrere Semester vornehmen. Die Studierenden dürfen nur bei Vorliegen berechtigter Gründe und nach erfolgter Zustimmung durch den Prüfungsausschuss und der Departmentleitung von dem Belegungsplan abweichen. Die Einzelheiten regeln die Departments durch den Erlass entsprechender Richtlinien. Studierenden, die von einer zeitlichen Umverteilung betroffen sind, wird auf Antrag eine Bescheinigung vom Prüfungsausschuss ausgestellt.  

 

 

4. Abschnitt             Prüfungswesen

 

§ 13  Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die Durchführung der in den spezifischen Prüfungs- und Studienordnungen zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Fakultätsrat bestimmt, für welche Studiengänge Prüfungsausschüsse eingerichtet werden. Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an: Aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren drei Mitglieder, eine akademische Mitarbeiterin beziehungsweise ein akademischer Mitarbeiter und aus der Gruppe der Studierenden ein Mitglied. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.

 

(2) Sowohl die Mitglieder des Prüfungsausschusses als auch die Vertretung für jedes einzelne Mitglied werden vom Fakultätsrat gewählt. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung. Beide müssen der Gruppe der Professorinnen beziehungsweise Professoren angehören.

 

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die prüfungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und der ordnungsgemäße Ablauf der Prüfungen sichergestellt ist  Der Prüfungsausschuss sorgt zusammen mit der Departmentleitung und dem Dekanat durch eine entsprechende Organisation des Studien- und Prüfungsangebots dafür, dass  die vorgeschriebenen Modulprüfungen, Studienleistungen, Prüfungsvorleistungen  und die Abschlussarbeit (Thesis § 16) innerhalb der festgesetzten Regelstudienzeit erbracht werden können. Er berichtet im Bedarfsfall dem Fakultätsrat über Stand und Entwicklung des Prüfungswesens und der Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Studienganges und der Prüfungs- und Studienordnung.

 

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Studierender zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. Sofern ein Mitglied oder dessen Vertretung nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, ist sie oder er durch das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

(5) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Der Prüfungsausschuss kann in einer Geschäftsordnung festlegen, in welchen Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeigeführt werden können. Er kann in der Geschäftsordnung einzelne Befugnisse auf das vorsitzende Mitglied übertragen. Gegen die Entscheidungen des vorsitzenden Mitgliedes kann der Prüfungsausschuss angerufen werden; die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses und die des vorsitzenden Mitglieds im Rahmen der ihm übertragenen Einzelbefugnisse sind für alle Beteiligten verbindlich, soweit sie die Organisation der Prüfungen, insbesondere deren Vorbereitung und Durchführung, die ihm in den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen  übertragenen weiteren Aufgaben und die Einhaltung der prüfungsrechtlichen Bestimmungen betreffen. Die Rechte der Studierenden auf Durchführung des Widerspruchs – und gerichtlichen Verfahren bleiben davon unberührt.

 

(6) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Prüfenden und setzt die Termine für alle Prüfungs-leistungen, Studienleistungen und Prüfungsvorleistungen  und das damit verbundene Anmeldeverfahren für alle Beteiligten verbindlich fest. Der Prüfungsausschuss gibt seine Anordnungen, Festsetzungen und andere Entscheidungen, die nach dieser Ordnung und der jeweiligen studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung zu treffen sind, insbesondere die Bekanntgabe der Anmelde- und Prüfungstermine sowie Prüfungsergebnisse, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang, im Internet oder in sonstiger geeigneter Weise rechtzeitig bekannt.

 

(7) Die Studierenden melden sich über ein festgesetztes Anmeldeverfahren des Prüfungsausschusses für die Prüfungen verbindlich an. Zwingend notwendige Terminverschiebungen sind vom Prüfungsausschuss spätestens 14 Tage vor dem dann neu festgesetzten Termin bekannt zu geben. Der Prüfungsausschuss kann besondere Prüfungstermine vorsehen.

 

(8) Bieten die Prüfenden zusätzliche Prüfungen an, müssen diese dem Prüfungsausschuss so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass sie durch Aushang spätestens zwei Wochen vor dem zusätzlichen Prüfungstermin allgemein bekannt gegeben werden können. Absatz 6 gilt entsprechend.

 

§ 14  Prüfende

 

(1) Zur Prüferin beziehungsweise zum Prüfer kann bestellt werden, wer das Prüfungsfach hauptberuflich an der Hochschule lehrt oder mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Die Prüfenden werden vom Fakultätsrat bestellt. Der Fakultätsrat kann diese Aufgabe an den zuständigen Prüfungsausschuss delegieren. Professorinnen und Professoren können für alle Prüfungen ihres Fachgebietes zu Prüfenden bestellt werden. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nur für den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff zu Prüfenden bestellt werden. Für Zweitgutachten und in besonderen Ausnahmefällen können zu Prüfenden auch Personen anderer Fakultäten derselben oder anderer Hochschulen bestellt werden, sofern sie mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

 

(2)  Für die Bewertung der Bachelor- und Masterthesis (§16) können auch Personen außerhalb des Hochschulbereichs, insbesondere aus der Industrie,  als Zweitprüferin oder Zweitprüfer bestellt werden, wenn diese mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Der Nachweis der Qualifikation ist beim Prüfungsausschuss vorzulegen. Der Prüfungsausschuss und die Departmentleitung entscheiden in diesem Fall über die Bestellung zum Prüfer.

 

(3) Die Prüfenden sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. § 13 Absatz 4 Sätze 2 und 3  gilt entsprechend.

 

§ 15  Modulprüfungen und Studienleistungen

 

(1) Eine Modulprüfung besteht  aus mindestens einer Prüfungsleistung, die bewertet und benotet wird. Sie kann nach den Bestimmungen der jeweiligen studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung auch aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Ist der Modulprüfung eine Lehrveranstaltungsart mit Anwesenheitspflicht zugeordnet, so gilt sie nur dann als bestanden, wenn die oder der Studierende die für die Lehrveranstaltung festgelegte Anwesenheitspflicht erfüllt hat.

 

(2) Eine Studienleistung wird nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“  bewertet, nicht jedoch  benotet. Eine Prüfungsvorleistung ist eine Studienleistung, die nach Maßgabe der in den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen getroffenen Regelungen einer bestimmten Modulprüfung in der Weise zugeordnet wird, dass die Modulprüfung erst dann erbracht werden kann, wenn zuvor die Prüfungsvorleistung erfolgreich abgelegt worden ist. Ist der Studienleistung oder der Prüfungsvorleistung eine Lehrveranstaltungsart mit Anwesenheitspflicht zugeordnet, so gilt sie nur dann als bestanden, wenn die oder der Studierende die für die Lehrveranstaltung festgelegte Anwesenheitspflicht erfüllt hat.

 

(3) Modulprüfungen und Studienleistungen werden in einer der in Absatz 4 geregelten  Prüfungsarten erbracht. Soweit die studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen keine anderen Bestimmungen treffen, setzt die oder der Prüfende zu Beginn der Lehrveranstaltung die formalen Prüfungsbedingungen, insbesondere Zeitdauer sowie Art und Umfang der zugelassenen Hilfsmittel, fest. Ist in den spezifischen Prüfungs- und Studienordnungen keine Prüfungsart festgelegt, ist die Prüfungsart vor Beginn der Lehrveranstaltung durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben.

 

(4) Prüfungs- und Studienleistungen werden durch die nachfolgenden und die in den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen geregelten Prüfungsarten erbracht.

 

1. Klausur (KL)

Eine Klausurarbeit ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der die Studierenden ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellten Aufgaben allein und selbständig bearbeiten. Klausuren dürfen nicht überwiegend Aufgaben nach dem Multiple-Choice-Verfahren enthalten. Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt mindestens 60, höchstens 240 Minuten.

 

2. Mündliche Prüfung (mPr)

Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem die Studierenden in freier Rede darlegen müssen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Sie dauert in der Regel mindestens 15 und höchstens 45 Minuten. Mündliche Prüfungen können als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Wird eine mündliche Prüfung von mindestens zwei Prüfenden abgenommen (Kollegialprüfung), ist die oder der Studierende in den einzelnen Prüfungsfächern verantwortlich jeweils nur von einer Prüferin beziehungsweise einem Prüfer zu prüfen. Findet die Prüfung nicht als Kollegialprüfung statt, ist sie in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers durchzuführen. Sie oder er wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Sie oder er muss zum Kreise der nach § 14 Absatz 1 Prüfungsberechtigten gehören. Die verantwortliche Prüferin beziehungsweise der verantwortliche Prüfer setzt die Note gemeinsam mit den anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfenden beziehungsweise mit der Beisitzerin oder dem Beisitzer fest. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es wird von den Prüfenden und den Beisitzenden unterzeichnet und bleibt bei den Prüfungsakten.

 

3. Referat (Ref)

Ein Referat ist ein Vortrag über 15 bis 45 Minuten Dauer anhand einer selbst gefertigten schriftlichen Ausarbeitung. An das Referat schließt sich unter Führung eines Diskussionsleiters ein Gespräch an. Das Referat soll in freien Formulierungen gehalten werden. Die bei dem Vortrag vorgestellten Präsentationen beziehungsweise Grafiken sind dem Prüfer in schriftlicher oder elektronischer Form zu übergeben. In der zusätzlichen schriftlichen Ausarbeitung, die dem Prüfer zu übergeben ist, sind die wichtigsten Ergebnisse zusammenzufassen.

 

4. Hausarbeit (HA)

Eine Hausarbeit ist eine nicht unter Aufsicht anzufertigende Ausarbeitung, durch die die oder der Studierende die selbstständige Bearbeitung eines gestellten Themas nachweist. Die Bearbeitungszeit einer Hausarbeit beläuft sich auf bis zu drei Monaten. Handelt es sich bei der Hausarbeit um eine Prüfungsleistung, dann ist nach Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung innerhalb einer Frist von möglichst einem Monat ein Kolloquium (siehe unten Nummer 9) zu halten.

 

5. Laborabschluss (L)

Ein Laborabschluss ist erfolgreich erbracht, wenn die Studierenden die Anwesenheitspflicht erfüllt haben und die von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegten experimentellen Arbeiten erfolgreich durchgeführt haben und ihre Kenntnisse durch versuchsbegleitende Kolloquien (siehe unten Nummer 9) und/oder anhand von Protokollen und/oder durch schriftliche Aufgabenlösungen nachgewiesen haben. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 10, höchstens 30 Minuten. Die schriftlichen Ausarbeitungen sind innerhalb einer von der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer festgesetzten Frist abzugeben. Diese Frist endet spätestens mit Ablauf des jeweiligen Semesters, in dem die zugeordnete Lehrveranstaltungsart durchgeführt wird.

 

6. Laborprüfung (Lp)

Eine Laborprüfung besteht aus einem Laborabschluss und am Ende der Lehrveranstaltung aus einer abschließenden Überprüfung der Leistung. Bei dieser Überprüfung sollen die Studierenden eine experimentelle Aufgabe allein und selbständig lösen. Die Dauer der Überprüfung beträgt mindestens 90, höchstens 240 Minuten.

 

7. Übungstestat (Ü)

Ein Übungstestat ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Studierenden die Anwesenheitpflicht erfüllt haben und die von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegten theoretischen Aufgaben durch schriftliche Aufgabenlösungen erfolgreich erbracht sowie ihre Kenntnisse durch Kolloquien (siehe unten Nummer 9) oder Referate nachgewiesen haben. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 10, höchstens 30 Minuten. Die schriftlichen Ausarbeitungen sind innerhalb einer von der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer festgesetzten Frist abzugeben. Diese Frist endet spätestens mit Ablauf des jeweiligen Semesters, in dem die zugeordnete Lehrveranstaltungsart (Übung) durchgeführt wird.

 

8. Projekt (Pro)

Ein Projekt ist eine zu bearbeitende fachübergreifende Aufgabe aus dem jeweiligen Berufsfeld des Studiengangs. Die Ergebnisse des Projektes sind zu dokumentieren. Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 6 bis 26 Wochen und wird mit einem Kolloquium (siehe unten Nummer 9) abgeschlossen. In der jeweiligen studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen können zusätzliche Bedingungen zu Form, Inhalt und Ziel des Projektes festgelegt werden. Der Abschluss des Projektes kann in der jeweiligen studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung auch in anderer Form festgelegt werden.

 

9. Kolloquium (Kq)

Ist bei den Prüfungsarten, der Bachelor- oder Masterthesis ein Kolloquium vorgesehen, so handelt sich dabei um ein Prüfungsgespräch, in dem die Studierenden in freier Rede darlegen müssen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Das Kolloquium ist, soweit nicht andere zeitliche Beschränkungen durch diese Prüfungsordnung oder die studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen festgesetzt sind, ein Prüfungsgespräch von minimal 15 und maximal 45 Minuten, welches in erster Linie dazu dient, festzustellen, ob es sich bei der zu erbringenden Leistung um eine selbstständig erbrachte Leistung handelt. Kolloquien können als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Soweit es sich um ein Kolloquium zur Thesis (§16) handelt, gelten die obigen Bestimmungen der mündlichen Prüfung (siehe oben  Nummer 2) entsprechend.

 

(5) Bei mündlichen Prüfungen werden nach Maßgabe der vorhandenen Plätze Mitglieder der Hochschule für Angewandte Wissenschaften als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen. Studierende, die sich der gleichen Prüfung in der nächsten Prüfungsperiode unterziehen wollen, sind zu bevorzugen. Studierende, die sich der gleichen Prüfung in der aktuellen Prüfungsperiode unterziehen wollen, sind als Zuhörerin oder Zuhörer auszuschließen. Die Zulassung als Zuhörerin oder Zuhörer erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Studierenden. Auf Antrag der oder des Studierenden bei der oder dem jeweiligen Prüfer wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

 

(6) Die der Modulprüfung zugeordnete Prüfungsleistung oder zugeordneten Prüfungsleistungen  muss von einer Prüferin beziehungsweise einem Prüfer nach § 14 Absatz 1 mit den in § 18 Absatz 2 festgelegten Noten bewertet und benotet werden. Die Studienleistung oder Prüfungsvorleistung  muss  von einer Prüferin beziehungsweise einem Prüfer nach § 14 Absatz 1 als bestanden bzw. nicht bestanden  bewertet werden.

 

§ 16  Thesis

 

(1) Zum Abschluss des Bachelorstudienganges und des Masterstudienganges ist von den Studierenden jeweils eine Thesis zu erarbeiten. In der Bachelor-Thesis sollen die Studierenden zeigen, dass sie in der Lage sind, eine Aufgabe aus dem ihrem Studiengang entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeld selbstständig unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse zu bearbeiten. In der Masterthesis soll darüber hinaus je nach Profil des Studiengangs die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass fächerübergreifende Zusammenhänge eingeordnet und selbstständig wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden vertieft, weiter entwickelt und umgesetzt werden können.

 

(2) Die Thesis ist eine schriftliche Ausarbeitung. Sie wird über den Prüfungsausschuss ausgegeben. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die Ausgabe der Thesis setzt die erfolgreiche Ablegung einer in der studiengangsspezifische Prüfungs- und Studienordnung festgelegten Anzahl von erfolgreich erbrachten Modulen beziehungsweise Kreditpunkten (CP)  voraus. Die Studierenden können Themenvorschläge unterbreiten.

 

(3) Die Thesis kann im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten von jeder beziehungsweise jedem nach § 14 Absatz 1 bestellten Prüferin oder Prüfer betreut werden. Die Studierenden können die Prüferin oder den Prüfer vorschlagen, ihrem Vorschlag soll soweit wie möglich entsprochen werden.

 

(4) Die Bearbeitungsdauer ist in den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen geregelt. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Die Thesis ist in zwei Exemplaren (jeweils eine Ausfertigung für die Prüfenden) und in elektronischer Form bei dem Prüfungsausschuss abzugeben oder mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist zu übersenden. Die Art der elektronischen Form der Ausfertigung ist vom Prüfungsausschuss zu beschließen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Auf einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungsdauer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes höchstens um die Hälfte der Bearbeitungszeit verlängern. Vor der Entscheidung über den Antrag ist eine Stellungnahme der betreuenden Prüferin beziehungsweise des betreuenden Prüfers einzuholen. In Härtefällen kann eine Unterbrechung vom Prüfungsausschuss genehmigt werden; § 22 gilt entsprechend.

 

(5) Zusammen mit der Thesis ist eine schriftliche Erklärung abzugeben aus der hervorgeht, dass die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die entsprechend gekennzeichneten Teile der Arbeit (§ 18 Absatz 1) - ohne fremde Hilfe selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen.

 

(6) Die Thesis wird, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, von der betreuenden Prüferin beziehungsweise von dem betreuenden Prüfer und von einer zweiten Prüferin beziehungsweise von einem zweiten Prüfer bewertet, die von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der nach § 14 Absatz 1 bestellten Prüfenden benannt werden. Für die zweite Prüferin beziehungsweise den zweiten Prüfer kann auch eine Person nach §14 Absatz 2 bestellt werden. Jede beziehungsweise jeder Prüfende führt eine Einzelbewertung und -benotung durch, über die ein schriftliches Gutachten anzufertigen ist. Vor der Festsetzung der Note führen die beiden Prüfenden gemeinsam ein ergänzendes Kolloquium nach § 15 Absatz 4 Ziffer 9 mit den betreffenden Studierenden durch. Die Note der Thesis ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen. In den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen ist zu regeln, mit welchem Gewichtungsfaktor die Einzelbewertungen und – benotungen  der Thesis und des Kolloquiums in die abschließende Note einfließen..

 

(7) Die Thesis wird von der Fakultät mit Zustimmung der oder des Studierenden und der oder des betreuenden Prüfenden öffentlich ausgelegt. Die Auslegung erfolgt nach der Bewertung der Thesis für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Soweit die Thesis zusammen mit einem Unternehmen oder einer sonstigen privaten oder öffentlichen Einrichtung erstellt worden ist, bedarf es auch deren Zustimmung, die der Studierende schriftlich beizubringen hat.

 

 

§ 17  Ablegung der Prüfungen

 

(1) Alle Modulprüfungen und Studienleistungen werden studienbegleitend erbracht.

 

(2) Die Bachelor – und Masterprüfung besteht aus den in den jeweiligen studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen festgelegten Modulprüfungen, Studien- und Prüfungsvorleistungen, eventuellen hochschulgelenkten Praxisphasen und der Abschlussarbeit (Bachelor- beziehungsweise Masterthesis).

 

(3) An den Prüfungen kann nicht teilnehmen, wer in demselben Bachelor- beziehungsweise Masterstudiengang eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Die Fakultät regelt in gesonderten Satzungen, ob und inwieweit die Regelung in Satz 1 auch für verwandte Studiengänge gilt.

 

(4) In den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen kann festgelegt werden, dass Modulprüfungen und Studien- und Prüfungsvorleistungen bestimmter Module der nachfolgenden Semester oder Studienjahre erst dann abgelegt werden können, wenn die Modulprüfungen und Studien- und Prüfungsvorleistungen der Module vorangegangener Semester oder Studienjahre  erfolgreich abgelegt worden sind. Erbringt eine Studierende oder ein Studierender unter Verstoß gegen eine Festlegung nach Satz 1 eine Modulprüfung oder eine Studien- und Prüfungsvorleistung, gilt sie als nicht erbracht.

 

(5) Die Studierenden melden sich über ein festzusetzendes Anmeldeverfahren des Prüfungsausschusses für die Prüfungen rechtsverbindlich an. Die Prüfungsperiode und die Anmeldefristen werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Eine An- oder Abmeldung nach Beendigung des Anmeldefrist ist nicht mehr möglich. Studierende, die sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldet haben, können nicht mehr an der Prüfung teilnehmen. Angemeldete Studierende erhalten bei Nichterscheinen zur Prüfung die Bewertung „nicht ausreichend“. Im Übrigen gilt § 21 Absätze 3 und 4.  Die Rechtsverbindlichkeit der Anmeldung kann in den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen ausgeschlossen werden.

 

(6) Erscheint eine Studierende beziehungsweise ein Studierender im Krankheitsfall nicht zu einer Prüfung, ist unverzüglich, das heißt am Tag der Prüfung beziehungsweise an dem darauf folgenden Werktag eine ärztlich bescheinigte Krankmeldung im Prüfungsausschuss einzureichen.

 

(7) Macht eine Studierende oder ein Studierender durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, die Prüfung in einer anderen Form zu erbringen oder die Bearbeitungszeit angemessen zu verlängern.

 

§ 18  Bewertung und Benotung

 

(1) Es werden die Leistungen der oder des einzelnen Studierenden bewertet. Arbeiten von Gruppen können nur insoweit als eigenständige Leistung einer oder eines einzelnen Studierenden anerkannt werden, als die zu bewertende individuelle Leistung deutlich unterscheidbar ist. Die Abgrenzung der Leistung erfolgt aufgrund der Angabe von Abschnitten oder Seitenzahlen oder durch eine von den Mitgliedern der Gruppe vorzulegende zusätzliche Beschreibung, aus der eine Abgrenzung des Beitrages der oder des Einzelnen ersichtlich ist. Ferner kann in einem Kolloquium festgestellt werden, ob die oder der einzelne Studierende den eigenen Beitrag sowie den Arbeitsprozess und das Arbeitsergebnis der Gruppe selbständig erläutern und vertreten kann (§15 Absatz 4 Ziffer 9).

 

(2) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen und der Thesis sind folgende Noten zu verwenden:

 

 

Notenpunkte

(Bewertung)

 

Note

(Bewertung)

 

Note

(Benotung)

 

Beschreibung

15

=

0.7

=

ausgezeichnet

=

eine besonders herausragende Leistung

14 bis 13

=

1.0 und 1.3

=

sehr gut

=

eine hervorragende Leistung

12 bis 10

=

1.7, 2.0 und 2.3

=

gut

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

09 bis 07

=

2.7, 3.0 und 3.3

=

befriedigend

=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

06 bis 05

=

3.7 und 4.0

=

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

04 bis 00

=

4.3, 4.7 und 5.0

=

nicht ausreichend

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

 

Dabei kann die jeweilige studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen entweder die Benotung in Form von Notenpunkten oder Noten (Bewertung) vorsehen.

Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Benotung „ausreichend“ (Bewertung 4.0 beziehungsweise 05 Notenpunkte) bewertet worden ist.

 

(3) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen zusammen, errechnet sich die Note der Modulprüfung aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Prüfungsnoten. Die studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen können bestimmen, dass sich stattdessen die Modulprüfungsnote als ein mittels der zugeordneten Kreditpunkte oder einer anderen Gewichtung errechnet wird. Bewerten mehrere Prüfende eine Prüfungsleistung, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Noten der Prüfenden errechnet. Bei den Mittelbildungen werden nur die beiden ersten Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Im Einzelnen gilt bei der Verwendung von Notenpunkten: Nachkommastellen oberhalb und gleich 0,5 werden aufgerundet, Nachkommastellen unterhalb von 0,5 werden abgerundet. Bei der Verwendung von Noten (Bewertung) gilt folgendes Schema:

bis            0,85               ausgezeichnet

über      0,85 bis 1,5         sehr gut

    über      1,5   bis 2,5    gut

    über      2,5   bis 3,5    befriedigend

    über      3,5   bis 4,0    ausreichend

    über      4,0                 nicht ausreichend

 

(4) Eine Studienleistung oder eine Prüfungsvorleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 05 Notenpunkten beziehungsweise der Note 4.0 bewertet wird. Eine erfolgreich erbrachte Studienleistung oder Prüfungsvorleistung wird als ”bestanden”, eine nicht erfolgreich erbrachte als ”nicht bestanden” bewertet und bezeichnet. Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

 

(5)    Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn jede der ihr zugeordneten Prüfungsleistungen mindestens mit der Note ausreichend benotet und jede der ihr gegebenenfalls zugeordneten Studienleistungen oder Prüfungsvorleistungen bestanden ist.

 

(6) Für die Bachelor- beziehungsweise Masterprüfung (§ 17 Absatz 2) wird eine Gesamtnote gebildet. In den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen werden die Einzelheiten zur Berechnung der Gesamtnote geregelt. Dabei werden den einzelnen Prüfungsleistungen und der Abschlussarbeit Gewichtungen zugeordnet. Die Summe aus den Bewertungen aller Prüfungsleistungen und der Abschlussarbeit multipliziert mit den jeweils zugeordneten Gewichtungen ergeben die Gesamtnote.

 

(7) Die Abschlussnote der jeweiligen Abschlussprüfung ergibt sich aus einer Tabelle, die die Zuordnung zwischen Abschlussnote und Gesamtnote regelt. Diese Tabelle wird  in der jeweiligen studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen angegeben. Als Abschlussnote einer bestandenen Bachelor- oder Masterprüfung werden die Bezeichnungen ausgezeichnet, sehr gut, gut, befriedigend und bestanden verwendet.

 

(8) Zusätzlich zur Gesamtbewertung wird die relative Note ausgewiesen. Die relative Note drückt aus, welchen Rang die Absolventin oder der Absolvent innerhalb einer festzulegenden Prüfungsperiode gegenüber den übrigen Absolventinnen und Absolventen einnimmt. Die Prüfungsperiode wird grundsätzlich für alle Studiengänge einheitlich von der Fakultät festgelegt. Zur Berechnung der relativen Noten wird die Gesamtnote verwendet. Es sind die relativen Noten nach der ECTS Bewertungsskala zu verwenden:

A  die besten 10 %

B die nächsten 25 %

C die nächsten 30 %

D die nächsten 25 % und

E die nächsten 10 %.

 

(9) Wird eine Prüfungsleistung, die ausschließlich in schriftlicher Form erbracht wird, mit der Note 4,3 beziehungsweise 04 Notenpunkten und schlechter bewertet, kann die oder der betroffene Studierende beantragen, dass die Prüfung von einer zweiten Gutachterin beziehungsweise von einem zweiten Gutachter bewertet wird, die oder der vom Prüfungsausschusses aus dem Kreise der nach § 14 Absatz 1 bestellten Prüfenden zu bestimmen ist. Die Note der Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen. 

  

(10) In den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen kann geregelt werden, das die Prüferin oder der Prüfer vor der Festsetzung der Note eine mündliche Befragung von höchstens 30 Minuten durchführt,  wenn  bei der zweiten Wiederholung bzw. im dritten Versuch eine Klausur mit der Note „nicht ausreichend“ benotet werden soll.  Innerhalb dieser Befragung erhält die oder der Studierende die Gelegenheit ihre oder seine schriftliche Leistung schriftlich zu korrigieren. Die Bewertung der Prüfungsleistung kann in diesem Fall maximal 5 Notenpunkte, die Bewertung 4,0 oder die Note „ausreichend“ ergeben. In den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen kann diese Regelung auch auf bestimmte Studienabschnitte und/oder Bewertungen beschränkt und/oder auf jede nicht bestandene Klausur erweitert werden.

 

(11) In den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen kann geregelt werden, dass falls eine Klausur als Prüfungsleistung bei der zweiten Wiederholung bzw. im dritten Versuch mit „nicht ausreichend“ bewertet worden ist, die oder der Studierende einen Antrag auf eine mündliche Überprüfung nach §15 Absatz 4 Ziffer 2 stellen kann. Der Antrag ist spätestens 2 Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses innerhalb der Vorlesungszeit beim Prüfungsausschuss zu stellen. Die Dauer der mündlichen Überprüfung beträgt minimal 15 maximal 30 Minuten. Die Bewertung der Prüfungsleistung oder der Modulprüfung kann in diesem Fall maximal 5 Notenpunkte, 4,0 oder „ausreichend“ ergeben. In den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen kann diese Regelung auch auf bestimmte Studienabschnitte und/oder Bewertungen beschränkt und/oder auf jede nicht bestandene Klausur erweitert werden.

 

(12) Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. Die Noten der Prüfungs­leistungen werden unverzüglich mitgeteilt und auf Wunsch begründet.

 

(13) Die Studierenden können sich in weiteren als der vorgeschriebenen Zahl von Modulen einer Prüfung unterziehen (Zusatzmodul). Das Ergebnis der Prüfung in bis zu drei Zusatzmodulen wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Bildung der Gesamtnote und der Abschlussnote nicht berücksichtigt.

 

(14) Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht bestanden“ (Note 5.0 beziehungsweise 0 Notenpunkten) bewertet, wenn die oder der Studierende zu der Prüfungsleistung rechtsverbindlich angemeldet, aber nicht erschienen ist. Im Übrigen gilt § 21 Absatz 3.

 

(15) Bei einer Prüfungsleistung in Form einer Klausur (KL) können bis zu zwei Tests mit in die Bewertung der Prüfungsleistung einfließen. Ein Test ist eine Klausur mit geringerem zeitlichen Umfang von maximal 60 Minuten. Vor Beginn der zugeordneten Veranstaltung ist durch Aushang die Anzahl der Tests und deren Termin bekannt zugeben. Die Bewertung des einzelnen Tests richtet sich nach den obigen Bewertungsregelungen, ihre Gesamtbewertung erfolgt durch Mittelwertbildung.  Die Bewertung der Prüfungsleistung ergibt sich dann zu 20% aus der Gesamtbewertung der Tests und zu 80% aus der Bewertung der abschließenden Klausur. Ein Nichtbestehen der Tests darf nicht zum Nichtbestehen der zugeordneten Klausur führen.

 

(16) In der studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung kann geregelt werden, dass die Studierenden einmal während des Bachelorstudiums eine zusätzliche Prüfungsleistung in Form eines Referats erbringen können. Über das Thema des Referats  und den Zeitpunkt seiner Ausgabe entscheidet die Prüferin bzw. der Prüfer. Dazu ist vom Studierenden spätestens eine Woche nach Mitteilung der Bewertung der letzten Modulprüfung oder der Bachelorthesis ein Antrag über die Prüferin beziehungsweise den Prüfer an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Bewertung erfolgt nach den in Absatz 2 festgelegten Bewertungen. Im Fall der Notenpunktbewertung werden die für das erfolgreich erbrachte Referat erteilten Notenpunkte mit einem Gewichtsfaktor multipliziert und zur Gesamtnote des Bachelor-Abschlusses addiert. Im Fall der Bewertung durch eine Note wird die für das erfolgreich erbrachte Referat erteilte Note von der Gesamtnote des Bachelor-Abschlusses subtrahiert; die Einzelheiten der Berechnung legt der Prüfungsausschuss fest .  Der Gewichtsfaktor muss so bemessen sein, dass er höchstens 3% der Summe aller anderen Gewichtsfaktoren ausmacht. Die zusätzliche Prüfungsleistung wird nur in die Gesamtnotenbildung der Bachelorprüfung einbezogen.

 

(17) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Studien- und Prüfungsvorleistungen entsprechend.

 

§ 19  Wiederholung der Modulprüfungen

 

(1) Eine bestandene Modulprüfung und einzelne bestandene Prüfungsleistungen einer Modulprüfung können nicht wiederholt werden.

 

(2) Jede erstmals nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens im Rahmen des Prüfungstermins des übernächsten Semesters, das heißt innerhalb eines Jahres, angeboten und abgelegt werden. Das Semester, in dem das Hauptpraktikum (§ 6 Absatz 3) durchgeführt wird, wird dabei nicht berücksichtigt. Sind alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, ist die entsprechende Modulprüfung beziehungsweise die einzelne Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden. In den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen kann die Frist zum Ablegen der Wiederholungsprüfungen anders geregelt werden.

 

(3) In den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen kann vorgesehen werden, dass

alle Modulprüfungen beziehungsweise deren Prüfungsleistungen des ersten Studienjahres innerhalb einer bestimmten Frist erfolgreich zu erbringen sind. Werden sie nicht innerhalb der Frist erfolgreich abgelegt, gilt das Studium in dem betreffenden Studiengang als endgültig nicht bestanden. Die Frist beträgt bei allen Bachelorstudiengängen unabhängig von ihrer Regelstudienzeit zwei Jahre. Durch die Studienorganisation ist sicherzustellen, dass mindestens drei Prüfungsversuche innerhalb der Frist möglich sind.

 

(4) Bestehen Wahlmöglichkeiten und ändert die oder der Studierende die Wahl des Fachs oder Wahlpflichtmoduls, erhöht sich dadurch nicht die Zahl der zulässigen Prüfungsversuche. Die bisher erbrachten Prüfungsversuche werden auf die des neu gewählten Fachs oder Wahlpflichtmoduls angerechnet. Prüfungsvorleistungen müssen im Falle eines Wechsels des Wahlpflichtmoduls neu erbracht werden. Sie  können nur bei Gleichwertigkeit angerechnet werden.

 

(5) Die Bachelor- oder Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie Teil eines Abschlussmoduls ist. Die Wiederholung muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bewertungsergebnisses beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Wird diese Frist versäumt, gilt der Wiederholungsversuch als nicht bestanden. In begründeten Fällen ist eine zweite Wiederholung möglich. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

 

(6) Bei einem Wechsel der Hochschule, des Studiengangs oder der Prüfungs- und Studienordnung innerhalb der Hochschule werden nicht bestandene Prüfungsleistungen des gleichen Studiengangs bei der Zählung nach Absatz 2 berücksichtigt. § 17 Absatz 3 Satz 2  gilt entsprechend.

 

§ 20  Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

 

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studienganges im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Eine Anerkennung mit Auflagen ist zulässig.

 

(2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt der Absatz 1 entsprechend.

 

(3) Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten, Praxisphasen (§ 6) oder Hauptpraktika werden angerechnet. Das gleiche gilt für Exkursionen.

 

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote mit einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen ist zur Ermittlung der Note eine Prüfung durchzuführen.

 

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 - 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

(6) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet er auch, welche Auflagen zu erfüllen sind. Eine Anrechnung von Studien-, Prüfungsvor-  oder  Prüfungsleistungen kann nur vor ihrer Erbringung erfolgen. Danach  beantragte Anrechnungen sind  unzulässig. Eine Anrechnung der Bachelor- oder Masterthesis (§ 16)  sowie von mehr als 70% der Kreditpunkte (CP) ist nicht zulässig. Die Anrechnung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Modulprüfungen anerkannt werden soll.

 

 

§ 21  Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis

 

(1) Unternimmt die oder der Studierende bei einer in kontrollierter Form erbrachten Studien-, Prüfungsvor- oder Prüfungsleistung einen Täuschungsversuch, fertigt die aufsichtführende Person über das Vorkommnis einen gesonderten Vermerk an, den sie oder er unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorlegt. Wird der Täuschungsversuch während der Erbringung einer Prüfung offenkundig, wird die oder der Studierende nicht von der Fortführung der Prüfung ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Ordnungsverstoß nach Absatz 2 vor. Die oder der Studierende wird unverzüglich über die gegen sie oder ihn erhobenen Vorwürfe unterrichtet. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Täuschungsversuches trifft der Prüfungsausschuss; der oder dem Studierenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme  zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, wird die Modulprüfung oder Studienleistung mit der Note "nicht ausreichend" (5,0 beziehungsweise 0 Notenpunkte), die Studienleistung mit „nicht bestanden“ bewertet. Leisten Studierende bei einem Täuschungsversuch Beihilfe, gelten die Sätze 1 - 5 für ihre Modulprüfung oder Studienleistung entsprechend. Stellt die Prüferin oder der Prüfer bei nicht in kontrollierter Form erbrachten Studien-, Prüfungsvor- oder Prüfungsleistung sowie bei  Bachelor- und Masterthesis  (§ 16) einen Täuschungsversuch fest, wird die Leistung von ihr oder ihm mit der Note „nicht ausreichend“  bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Der oder dem Studierenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme  zu geben.

 

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studierende oder das Prüfungsgespräch gestört werden, kann von der jeweiligen Prüferin beziehungsweise dem Prüfer von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn sie oder er das störende Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt. Absatz 1 Sätze 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Stellt der Prüfungsausschuss einen den Ausschluss rechtfertigenden Ordnungsverstoß fest, wird die Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend" (5,0 beziehungsweise 0 Notenpunkte) bewertet. Andernfalls ist der oder dem Studierenden alsbald Gelegenheit zu geben, die Prüfungs- oder Studienleistung erneut zu erbringen.

 

(3) Werden nach den Bestimmungen dieser Ordnung oder in den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen verbindliche Fristen für die Erbringung von Studien- Prüfungsvor- oder Prüfungsleistungen für die Studierenden festgelegt oder ist eine Studierende oder ein Studierender rechtsverbindlich für eine Prüfung angemeldet und hält sie oder er eine solche Frist nicht ein (Versäumnis), wird die Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend" (Bewertung 5,0 beziehungsweise 0 Notenpunkte), die Studien- oder Prüfungsvorleistung mit „nicht bestanden“ bewertet, es sei denn, die oder der Studierende hat die Frist ohne Verschulden versäumt. Anstelle verbindlicher Fristen oder einer rechtsverbindlichen Anmeldung kann in den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen für bestimmte Studienabschnitte eine Teilnahmepflicht an den festgelegten Terminen für die Studien-, Prüfungsvor- oder Prüfungsleistung festgelegt werden. Der Prüfungsausschuss kann, sofern dies die jeweilige Art der Studien-, Prüfungsvor- oder Prüfungsleistung zulässt, die Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der von der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden muss, angemessen verlängern. § 22 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist den Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und im Fall der Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 22  Unterbrechung der Prüfung

 

(1) Die Studierenden können die Prüfung aus wichtigem Grund unterbrechen. Die zuvor vollständig erbrachten Leistungen werden dadurch nicht berührt.

 

(2) Der für die Unterbrechung geltend gemachte Grund muss dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das vorsitzende Mitglied kann auf die Vorlage verzichten, wenn offensichtlich ist, dass die oder der Studierende erkrankt ist. Erkennt das vorsitzende Mitglied den geltend gemachten Grund nicht an, entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(3) Unterbricht eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Prüfung in dem betreffenden Prüfungsfach mit der Note "nicht ausreichend" (5,0 beziehungsweise 0 Notenpunkte) bewertet.

 

(4) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist den Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und im Fall einer Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 23  Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen und Akteneinsicht

 

(1) Über jede Studierende und jeden Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt. Sie kann in schriftlicher und/oder elektronischer Form geführt werden. Die Prüfungsakte dokumentiert alle im Hinblick auf den Studienerfolg relevanten Prüfungs- und sonstigen Leistungsereignisse. Dazu gehören insbesondere wichtige Verfahrensabschnitte (u.a. Anmeldung zur Abschlussarbeit), die Prüfungsergebnisse (Modulprüfungen (Prüfungsleistungen), Studienleistungen, Prüfungsvorleistungen), Notenberechnungen (u.a. Gesamtnote) und Durchschriften der Zeugnisse. Zur Prüfungsakte gehören auch alle schriftlichen Arbeiten der Studierenden, soweit sie nicht an diese zurückgegeben werden (Absatz 3), sowie die Prüfungsprotokolle und –gutachten.

 

(2) Die Aufbewahrungsfrist für die folgenden Prüfungs- und Studienergebnisse (Leistungsübersicht) beträgt fünfzig Jahre: die Ergebnisse aller Modulprüfungen, Studien-, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen,der Bachelor- oder Masterthesis und der Praxiszeiten sowie die Durchschriften der  Zeugnisse und der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grads. Die Daten können auch in elektronischer Form gespeichert werden. Alle übrigen Unterlagen, insbesondere  die für die erbrachten Modulprüfungen und Studienleistungen ausgestellten Bescheinigungen (Leistungs- und Studiennachweise) oder Listen, die Thesis und die damit zusammenhängenden Gutachten sowie mündliche Prüfungsprotokolle sind fünf Jahre aufzubewahren. Die vorgenannten Fristen beginnen mit der Bekanntgabe der Exmatrikulation zu laufen. Nach Ablauf der Frist sind die schriftlichen Unterlagen zu vernichten, die in elektronischer Form gespeicherten Dateien zu löschen.

 

(3) Die im Rahmen der Modulprüfungen erbrachten schriftlichen Leistungen werden an die Studierenden nach Bekanntgabe der Bewertung zurückgegeben. Die Exemplare der Thesis nach § 16 Absatz 4 Satz 3 werden nicht zurückgegeben. Werden die  schriftlichen Leistungen nicht abgeholt, sind sie fünf Jahre lang aufzubewahren  und danach zu vernichten,  vorhandene elektronische Dateien sind zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Exmatrikulation  zu laufen. In der fachspezifischen Prüfungs- und Studienordnung kann geregelt werden, dass die schriftlichen Leistungen   nicht zurückgegeben, sondern aufbewahrt werden.

 

(4) In die Prüfungsakte der oder des Studierenden, insbesondere in die vorhandenen Prüfungsprotokolle und –gutachten und die Korrekturexemplare der Thesis, und in die Archivakte der oder des ehemaligen Studierenden ist  bis zum Ablauf der in den Absätzen  2 und 3 geregelten Fristen auf Antrag  Einsicht zu gewähren.

 

 

§ 24  Widerspruch

 

Widersprüche in Prüfungssachen sind, sofern eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei der oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einzulegen. Der Widerspruch soll schriftlich begründet werden. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfange ab, so ist er dem zuständigen Widerspruchsauschuss zuzuleiten. Im Hinblick auf das Verfahren vor dem Widerspruchsausschuss wird auf § 22 der Grundordnung verwiesen.

 

 

5. Abschnitt             Zeugnis sowie Bachelor- oder Masterurkunde

 

§ 25  Bestehen, Verfahren, Zeugniserteilung und Urkunde über den akademischen Grad

 

(1) Die studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen können vorsehen, dass eine Leistungsübersicht nach dem erfolgreichen Studieren eines bestimmten Studienabschnitts innerhalb des Bachelorstudienganges ausgestellt wird, wenn alle Modulprüfungen des entsprechenden Studienabschnitts erfolgreich abgelegt wurden und alle übrigen Voraussetzungen der studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen zur Erteilung dieser Leistungsübersicht vorliegen.

 

(2) Die Bachelor- oder Masterprüfung ist bestanden, wenn alle in den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen vorgeschriebenen Modulprüfungen und StudienP und/oder prüfungsvorleistungen sowie die dazugehörenden Thesis erfolgreich erbracht und die sonstigen in den studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

(3) Ist die Prüfung nach Absatz 2 bestanden, wird das entsprechende Zeugnis und die Urkunde für die Verleihung des akademischen Grades unverzüglich, spätestens nach vier Wochen, ausgestellt. Das Zeugnis und die Urkunde sind in deutscher und englischer Sprache abzufassen.

 

(4) Das Zeugnis  enthält

1. die Module, deren Bezeichnungen, die Noten der Prüfungsleistungen der Modulprüfungen und die dadurch erworbenen Kreditpunkte,

2. die Bezeichnung der Studien- und/oder Prüfungsvorleistungen der Module mit der Angabe “bestanden“,

3. ggf. Angaben über die Praktischen Tätigkeiten (Art der Tätigkeit, Einrichtung und Kreditpunkte),

4. das Thema und die Note der Bachelor- beziehungsweise Masterthesis und die dadurch erworbenen Kreditpunkte,

5. die Gesamtnote und einen Hinweis auf die Gesamtnotenbildung, die erreichte Gesamtkreditpunktzahl, sowie die Bezeichnung des Studiengangs.

6. die Rangstelle, die die Absolventin oder der Absolvent mit ihrer oder seiner Gesamtnote im Vergleich zu den anderen Absolventinnen und Absolventen einer festgelegten Prüfungsperiode einnimmt (relative Abschlussnote).

Die relative Abschlussnote ist nur dann anzugeben, wenn für den Studiengang eine klar abgegrenzte Prüfungsperiode besteht, die die Absolventin oder der Absolvent zugerechnet werden kann. Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Als Datum des Prüfungszeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Erfüllung aller Voraussetzungen nach Absatz 3 festgestellt wird. Ferner wird der Tag vermerkt, an dem alle Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.

 

(5) Zusammen mit dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement ausgestellt, Das Diploma Supplement enthält folgende Angaben:

1.       Persönliche Daten der oder des Studierenden,

2.       Bezeichnung und Erläuterung des erworbenen Bachelor- beziehungsweise Masterabschlusses,

3.       Bezeichnung und Darstellung der  der Hochschule für Angewandte Wissenschaften, der Fakultät und ggf. des Departments, wo der Abschluss erworben wurde,

4.       Erläuterung zum Profil des Studiengangs und Niveaus des Abschlusses

5.       Darstellung der Studieninhalte und des Studienerfolgs der oder des Studierenden,

6.       Funktionen des Abschlusses (Zugang zu anderen Studien, beruflicher Status),

7.       Zusätzliche Informationen (Projekte, Praxiszeiten, Zusatzmodule etc.),

Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache abgefasst.

 

(6) Wird das Studium beendet, ohne die Bachelor- oder Masterprüfung bestanden zu haben, wird auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie des Exmatrikulationsbescheides eine Bescheinigung ausgestellt, aus der die erbrachten Prüfungen- und Studienleistungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte sowie die zur Abschlussprüfung noch fehlenden Modulprüfungen hervorgehen. Die Bescheinigung muss außerdem erkennen lassen, dass die Bachelor- und Masterprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden ist.

 

(7) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

 

§ 26  Ungültigkeit der Prüfung

 

(1) Hat eine Studierende oder ein Studierender bei einer Prüfung, die für die Bachelorprüfung oder Masterprüfung erforderlich ist, getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffende Modulprüfung mit der Note "nicht ausreichend" (5,0 beziehungsweise 0 Notenpunkte) bewerten und benoten, die weiteren davon berührten Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Dasselbe gilt entsprechend für Studienleistungen.

 

(2) Waren die Voraussetzungen für die Erteilung des Bachelor- beziehungsweise Masterzeugnisses nicht erfüllt, ohne dass die Studentin beziehungsweise der Student hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der jeweiligen Prüfung geheilt.

 

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, beginnend mit dem Datum des Prüfungszeugnisses, ausgeschlossen.

 

 

6. Abschnitt             Schlussbestimmungen

 

§ 27  In-Kraft-Treten

 

    Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg in Kraft und gilt ab dem Wintersemester 2006/2007 für alle danach beschlossenen Prüfungs- und Studienordnungen der Fakultät Technik und Informatik. Für alle vor dem Zeitpunkt nach Satz 1  beschlossenen Prüfungs- und Studienordnungen, gilt diese Ordnung nur, wenn ein entsprechender Beschluss des Fakultätsrats vorliegt.

 

                                                            Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

                                                           Hamburg, den 16. November 2006